Beihilfe für die Merzung von BHV1-Reagenten

Seit Inkrafttreten der BHV1-Verordnung im Dezember 2001 sind Rinder haltende Betriebe zur Bekämpfung von BHV1 verpflichtet. Um das Risiko von Reinfektionen zu verringern und sanierte Betriebe zu schützen, wurde die BHV1-Bekämpfung in Nordrhein-Westfalen 2009 intensiviert.

Betriebe, in denen Reagenten vorhanden waren, mussten den gesamten Bestand bis zum 31.12.2009 impfen oder die bekannten Reagenten bis zum 31.12.2009 entfernen.

Auf Antrag konnte das Veterinäramt eine Ausnahme von der Gesamtbestandsimpfung zulassen, wenn der Betrieb ein mit dem Hoftierarzt abgestimmtes individuelles Sanierungskonzept vorlegte; in diesem Fall hatte die Merzung aller Reagenten bis zum 31.12.2012 zu erfolgen.

Die Tierseuchenkasse NRW gewährt ab sofort Betrieben mit Gesamtbestandsimpfung bzw. genehmigtem Sanierungsverfahren eine Beihilfe für BHV1-positive Rinder (=Reagenten), die ab dem 12.03.2014 unmittelbar zur Schlachtung verbracht wurden bzw. nunmehr verbracht werden.

Voraussetzungen für den Erhalt der Beihilfe und Bestandteil der vom Tierhalter zu unterzeichnenden Verpflichtungserklärung sind:

  • Einhaltung der Vorgaben der BHV1-Verordnung
  • Abschluss der Reagentenmerzung bis zum 31.12.2015
  • Einhaltung aller Maßnahmen des vom Veterinäramt genehmigten Sanierungs-verfahrens
  • Keine Wiederbelegung von BHV1- Reagenten
  • Pflege aller Daten in HIT (Untersuchung, Impfung, Tierbewegungen, etc.), soweit möglich und erforderlich auch rückwirkend bis 2009
  • Zukauf von Tieren nur nach Maßgabe der BHV1-Verordnung – Tiere dürfen nur abgenommen werden, wenn der Viehhändler/Transporteur eine schriftliche Erklärung abgibt, dass die Tiere während des Transportes/Sammelns nicht mit Tieren unbekannten BHV1-Status in Kontakt gekommen sind
  • Bei der Abgabe von Reagenten muss der Transport direkt zur Schlachtstätte erfolgen. Das Transportunternehmen bescheinigt dem Tierhalter schriftlich, dass nach Abholung der BHV1- Reagenten keine BHV1- freien Betriebe angefahren werden.

Um sicher zu sein, dass tatsächlich alle Reagenten aus dem Bestand entfernt wurden, muss 30 Tage nach Schlachtung des letzten Reagenten die erste Untersuchung zur Anerkennung der BHV1-Freiheit erfolgen.

Bei einem erneuten Nachweis von Reagenten müssen auch diese bis zum 31.12.2015 entfernt werden. Alle weiteren Untersuchungen sind nach den Vorgaben der BHV1-Verordnung durchzuführen.

Der Tierhalter erhält folgende Beihilfe:

  • 1.000 € pro Rind 15 Monate bis max. 5 Jahre
  • 500 € pro Rind < 15 Monate bzw 5 – 8 Jahre
  • 250 € pro Rind > 8 Jahre

Ein möglicher Schlachterlös wird von dieser Beihilfe nicht abgezogen und kommt dem Tierhalter zusätzlich zu Gute. Die Verpflichtungserklärung muss vom Tierhalter zu Beginn der Reagentenmerzung unterzeichnet und dem zuständigen Veterinäramt zugesandt werden.

Der Beihilfeantrag kann nach fristgerechter Reagentenmerzung über das Veterinäramt gestellt werden. Betriebe mit mehr als 50 Reagenten können erstmals nach Merzung von mindestens 50% der Reagenten eine Beihilfe beantragen. Nach Prüfung, ob die rechtlichen Vorgaben der BHV1-Verordnung seit spätestens 2009 eingehalten wurden, leitet das Veterinäramt den Beihilfeantrag an die Tierseuchenkasse weiter.

Bei Verstößen gegen die rechtlichen Vorgaben (BHV1-VO, Beitragspflicht usw.) und Nichteinhaltung der vorgegebenen Bedingungen ( z.B. Wiederbelegung der Reagenten, Zukauf von Rindern ohne Bescheinigung, Verstoß gegen die Untersuchungs- und Impfpflicht ) muss die Beihilfe versagt werden.

Betriebe, die beihilfegestützt die BHV1-Sanierung forcieren wollen, werden gebeten, sich zeitnah mit dem zuständigen Veterinäramt in Verbindung zu setzen.