Verbringungsverordnung

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Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21.07.2010 (WDüngV)
Die Verbringungsverordnung verpflichtet jeden, der Wirtschaftsdünger oder Stoffe, die Wirtschaftsdünger enthalten, in den Verkehr bringt, befördert, aufnimmt, verwertet oder mit ihnen handelt, Aufzeichnungen zu führen und die zuständige Behörde über seine Tätigkeit zu informieren. In NRW ist der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter zuständig.
- Text der Verbringungsverordnung (WDüngV)
60 KB - Artikel: Verbringungsverordnung - so läuft es in Nordrhein-Westfalen
| § 5 Mitteilungspflicht | § 4 Meldepflicht |
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| Betriebe, die Wirtschaftsdünger in den Verkehr bringen, (abgeben, befördern, handeln) müssen nach § 5 Mitteilungspflicht der zuständigen Behörde diese Tätigkeit einmalig mitteilen. |
Betriebe, die Wirtschaftsdünger aus anderen Staaten oder anderen Bundesländern aufnehmen (verwerten, handeln) müssen diese Tätigkeit nach § 4 Meldepflicht jährlich der zuständige Behörde für das vorangegangene Jahr bis spätestens 31. März melden. |
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- Lieferschein für die überbetriebliche Wirtschaftsdüngerverwertung
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Sie können das PDF-Formular online ausfüllen und speichern. Anschließend können Sie es per E-Mail versenden oder ausdrucken und als Fax bzw. Brief schicken. - Lieferschein organische Dünger
420 KB
Excel-Anwendung zur Erstellung und Verwaltung von Lieferscheinen