Schätzrahmen für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Fleischrindern
Stand: 05.10.2010
Die Ermittlung des gemeinen Wertes gemäß § 67 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in Verbindung mit §§ 16 ff AG TierSG TierNebG NRW ist nach den folgenden Grundsätzen durchzuführen.
Vorbemerkungen:
Die Gruppe der Fleischrinder ist inhomogen, daher sind die unterschiedlichen Rassen in drei Gruppen einsortiert. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Intensivrassen:
Blonde d'Aquitaine, Charolais, Chianina, Fleckvieh, Gelbvieh, Limousin, Pinzgauer, Uckermärker, Weißblaue Belgier
Halbintensivrassen:
Angus, Aberdeen Angus, Aubrac, Brangus, Glanrind, Hereford, Piemonteser , Pustertaler Schecken, Rotes Höhenvieh, Salers, Shorthorn, Telemark-Rind, Vorderwälder , Wagyu, Welsh-Black
Extensivrassen :
Dexter, Fjaellrind, Galloway, Highland, Hinterwälder, Luing, White-Park-Cattle, Yak, Zwerg-Zebu.
Die in der Mutterkuhhaltung gehaltenen Tiere sind häufig auch Kreuzungen; sowohl Kreuzungen zwischen Fleischrassen als auch Kreuzungen von Milchrassen mit Fleischrassen.
Diese Vorgaben und die sich hieraus ergebenden unterschiedlichen Erlösstrukturen bestimmen die unterschiedlichen Grundbeträge der Tiere.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Hauptertrag einer Mutterkuh das gefallene Kalb ist. Die neugeborenen Kälber haben daher einen hohen Wert, der sich in den ersten sechs Lebensmonaten unwesentlich steigert. Der Grundwert eines Kalbes der Nutzungsrichtung Fleischrinder ist daher nicht mit Kälberpreisen (männliche Tiere) der Nutzungsrichtung Milchrinder zu vergleichen.
1 Mutterkuh
1.1 Grundbetrag
| Der Grundbetrag beträgt für Tiere in der Herdbuchzucht bei: | ||
| - Intensivrassen | 1.750,00 EUR | |
| - Halbintensivrassen | 1.600,00 EUR | |
| - Extensivrassen | 1.300,00 EUR | |
| Der Grundbetrag beträgt für reinrassige Tiere in der Landeszucht bei: | ||
| - Intensivrassen | 1.400,00 EUR | |
| - Halbintensivrassen | 1.250,00 EUR | |
| - Extensivrassen | 1.050,00 EUR | |
Kann belegt werden, dass ein Rind, das in den letzten 3 Monaten zugekauft wurde zu einem höheren Preis eingekauft wurde, so wird der Kaufpreis angerechnet.
Kreuzungen von Milchrasse x Fleischrasse (98=XFM; 90=SON) erhalten einen Abschlag von 20 v. H. Fleischrassekreuzungen der F2- und F3-Generation (97=XFF) erhalten einen Abschlag von 10 v. H.
Stammt das Rind nicht aus einem BHV-1-freien Bestand oder aus einem Bestand nach § 1 Absatz 2 Nr. 2 b wird der Grundbetrag um 10 v. H. gekürzt, sofern sich der Betrieb an die Untersuchungs- und Impflichten der BHV-1-Verordnung halten.
Bei Nichtbeachtung tierseuchenrechtlicher Vorschriften wird für Rinder aus diesem Bestand nur noch der Schlachtwert zugrunde gelegt.
1.2 Altersabschläge
Vom Grundbetrag sind in Abhängigkeit von der Nutzungsdauer folgende Abschläge abzuziehen:
ab vollendetem 7. Lebensjahr pro Lebensjahr 7,5 v. H. des Grundbetrages nach Nummer 1.1 bis max. 30 v. H.
1.3 Bewertung
Herdbuchkühe erhalten einen Zuschlag für ihre Zuchtbewertung. Die Zuchtbewertung mit 20 Punkten entspricht einer durchschnittlichen Mutterkuh in der Herdbuchzucht. Ab 21 Punkte erhält das Tier einen Zuschlag von 30 EUR je Punkt.
1.4 Abstammung
Für Herdbuch-Tiere wird ein Zuschlag für einen positiven Zuchtwert (RZF) des Vaters gewährt:
- RZF 100 - 111 4 v. H. vom alterskorrigierten Grundbetrag
- RZF 112 - 123 6 v. H. vom alterskorrigierten Grundbetrag
- RZF 124 - 135 8 v. H. vom alterskorrigierten Grundbetrag
- RZF >=136 10 v. H. vom alterskorrigierten Grundbetrag
1.5 Zuchtleistung
1.5.1 Zu- und Abschläge für Zwischenkalbezeit
Ziel der Mutterkuhhaltung ist eine Abkalbung jährlich. Eine Verringerung der durchschnittlichen Zwischenkalbezeit bringt wirtschaftliche Vorteile. Es werden dementsprechend folgende Zu- und Abschläge gewährt:
- Zwischenkalbezeit kleiner 350 Tage: 50 EUR Zuschlag
- Zwischenkalbezeit größer 400 Tage: 50 EUR Abschlag
1.6 Trächtigkeit
Für die Trächtigkeit einer Kuh wird ein Zuschlag gewährt in Abhängigkeit von der Trächtigkeitsdauer:
- Trächtigkeit ab dem 4. Monat 5 v. H. vom Grundbetrag
- Trächtigkeit ab dem 6. Monat 10 v. H. vom Grundbetrag
Der Stand der Trächtigkeit ist anhand der Besamungskarte, bzw. Datum des Einsatzes des Bullen in der Herde nachzuweisen. Anderweitig sind Unterlagen des Hoftierarztes zur Trächtigkeitsdiagnostik vorzulegen.
Ein weiterer Zuschlag ist abhängig vom Zuchtwert (RZF) des Belegbullen:
- RZF 100 - 111 4 v. H. vom Grundbetrag
- RZF 112 - 123 6 v. H. vom Grundbetrag
- RZF 124 - 135 8 v. H. vom Grundbetrag
- RZF >=136 10 v. H. vom Grundbetrag
1.7 Besondere Zu- oder Abschläge
Für besondere züchterische Leistungen oder genetische Veranlagungen
können Zuschläge gewährt werden; z.B. für genetische Hornlosigkeit,
Schauerfolge, etc. Besondere Rassezuchtziele sind nachzuweisen.
- Verbandsschau: 100 EUR
- Bundesschau: 200 EUR
- genetische Hornlosigkeit oder ähnliche züchterische Leistungen:
200 EUR
Eine Addition der Schauerfolge unter Nr. 1 und 2 ist nicht möglich, d. h. für Schauerfolge können max. 200 EUR berechnet werden, dem können für besondere genetische Veranlagungen noch 200 EUR zusätzlich gewährt werden.
Bei wertmindernden Mängeln sind Abschläge von der Zwischensumme von bis zu 30 v. H. vorzunehmen. Die Mängel sind in der Tabelle unter 1.7 einzutragen und vom Schätzer zu bewerten.
1.8 Schlachtwert
Der Schätzwert entspricht mindestens dem Schlachtwert der Kuh. Zur Berechnung des Schlachtwerts (sofern keine Schlachtabrechnung vorgelegt werden kann) ist ein Kilopreis von 0,20 EUR über dem R3-Preis zum Zeitpunkt der Tötung mit dem Schlachtgewicht der Kuh zu multiplizieren.
2. Deckbulle
2.1 Grundbetrag
Der Grundbetrag gilt lediglich für Tiere in der Herdbuchzucht bei
| - Intensivrassen | 1.750,00 EUR | |
| - Halbintensivrassen | 1.600,00 EUR | |
| - Extensivrassen | 1.300,00 EUR |
Er gilt lediglich für Reinzuchtbullen aus Herdbuch-Betrieben.
Ist der Bulle nicht durch das Herdbuch anerkannt, so verringert sich der Grundbetrag um 10 v. H. Sonstige Bullen werden zum Schlachtwert (siehe Punkt 1.8) geschätzt.
Stammt das Rind nicht aus einem BHV-1-freien Bestand oder aus einem Bestand nach § 1 Absatz 2 Nr. 2 b wird der Grundbetrag um 10 v. H. gekürzt, sofern sich der Betrieb an die Untersuchungs- und Impflichten der BHV-1-Verordnung halten.
Bei Nichtbeachtung tierseuchenrechtlicher Vorschriften wird für Rinder aus diesem Bestand nur noch der Schlachtwert zugrunde gelegt.
2.2 Bewertung
Herdbuchbullen erhalten einen Zuschlag für ihre Zuchtbewertung. Die Bewertung mit 20 Punkten entspricht einem durchschnittlichen Bullen. Ab 21 Punkte erhält der Bulle einen Zuschlag von 30 EUR je Punkt.
2.3 Abstammung
Für Herdbuch-Tiere wird ein Zuschlag für einen positiven Zuchtwert (RZF) des Vaters gewährt:
- RZF 100 - 111 4 v. H. vom Grundbetrag
- RZF 112 - 123 6 v. H. vom Grundbetrag
- RZF 124 - 135 8 v. H. vom Grundbetrag
- RZF > 135 10 v. H. vom Grundbetrag
2.4 Besondere Zu- oder Abschläge
Für besondere züchterische Leistungen oder genetische Veranlagungen können Zuschläge gewährt werden; z.B. für genetische Hornlosigkeit, Schauerfolge, etc. Besondere Rassezuchtziele sind nachzuweisen.
- Verbandsschau: 100 EUR
- Bundesschau: 200 EUR
- genetische Hornlosigkeit oder ähnliche züchterische Leistungen:
200 EUR
Eine Addition der Schauerfolge unter Nr. 1 und 2 ist nicht möglich, d. h. für Schauerfolge können max. 200 EUR berechnet werden, dem können für besondere genetische Veranlagungen noch 200 EUR zusätzlich gewährt werden.
Bei wertmindernden Mängeln sind Abschläge von der Zwischensumme von bis zu 30 v. H. vorzunehmen. Die Mängel sind in der Tabelle unter 1.7 einzutragen und vom Schätzer zu bewerten.
2.5 Schlachtwert
Der Schätzwert entspricht mindestens dem Schlachtwert des Bullen. Zur Berechnung des Schlachtwerts (sofern keine Schlachtabrechnung vorgelegt werden kann) ist ein Kilopreis von 0,20 € über dem R3-Preis zum Zeitpunkt der Tötung mit dem Schlachtgewicht des Bullen zu multiplizieren.
3. Nachkommen
3.1 Grundbetrag der Mutter
Der Grundbetrag richtet sich nach dem Schätzwert der Mutter mit Zuschlägen für Bewertung, Abstammung und Zuchtleistung ohne Altersabschläge.
Stammt das Rind aus einem nicht BHV-1-freien Bestand oder aus einem Bestand nach § 1 Absatz 2 Nr. 2 b wird der Grundbetrag um 10 v. H. gekürzt, sofern sich der Betrieb an die Untersuchungs- und Impflichten der BHV-1-Verordnung halten.
Bei Nichtbeachtung tierseuchenrechtlicher Vorschriften wird für Rinder aus diesem Bestand nur noch der Schlachtwert zugrunde gelegt.
3.2 Neugeborenenpreis
Der Wert eines Kalbes beträgt 30 v. H. des Schätzwertes der Mutter.
3.3 Alterszuschlag bis zum Absetzen
Der Alterszuschlag wird je vollendetem Lebensmonat gewährt.
|
männlich | weiblich |
|---|---|---|
| Intensivrassen | 8 Lebensmonate / 300 kg | 9 Lebensmonate / 300 kg |
| Halbintensivrassen | 9 Lebensmonate / 285 kg | 10 Lebensmonate / 285 kg |
| Extensivrassen | 10 Lebensmonate / 240 kg | 11 Lebensmonate / 240 kg |
Die angegebenen Werte (Gewichte) sind rasseabhängige Mittelwerte zum Zeitpunkt der angegebenen Lebensmonate und dienen der linearen Berechnung des monatlichen Alterszuschlags.
Erreicht ein Tier nicht das rassetypische Gewicht, werden die zum
Zeitpunkt der Tötung geltenden durchschnittlichen Absetzerpreise je kg
des Fleischrinder - Herdbuch - Bonn zugrunde gelegt. Zu beachten sind
die Punkte 4.6 und 4.7.
3.4 Wertermittlung weiblicher Absetzer bis hochtragendes Rind
Der Wert des weiblichen Absetzers nimmt altersbedingt linear so zu, dass er bei einer hochtragenden Färse 100 v. H. des Wertes der Mutter beträgt. Dies wird in dem zu verwendenden Excel-Schätzprotokoll errechnet.
3.5 Trächtigkeit
Für die Trächtigkeit eines Rinds wird ein Zuschlag gewährt in Abhängigkeit von der Trächtigkeitsdauer und vom Zuchtwert (RZF) des Belegbullen: Die Trächtigkeit ist zu belegen.
- Trächtigkeit ab dem 4. Monat 5 v. H. vom Grundbetrag
- Trächtigkeit ab dem 6. Monat 10
v. H. vom Grundbetrag
- RZF des Belegbullen 100 - 111 4 v. H. vom Grundbetrag
- RZF des Belegbullen 112 - 123 6 v. H. vom Grundbetrag
- RZF des Belegbullen 124 - 135 8 v. H. vom Grundbetrag
- RZF des Belegbullen >= 136 10 v. H. vom Grundbetrag
3.6 Jungbullen zur Zucht
Ist ein Jungbulle älter als 8 Monate (Intensivrasse), 9 Monate (Halbintensivrasse) oder 10 Monate (Extensivrasse) zur Herdbuchanerkennung vorgesehen und erfüllt die Bedingungen hierfür (zur Zuchterkennung nachweislich angemeldet), so wird er mit dem für ihn errechneten Schätzwert als Zuchtbulle belegt. Von diesem Wert erfolgt ein Abschlag von 10 v. H., da er noch nicht Herdbuch anerkannt ist. Des weitern werden tägliche Aufzuchtkosten von 2,00 Euro bis zum Zeitpunkt der geplanten Herdbuchanerkennung (in der Regel vollendeter 12. Lebensmonat) abgezogen.
3.7 Schlachtwert
Der Schätzwert entspricht mindestens dem Schlachtwert des Rindes. Zur Berechnung des Schlachtwerts (sofern keine Schlachtabrechnung vorgelegt werden kann) ist ein Kilopreis von 0,20 EUR über dem R3-Preis zum Zeitpunkt der Tötung mit dem Schlachtgewicht des Rindes zu multiplizieren.
4. Grundsätzliche Hinweise
Geschätzt wird der gemeine Wert des Tieres ohne Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier in Folge der Tierseuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder angeordneten Maßnahme erlitten hat. (§ 67 TierSG).
Die Schätzung wird durch den beamteten Tierarzt und 2 sachverständige Schätzer vorgenommen. Der beamtete Tierarzt kann die Schätzung auch alleine vornehmen, wenn der beteiligte Tierbesitzer zustimmt und der Schätzwert einen Betrag in Höhe von 25.000 EUR nicht überschreitet.
Anstelle des beamteten Tierarztes und nach dessen näherer Weisung können auch sachverständige Bedienstete der Landwirtschaftskammer mit der Schätzung beauftragt werden, diesen Sachverständigen sind die Kreistierzuchtberater der Kreise gleichzustellen. (§ 18 AG TierSG Tier NebG NRW und Erlasslage MUNLV 2009). Der Schlachtwert darf nicht unterschritten werden.
4.1 Der Höchstsatz nach § 67 Abs. 2 Nr. 2 TierSG von 3.068 EUR ist zu beachten.
4.2 Eventuell erzielte Erlöse sind von den nach den Nummern 1 bis 3 ermittelten Werten abzuziehen.
4.3 Werden Marktentlastungsmaßnahmen in der betreffenden Region durchgeführt, sind an der Stelle der Marktnotierungen die jeweils für das betroffene Gebiet festgelegten Beihilfesätze zu berücksichtigen.
4.4 Über das Ergebnis der Ermittlungen des gemeinen Wertes von Fleischrindern ist je Bestand eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von den an der Schätzung beteiligten Personen zu unterzeichnen. Dem Protokoll sind die Ergebnisse der Wägung sowie Nachweise über eventuell erzielte Verkaufserlöse, erzielte Zuchtwerte (Pedigree) oder sonstige Leistungsnachweise beizufügen. Die Nachweise für den Zuchtwert und sonstige Leistungsnachweise sind im Veterinäramt aufzubewahren und bei eventueller Prüfung der Tierseuchenkasse vorzulegen, dies gilt auch für Nachweise zu besonderen Verkaufserlösen.
4.5 Zuschläge sind nur zu berücksichtigen, wenn sie belegt werden können.
4.6 Vor der Tötungsanordnung vorhandene sichtbare Qualitätsmängel, wie z. B. Abmagerung, Mastitiden, Gliedmaßenschäden, Verletzungen, Abszesse, Parasitosen oder andere müssen bei der Wertermittlung durch angemessene Abschläge berücksichtigt werden und sind im Schätzprotokoll zu vermerken.
4.7 Bei seuchenbedingten Gewichtsverlusten von seuchenkranken Tieren nach der amtlichen Tötungsanordnung ist bei der Schätzung von einem rassetypischen Durchschnittsgewicht entsprechend dem Lebensalter auszugehen.
4.8 Die Ermittlung des Wertes des Lebendgewichtes erfolgt durch Wägung des Einzeltieres oder durch Wägung der Tiergruppe. Wenn dies nicht möglich ist, ist das Gewicht durch Schätzung festzustellen, diese Werte sind mit den Wiegeprotokollen der Tierkörperbesei-tungsanstalten zu plausibilisieren. In diesen Fällen ist im Entschädigungs-/Beihilfeantrag das Geburtsdatum des jeweiligen Tieres anzugeben. Diese Daten sind im Hinblick auf die EU-Kofinanzierung mit jedem Antrag anzugeben.