Was ist beim Antrag zu beachten?

  1. Der Sammelantrag
  2. Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen

Der Sammelantrag

Im Jahr 2014 sind die Antragsunterlagen bis zum 15. Mai bei den Kreisstellen der Landwirtschaftskammer oder auf elektronischem Weg einzureichen. Sie umfassen den „Sammelantrag“ mit folgenden Teilen:

  • Mantelbogen
  • Betriebsprofil
  • Flächenverzeichnis
  • Aufstellung Landschaftselemente - LE-Verzeichnis
  • Feldblockkarte(n) ergänzt um Teilschlagskizze(n)
  • Anlage A zum Sammelantrag - Betriebsprämie
  • Ggf. Anlage B zum Sammelantrag - Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete
  • Ggf. Anlage B1 zum Sammelantrag - Ausgleichszahlung für Gebiete mit umweltspezifische Einschränkungen
  • Anlage C zum Sammelantrag - Umverteilungsprämie Auszahlungsantrag
  • Ggf. weitere Anlagen je nach Betriebsausrichtung (z.B. gesonderte Nachweise oder gesonderte Anlagen, z.B. Anlage ZA-P im Fall der Pachtung von Zahlungsansprüchen, Anlage A4 im Fall des Hanfanbaues)

und die Auszahlungsanträge für bewilligte Agrarumweltmaßnahmen (Ausnahme: Auszahlungsantrag für Umwelt- und tiergerechte Haltungsverfahren auf Stroh bis zum 15.08.2014) .

Die Anträge sind elektronisch oder schriftlich zu stellen und müssen bei der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer eingereicht werden, in deren Bezirk der Betriebsinhaber seinen Betriebssitz hat. Wichtig ist bei der elektronischen Antragstellung, dass der unterschriebene Datenbegleitschein fristgerecht bei der Kreisstelle eingeht.

Für die Antragstellung sind die von der Bewilligungsstelle hierfür vorgesehenen Vordrucke bzw. die Software ELAN-NRW zu verwenden.

Verfristungen und Verspätungen

Für die Anträge des Sammelantrages gilt: Vorbehaltlich von Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände verringert sich bei verspäteter Einreichung der Anspruch des Antragstellers um 1 % je Arbeitstag Verspätung. Wird ein entsprechender Antrag aber nach mehr als 25 Kalendertagen eingereicht - also nach dem 09.06.2014 - wird er ganz abgelehnt. Die Nachfrist für Flächenanträge gilt nicht für die Festsetzung der Zahlungsansprüche!

Ist ein Betriebsinhaber bzw. der Nachfolger aufgrund höherer Gewalt oder ähnlicher Ereignisse an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert, hat er den Antrag innerhalb von zehn Arbeitstagen schriftlich nachzuholen, sobald er dazu in der Lage ist. Dem Antrag ist dann ein geeigneter Nachweis beizufügen, dem zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände vorlag (z.B. ärztliches Attest über eine schwerwiegende Krankheit).

Änderungen des Antrags

Folgende Änderungen sind bis zum 31. Mai möglich:

  • Nachmeldung einzelner landwirtschaftlich genutzter Schläge und Landschaftselemente, gegebenenfalls zusammen mit den entsprechenden noch nicht ausgewiesenen Zahlungsansprüchen,
  • Änderung der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen beantragten Parzellen,
  • Nachmeldung bzw. Änderung anspruchsbegründender Unterlagen, Verträge oder Erklärungen

Die Nachmeldung von Schlägen und Landschaftselemente oder Nutzungsänderungen kann unter Berücksichtigung von Kürzungen der Ansprüche auch noch bis zum 09.06.2014 geändert werden.

Rücknahme und Berichtigung des Antrags

Ein Antrag kann jederzeit:

  • vom Antragsteller zurückgenommen werden, es sei denn, der Betriebsinhaber wurde bereits auf Unregelmäßigkeiten im Antrag hingewiesen oder über eine beabsichtigte Vor-Ort-Kontrolle unterrichtet und bei der Vor-Ort-Kontrolle wurden Unregelmäßigkeiten festgestellt.
  • von der Behörde berichtigt werden, wenn diese offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Flächennachweis

Der Flächennachweis ist unverzichtbarer Bestandteil des Sammelantrags. In dem Flächennachweis sind sämtliche landwirtschaftliche Flächen des Betriebes mit:

  • Identifizierungsnummer der Referenzparzellen,
  • Größe in Hektar mit zwei Dezimalstellen und
  • Nutzung der Flächen

getrennt anzugeben.

Die durch die Landesstelle zur Verfügung gestellten kartographischen Unterlagen (in NRW: Feldblockkarten) sind ggf. zu berichtigen, soweit Änderungen gegenüber den dort enthaltenen Angaben über die Flächen eingetreten sind, und mit dem Antrag einzureichen. In den Karten ist die Lage der Schläge zu skizzieren. Im elektronischen Antragsverfahren erfolgt diese Berichtigung mittels des Setzens eines Hinweispunktes.

Bestimmte Landschaftselemente können für alle beihilfefähigen Flächen als Teil der landwirtschaftlichen Parzelle berücksichtigt werden. Dieses gilt für alle flächenbezogenen Maßnahmen. Für sie wird in diesem Falle nicht nur die Betriebsprämie gezahlt, sondern sie werden auch ggf. bei der Auszahlung von Agrarumweltmaßnahmen berücksichtigt. Alle Landschaftselemente unterliegen der Cross Compliance-Regelung und dürfen grundsätzlich nicht beseitigt werden.

Für alle Landschaftselemente gilt: Sind sie auf den beantragten landwirtschaftlichen Parzellen vorhanden, so sind sie, soweit sie nicht oder nicht richtig in den von der Landesstelle bereitgestellten kartographischen Unterlagen als Teil der Antragsfläche enthalten sind, einzuzeichnen bzw. im ELAN-Verfahren ist ein entsprechender Hinweispunkt zu setzen. Im Falle solcher Änderungen sind Landschaftselemente nach ihrer Lage und - soweit sich ihre Größe, bezogen auf die jeweilige landwirtschaftliche Parzelle, auf insgesamt mindestens ein Ar beläuft - nach ihrer Gesamtgröße in qm anzugeben.

Die Landschaftselemente liegen in Form von Flächen vor und sind in den Feldblockkarten entsprechend eingetragen. Landschaftselemente stellen neben den Feldblöcken zusätzliche Referenzflächen dar. Zu beantragende oder zu meldende Landschaftselemente müssen separat in dem Formular „Aufstellung Landschaftselemente (LE-Verzeichnis)“ angegeben werden. Es ist zwingend der zutreffende Typ des jeweiligen Landschaftselements anzugeben, es kann aber, sofern gewünscht, die beantragte Größe in Spalte 16 mit 0 m² angegeben werden. Zu beachten sind die Definitionen der Landschaftselemente, siehe hierzu die weiteren Informationen zu den Landschaftselementen:

Mindestschlaggröße

Die Mindestschlaggröße für eine landwirtschaftliche Parzelle beträgt nach EG-Recht grundsätzlich 0,3 ha, wobei die Bundesländer durch Rechtsverordnung eine kleinere Mindestgröße festlegen können. In NRW wurde durch Rechtsverordnung diese Mindestgröße auf 0,1 Hektar festgelegt.

Geographisches Identifizierungssystem für Flächen (GIS)

Das amtliche Liegenschaftskataster (Flurstücke) ist in NRW nicht Grundlage für die Beantragung und Kontrolle der flächenbezogenen Förderungsmaßnahmen. Das Feldblocksystem ist zur Verbesserung der eindeutigen Identifizierung und Ermittlung der Größen der beantragten Flächen in den Agrarförderanträgen bereits im Jahr 2005 eingeführt worden.

Jeder Schlag oder Teilschlag eines Betriebsinhabers ist im Flächennachweis des Sammelantrags mit dem Flächenidentifikator des Feldblocks, in dem der Schlag liegt und einer Schlag- und Teilschlagnummer zu bezeichnen. Wird der Schlag nicht weiter unterteilt, so wird die Teilschlagkennung „a“ verwandt, anderenfalls sind die Teilschläge in der Reihenfolge des Alphabets zu kennzeichnen. In den Kartenunterlagen sind die Schläge und ggf. die Teilschläge des Antragstellers zu skizzieren. Das bedeutet, dass der Betriebsinhaber die Lage seiner Schläge in der Feldblockkarte, die ihm von der Kreisstelle zur Verfügung gestellt wird oder die er zugesandt bekommt, einzeichnen muss. Diese Skizzierung der Schläge bzw. Teilschläge kann auch mittels der ELAN-Software erfolgen. Ferner sind, soweit sich Änderungen zu den vorliegenden Flächendaten und mitgelieferten Karten ergeben haben, diese im Rahmen der Antragstellung der Kreisstelle mitzuteilen bzw. auf elektronischem Weg mittels ELAN NRW zu übersenden.

Die Landschaftselemente sind als Flächenangabe in das GIS-System aufgenommen worden, bleiben jedoch bei der Skizzierung der Schläge bzw. der Teilschläge unberücksichtigt.

Zu beachten ist, dass das Feldblocksystem einer turnusmäßigen Referenzpflege unterliegt, so dass anhand neuerer Luftbilder oder anhand von Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrollen bzw. Fernerkundungen auch die Feldblockgrenzen angepasst werden und so ggf. sich die Feldblockgrößen ändern. Detaillierte Informationen über das Flächenidentifizierungssystem sind bei den zuständigen Kreisstellen erhältlich.

Umverteilungsprämie

Im Jahr 2014 wurde die Umverteilungsprämie zur Förderung der ersten Hektare eingeführt. Von dieser Prämie sollen insbesondere die kleinen und mittleren Betreibe profitieren. Diese Prämie ist eng mit der Betriebsprämie verknüpft, da die Berechnungsgrundlage für die Umverteilungsprämie die mit Flächen aktivierten Zahlungsansprüche darstellen. Sie kann nur im Zusammenhang mit der Beantragung der Betriebsprämie bewilligt werden. Beantragt wird die Umverteilungsprämie mittels der Anlage C des Sammelantrags. Im Mantelbogen ist entsprechend anzugeben, dass die Anlage C beantragt wird.

Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen

Ohne Zahlungsansprüche keine Betriebsprämie! Die Zuteilung der Zahlungsansprüche erfolgte auf Antrag im Jahr 2005. Zusätzliche Zahlungsansprüche können im Jahr 2014 nur noch in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen beantragt werden. Ein Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen kann nur noch gestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, siehe hierzu die Informationen unter Zahlungsansprüche.

Die entsprechenden Antragsformulare werden bei der Kreisstelle vorgehalten und müssen gegebenenfalls bis zum 15.05.2014 bei der Kreisstelle eingehen.