Dauerhafte Vorläufige Nmin-Richtwerte für die Düngebedarfsermittlung (DBE) Stickstoff - Informationen und Tabelle

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Die eigene Nmin-Probe führt am ehesten zu einer Aussage über den Nmin-Vorrat auf der eigenen Fläche

Die hier aufgeführten Richtwerte sind für die vorläufige Erstellung der Düngebedarfsermittlung (DBE) für den Nährstoff Stickstoff ab dem Jahr 2024 bedeutsam. Der Nmin-Wert gibt Aufschluss über den mineralischen Stickstoffbodenvorrat der betreffenden Fläche, der als Korrekturfaktor bei der Ermittlung des N-Düngebedarfs bei der DBE einbezogen wird. Die Werte werden in den Programmen der Landwirtschaftskammer, die zur Erstellung der DBE zur Verfügung stehen, hinterlegt.

Die Richtwerte gelten als vorläufig, bis dass die Nmin-Richtwerte für die Winterungen sowie Sommerungen zu Vegetationsstart der jeweiligen Kalenderjahre von der Landwirtschaftskammer veröffentlicht werden. Wenn die jeweiligen Jahres-Richtwerte veröffentlicht werden, muss der Nmin-Wert in der DBE nur dann korrigiert werden, wenn dieser um mehr als zehn Kilogramm vom vorläufigen Richtwert abweicht. Die eigene Nmin-Probe sollte aus fachlichen Gründen aber das Mittel der Wahl sein.

Besonderheit bei N-Herbstdüngung zu Winterraps und Wintergerste: vollständige DBE erforderlich

Entsprechend der aktuell gültigen Düngeverordnung (DüV) ist zu beachten, dass im Falle einer Herbstdüngung zu den Kulturen Winterraps sowie Wintergerste der im Rahmen der Regelung „Ausnahmen von der Sperrfrist“ (30/60er Regelung) ausgebrachte, pflanzenverfügbare Stickstoff auf den N-Düngebedarf der DBE angerechnet werden muss. Die Herbstdüngung stellt somit eine vorgezogene, anteilige Düngung des Gesamt-Düngebedarfs der jeweiligen Kultur dar. Falls eine Herbstdüngung zu diesen beiden Kulturen vorgenommen wird, muss deshalb bereits im Vorfeld der Herbstdüngung eine vollständige DBE angefertigt werden. Hierfür müssen die vorläufigen Nmin-Richtwerte für das folgende Kalenderjahr verwendet werden. Erst danach darf eine Düngung erfolgen und muss wie auch andere Düngemaßnahmen im Anschluss dokumentiert werden. Gegebenenfalls muss die DBE dann im darauffolgenden Frühjahr hinsichtlich des Nmin-Wertes noch einmal angepasst werden.

Im Falle der Herbstdüngung von Zwischenfrüchten, dürfen diese entsprechend der Regelung „Ausnahmen von der Sperrfristregelung (30/60er Regelung) bei einem gegebenen Düngebedarf gedüngt werden. Hier genügt es, eine vereinfachte N-DBE im Vorfeld zu erstellen, wobei kein Nmin-Wert angegeben werden muss.

Zahlreiche Hinweise und Dokumentationshilfen zur DBE und der Regelungen „Ausnahmen von der Sperrfrist“ finden Sie unter www.duengung-nrw.de.

Regelung der Herbstdüngung auf Nitratbelasteten Flächen

Gemäß der DüV darf auf Nitratbelasteten Flächen im Herbst Wintergerste nicht mehr mit Düngemitteln, die einen wesentlichem Stickstoffgehalt aufweisen, gedüngt werden. Es besteht hier keine Ausnahme mehr von der Sperrfrist. Bei der Kultur Winterraps darf diese lediglich bei Vorlage einer aktuellen und repräsentativen Nmin-Analyse mit Gehalten von weniger als 45 kg Nmin/ha (Schichttiefe 0 bis 60 cm) gedüngt werden. Die Probenahme sollte möglichst zeitnah an der Düngungsmaßnahme vorgenommen werden. Diese analytisch ermittelten Nmin-Werte dürfen nicht bei der anzufertigen Düngebedarfsermittlung (DBE) vor der Düngung im Herbst mit angerechnet werden; hierfür müssen die hier veröffentlichten Vorläufigen Nmin-Richtwerte verwendet werden.

Ein weiterer Sonderfall ergibt sich im Falle von Zwischenfrüchten auf Nitratbelasteten Flächen. Hier ist eine Herbstdüngung im Rahmen der 30/60er Regelung nur noch bei einer Futternutzung (Schnitt- und Weidennutzung) des Aufwuchses (ACHTUNG: keine Substratnutzung für Biogasanlagen) zulässig.

Was ist sonst noch zu beachten

Eine Ausnahme stellt das Aufbringen von Festmist von Huf- und Klauentieren, Kompost oder Champost bis zum Beginn der Sperrfrist am 1. Dezember dar. Das Aufbringen dieser Düngemittel auf Flächen kann erfolgen, wenn im Folgejahr eine Kultur mit einem N-Düngebedarf angebaut wird. Die Düngung darf also auch auf unbestelltem Ackerland erfolgen. Bei dieser Düngemaßnahme handelt es sich um eine vorgezogene Düngung, da deren Stickstoff weitestgehend erst in der Vegetationszeit des Folgejahres wirksam wird. Auch in diesen Fällen muss im Vorfeld der Düngung eine DBE mit den vorläufigen Nmin-Richtwerten erstellt und die Düngung spätestens zwei Tage nach dem Aufbringen dokumentiert werden.

Werden bei der Herbstdüngung P-haltige Düngemittel wie z.B. Wirtschaftsdünger oder Kompost eingesetzt, muss auch hier vor dem Aufbringen eine Düngebedarfsermittlung (P-DBE) durchgeführt werden und die Düngemaßnahme dokumentiert werden. 

Wie verfahren mit fehlenden Kulturen bei den Nmin-Richtwerten

Die Übersicht der vorläufigen Nmin-Richtwerte kann nicht alle Ackerbaukulturen umfassen. Wird eine Düngebedarfsermittlung für Kulturen ohne angegebenen Nmin-Richtwert erstellt, können die „NN-Werte“ für die Bodenartengruppen leicht/mittel/schwer der jeweils aktuellen Richtwerttabelle übernommen werden.  

Sonderfall: Nmin-Werte zu 2. Hauptkulturen im Ackerbau

Je nach Kulturabfolge und Witterungsverlauf (der einen Einfluss auf den Erntetermin hat) wird die Entscheidung getroffen, eine 2. Hauptkultur anzubauen, welche geerntet wird. Im düngerechtlichen Kontext müssen diese Kulturen in NRW bis zum 10. August ausgesät worden sein. Für viele dieser Kulturen wird noch ein gewisser Düngebedarf mit Hilfe einer DBE berechnet. Dabei wird auch ein Nmin-Wert angesetzt. Es können eigene Analyseergebnisse oder ein pauschalierter Nmin-Wert eingesetzt werden. Folgende Richtwerte gelten unverändert für die 2. Hauptkulturen. Diese gelten über alle Bodenarten.

Nmin-Richtwerte für 2. Hauptkulturen

Kultur Vorkultur Nmin-Richtwert kg/ha
Alle Getreide 25
Alle Alle Ackerbaukulturen außer Getreide 35
Alle Gemüse 55

Ausführliche Hinweise zur Ermittlung des Düngebedarfs bei 2. Hauptkulturen finden Sie in dieser PDF:
Hinweise zur Düngebedarfsermittlung N+P für Zweite HauptkulturenPDF-Datei 120 KByte

Nmin-Richtwerte bei Gemüse

Wird Gemüse erstmalig im Jahr auf einer Fläche angebaut, können auch Richtwerte verwendet werden. Für den Anbau von Erdbeeren und Gemüse nach Getreide gibt es ebenfalls Richtwerte für die Bedarfsermittlung. Allerdings kann es auch für solche Erstkulturen sinnvoll sein, den Nmin Gehalt des Bodens exakt mittels Bodenprobe zu bestimmen. Beim Anbau von Gemüse nach Gemüse muss allerdings eine eigene Nmin Probe gezogen und bei der DBE berücksichtigt werden. Ausführliche Informationen zu Nmin-Werten sowie die konkreten Richtwerte sind hier zu finden:
Nmin-Richtwerte GemüsebauPDF-Datei 120 KByte

Tabelle mit den Vorläufigen Nmin-Richtwerten für die DBE für den Nährstoff Stickstoff

Dauerhaft vorläufige Nmin-Richtwerte in kg/ha
Die Werte wurden 2023 fixiert und gelten bis auf Weiteres dauerhaft für alle folgenden Jahre als vorläufige Richtwerte

Boden Kultur Vorfrucht Nmin 0 bis 30 cm Nmin 30 bis 60 cm Nmin 60 bis 90 cm Summe
leichter Boden (S, lS, sU) Winterweizen Blattfrucht 10 11 18 39
Winterweizen Halmfrucht 10 11 19 40
Wintertriticale Blattfrucht 8 6 6 20
Wintertriticale Halmfrucht 9 7 16 32
Wintergerste Blattfrucht 7 5 4 16
Wintergerste Halmfrucht 8 6 7 21
Winterroggen Blattfrucht 7 5 6 18
Winterroggen Halmfrucht 7 5 5 17
Winterraps Blattfrucht 8 4 3 15
Winterraps Halmfrucht 8 4 3 15
Rüben Halm- und Blattfrucht 18 12 8 38
Rüben ZF alle 23 13 9 45
Kartoffeln Halm- und Blattfrucht 24 12 8 44
Kartoffeln ZF alle 23 14 9 46
Mais Halm- und Blattfrucht 16 12 8 36
Mais ZF alle 21 12 8 41
Sommergetreide alle 19 11 7 37
NN**Sommer alle 19 11 7 37
NN**Winter alle 8 6 8 22
mittlerer Boden (ssl, lU, sL, uL, L) Winterweizen Blattfrucht 12 12 20 44
Winterweizen Halmfrucht 11 10 15 36
Wintertriticale Blattfrucht 11 10 16 37
Wintertriticale Halmfrucht 12 9 10 31
Wintergerste Blattfrucht 8 6 7 21
Wintergerste Halmfrucht 9 6 6 21
Winterroggen Blattfrucht 9 8 12 29
Winterroggen Halmfrucht 9 8 12 29
Winterraps Blattfrucht 10 6 3 19
Winterraps Halmfrucht 10 6 3 19
Rüben Halm- und Blattfrucht 21 16 11 48
Rüben ZF abf. 43 16 10 69
Rüben ZF w.h. 20 14 10 44
Kartoffeln Halm- und Blattfrucht 19 14 9 42
Kartoffeln ZF abf. 42 11 10 63
Kartoffeln ZF w.h. 20 14 10 44
Mais Halm- und Blattfrucht 21 15 12 48
Mais ZF abf. 43 16 10 69
Mais ZF w.h. 20 14 10 44
Sommergetreide alle 15 11 10 36
NN**Sommer alle 20 14 10 44
NN**Winter alle 11 9 12 32
schwerer Boden (utL, tL, T) Winterweizen Blattfrucht 17 15 19 51
Winterweizen Halmfrucht 15 15 18 48
Wintertriticale Blattfrucht 14 12 12 38
Wintertriticale Halmfrucht 14 12 12 38
Wintergerste Blattfrucht 13 9 12 34
Wintergerste Halmfrucht 13 9 12 34
Winterroggen Halmfrucht 14 12 12 38
Winterraps Halmfrucht 15 8 12 35
Rüben alle 28 22 12 62
Kartoffeln alle 28 22 12 62
Mais alle 29 26 12 67
Sommergetreide alle 28 22 12 62
NN**Sommer alle 26 19 12 57
NN**Winter alle 14 12 12 38

NN** = alle anderen, nicht gelisteten Kulturen
Mais = Blattfrucht
Hinweis: Bei Leguminosen ist nur der Nmin von der Schicht 0 - 30 cm anzurechnen.

Autor: Holger Fechner