Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Geflügel

Stand 24.08.2010

Die Ermittlung des gemeinen Wertes von Geflügel gemäß § 67 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes (TierSG) hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen.

In Anwendung der §§ 16 ff. AGTierSG-NW ist die Schätzung des gemeinen Wertes der Tiere anhand dieser Richtlinie durchzuführen.

Hierzu können Zukaufsbelege genutzt werden. Die darin angegebene Anzahl der eingestallten Tiere inklusive der Zugaben ist um die Verlustrate zu vermindern, um die Anzahl der zum Zeitpunkt der Tötung dort gehaltenen Tiere der betroffenen Tierart zu errechnen. Hierzu sind die rechtlich vorgeschriebenen betriebsinternen Aufzeichnungen (Stallkarten) heranzuziehen. Soweit diese nicht oder nicht vollständig vorhanden oder aus anderen Gründen nicht aussagekräftig sind, sind die in dieser Richtlinie festgelegten Verlustraten heranzuziehen. Ungewöhnliche Verlustraten sind zu berücksichtigen. Darüber hinaus muss das übliche Produktionsziel festgestellt und dokumentiert werden, im Fall von Masttieren die Anzahl der üblicherweise erfolgten Masttage und die angestrebten Endgewichte.

Als Grundbeträge gelten öffentlich notierte Preise (Veröffentlichungen der Landwirtschaftskammer) zum Zeitpunkt der Tötung oder Integrations- und vertraglich vereinbarte Preise, die für einen Zeitraum von sechs Monaten vor dem Schadensfall zu belegen sind und aus denen bei unterschiedlichen Werten ein Durchschnittsbetrag als Grundbetrag zu bilden ist.

1. Ermittlung des gemeinen Wertes von Mastgeflügel

1.1 Hähnchen

Bei Hähnchen ist grundsätzlich nach den Produktionszielen Lang-, Mittel-, oder Kurzmast zu unterscheiden.

Der gemeine Wert errechnet sich aus dem Wert des Kükens (E K), dem Wert des Endproduktes (EP), der Anzahl der bereits vergangenen Masttage (d n) und der Anzahl der für das vorliegende Produktionsziel typischen Masttage (dmax) nach folgender Formel:

E K+((EP-E K)/dmax) x d n = G.W.

(dmax beträgt üblicherweise 52 Tage für Langmast, 42 Tage für Mittelmast und 35 Tage für Kurzmast)

Erfolgt im Rahmen der Mittel- und Langmast durch Vorgreifen oder Vorwegmast eine Ausstallung zu unterschiedlichen Zeiten bzw. Gewichtsklassen, so ist der Bestand entsprechend der in der Vergangenheit praktizierten Abläufe in Kurz-, Mittel- oder Langmast aufzuteilen. Der gemeine Wert muss dann gesondert für jede Gruppe berechnet werden. Um den Wert des Endproduktes (EP) bestimmen zu können, sind die Zielgewichte und die Mastdauer (dmax) durch Abrechnungen des letzten halben Jahres zu belegen. Bei Bedarf sind hieraus ein durchschnittliches Zielgewicht und eine durchschnittliche Mastdauer (dmax) zu errechnen.

Soweit Stallkarten nicht oder nicht vollständig vorhanden oder aus anderen Gründen nicht aussagekräftig sind (und dies vom Tierhalter nicht zu verantworten ist), sind die in Tabelle 1 genannten Verlustraten zur Berechnung der Anzahl der vorhandenen Tiere aus den Einstallungsunterlagen zu nutzen.

Tabelle 1

Mastperiode bis bis 2 Tage bis 6. Tag bis 24. Tag bis letzter Masttag
Summierte prozentuale Verlustrate 1 v.H. 2 v.H. 3 v.H. 5 v.H.

1.2 Puten

Bei Puten ist grundsätzlich nach den Produktionszielen Kükenaufzucht, Hennenmast und Hahnenmast zu unterscheiden.

Der gemeine Wert errechnet sich aus dem Wert des Kükens oder des vorgezogenen Tieres (E K), dem Wert des Endproduktes (EP), der Anzahl der bereits vergangenen Masttage (d n) und der Anzahl der für das vorliegende Produktionsziel typischen Masttage (dmax) nach folgender Formel:

E K + ((EP-E K) / dmax) x d n = G.W.

Als Masttage (dmax) sind in der Regel für die Hennenmast 90 bis 120 Tage, für die Hahnenmast 130 bis 150 Tage und für die Putenkükenaufzucht 35 bis 42 Tage anzunehmen. Die Angaben für die Hennen- und Hahnenmast beinhalten auch die Aufzuchttage. Werden Tiere aus Aufzuchtbetrieben eingestallt und endgemästet, so ist dmax um das Einstallalter in Tagen zu vermindern und für (E K) der Wert des vorgezogenen Tieres einzusetzen.

Im Fall von Aufzuchtbetrieben bedeutet:

E K       = Wert des Eintagskükens
EP      = Wert des Tieres am Ende der Aufzucht (35 bis 42 Tage alt)
dmax = übliche Aufzuchtdauer in Tagen
d n       = bereits vergangene Aufzuchttage bis zur Tötung

Soweit Stallkarten nicht oder nicht vollständig vorhanden oder aus anderen Gründen nicht aussagekräftig sind (und dies vom Tierhalter nicht zu verantworten ist), sind die in Tabelle 2 genannten Verlustraten zur Berechnung der Anzahl der vorhanden Tiere aus den Einstallungsunterlagen zu nutzen.

Tabelle 2

Aufzuchtperiode Mastperiode
Abgelaufene Tage bis 7 bis 42 bis 120 bis 150
Summierte Verlustraten Hennen 3 v.H. 3,5 v.H. 5 v.H.  
Summierte Verlustraten Hähne 3 v.H. 3,5 v.H.   10 v.H.

Gegebenenfalls kann die Verlustrate dem tatsächlichen Alter angepasst werden, indem sie aus den Werten der Tabelle 2 berechnet wird. Nachfolgende Formel kann dazu genutzt werden:

v.H.-Wert aus Tabelle x tatsächliches Alter = v.H. tatsächliche Verlustrate
    Anzahl Tage aus Tabellenspalte

Dabei müssen „v.H.-Wert aus Tabelle“ und „Anzahl Tage aus Tabellenspalte“ aus der gleichen Spalte der Tabelle entnommen werden.

1.3 Enten

Bei Enten sind die Produkte Pekingente und  Flug- bzw. Warzen-/Barbarieente zu unterscheiden und letztere noch nach Geschlechtern (Erpel- und Entenmast) zu differenzieren.

Der gemeine Wert errechnet sich aus dem Wert des Kükens (E K), dem Wert des fertigen Produktes (EP), der Anzahl der bereits vergangenen Masttage (d n) und der Anzahl der für das vorliegende Produktionsziel typischen Masttage (dmax) nach folgender Formel:

E K + ((EP-E K)/dmax) x d n = G. W.

In der Regel sind für die Mast von Pekingenten 45 bis 49 Masttage (dmax) anzunehmen, für die Mast von weiblichen Enten 50-71 Tage und für die Mast von männlichen Enten 80-90 Tage.

Soweit Stallkarten nicht oder nicht vollständig vorhanden oder aus anderen Gründen nicht aussagekräftig sind (und dies vom Tierhalter nicht zu verantworten ist), sind die in Tabelle 3 genannten Verlustraten zur Berechnung der Anzahl der vorhandenen Tiere aus den Einstallungsunterlagen zu nutzen.

Tabelle 3

Mastdauer bis 20 Tage 49/ 55 Tage 90 Tage
Pekingente 1,5 v.H. 3 v.H.  
Ente männlich 2 v.H. 4 v.H. 8 v.H.
Ente weiblich 2 v.H. 6 v.H.  

Gegebenenfalls kann die Verlustrate dem tatsächlichen Alter angepasst werden, indem diese im Verhältnis zu den Werten in oben genannter Tabelle berechnet wird. Nachfolgende Formel kann dazu genutzt werden:

v.H.-Wert aus Tabelle x tatsächliches Alter   =  v.H. tatsächliche Verlustrate
  Anzahl Tage aus Tabellenspalte

Dabei müssen „v.H.-Wert aus Tabelle“ und „Anzahl Tage aus Tabellenspalte“ aus der gleichen Spalte der Tabelle entnommen werden.

1.4. Gänse

Bei Gänsen ist grundsätzlich nach den Produktionszielen Kurz-, Mittel- oder Weidemast zu unterscheiden.

Diese dauern in der Regel bei der Kurzmast 9 Wochen, bei der Mittelmast 16 Wochen und bei der Weidemast 22 bis 28 Wochen.

Der gemeine Wert errechnet sich aus dem Wert des Kükens oder des vorgezogenen Tieres (E K), dem Wert des fertigen Produktes (EP), der Anzahl der bereits vergangenen Mastdauer in Tagen (d n) und der Anzahl der für das vorliegende Produktionsziel typischen Mastdauer in Tagen (dmax) nach folgender Formel:

E K + ((EP-E K)/dmax) x d n = G. W.

Die Angaben für die verschiedenen Mastverfahren beinhalten auch die Aufzuchttage.

Werden Tiere aus Aufzuchtbetrieben eingestallt und endgemästet, so ist dmax um das Einstallungsalter in Tagen zu vermindern und für (E K) der Wert des vorgezogenen Tieres einzusetzen.

Im Fall von Aufzuchtbetrieben bedeutet:

E K       = Wert des Eintagskükens
EP      = Wert des Tieres am Ende der Aufzucht (ca. vier Wochen alt)
dmax = übliche Aufzuchtdauer in Tagen
d n      = bereits vergangene Aufzuchttage bis zur Tötung

Soweit Stallkarten nicht oder nicht vollständig vorhanden oder aus anderen Gründen nicht aussagekräftig sind (und dies vom Tierhalter nicht zu verantworten ist), sind die in Tabelle 4 genannten Verlustraten zur Berechnung der Anzahl der vorhandenen Tiere aus den Einstallungsunterlagen zu nutzen.

Tabelle 4

Mastdauer bis 10 Wochen 16 Wochen 22 Wochen 28 Wochen
Weidemast 2 v.H. 3 v.H. 3,5 v.H. 4 v.H.
Mittelmast 2 v.H. 3 v.H.    
Kurzmast 2 v.H.      

Gegebenenfalls kann die Verlustrate dem tatsächlichen Alter angepasst werden, indem diese im Verhältnis zu den Werten in oben genannter Tabelle berechnet wird. Nachfolgende Formel kann dazu genutzt werden:

v.H.-Wert aus Tabelle x tatsächliches Alter =v.H. tatsächliche Verlustrate
    Anzahl Tage aus Tabellenspalte

Dabei müssen „v.H.-Wert aus Tabelle“ und „Anzahl Tage aus Tabellenspalte“ aus der gleichen Spalte der Tabelle stammen.

1.5   Spezialgeflügel

1.5.1 Fasane, Rebhühner, Perlhühner

Bei diesen Geflügelarten sind die in Punkt 1.1 bis 1.4 festgelegten Schätzprinzipien entsprechend anzuwenden. Auch hier ist nach den Produktionszielen zu differenzieren. Perlhühner erreichen nach zehn Wochen Intensivhaltung ein Gewicht von 1600 g. Bei weniger intensiver Haltung wird dieses Gewicht erst nach 14 Wochen erreicht. Seltener erfolgt eine Kükenintensivmast, in der nach sechs Wochen ein Endgewicht von 600 g erreicht wird.

1.5.2 Wachteln

Wachteln werden sowohl als Mast- und als Legetiere genutzt. Mit 150 bis 250 g Schlachtgewicht kommen sie bratfertig auf den Markt. Daneben gibt es auch „Jumbo“-Wachteln, die bis zu 500 g wiegen.

Bei Wachteln errechnet sich der gemeine Wert aus den amtlichen Preisnotierungen.

2. Ermittlung des gemeinen Wertes von Legehennen

2.1 Junghennen

Der gemeine Wert von Junghennen wird von einer Kommission festgelegt. Der Kommission gehören jeweils ein Junghennenvermehrer, ein Aufzüchter, ein Vertreter der Landwirtschaftskammer, ein Vertreter der Tierseuchenkasse und ein vereidigter Sachverständiger für Geflügel an.

Die Kommission hat für den gemeinen Wert für Junghennen die Beträge in EURO in einer gesonderten Tabelle festgelegt. Diese Tabelle wird den Schätzern im Einsatzfall zur Verfügung gestellt. Es wird unterschieden nach Aufzucht für die Kleingruppenhaltung, die Boden- oder Volierenhaltung und Aufzucht von Extensivrassen (Bunte) sowie Aufzucht von Junghennen für die ökologische Tierhaltung (Bio). Die angegebenen Preise enthalten keine Umsatzsteuer.

In dem Preis sind die Standardimpfungen gegen IB, ND, IL T, Gumboro, Marek Salmonellen und AE enthalten. Der gemeine Wert der Tiere erhöht sich um die nachgewiesenen Mehrkosten für durchgeführte Sonderimpfungen.

Die Werte werden mindestens 1 X pro Jahr von der Kommission überprüft und wenn nötig geändert.

Die Anzahl der vergangene Aufzuchttage bis zur Tötung wird vom Schätzer ermittelt und der Wert für eine Junghenne aus der oben genannte Tabelle abgelesen.

Soweit Stallkarten nicht oder nicht vollständig vorhanden oder aus anderen Gründen nicht aussagekräftig sind, ist zur Festlegung der Anzahl der vorhandenen Tiere aus den Einstallungsunterlagen von einer Verlustrate von 5 v. H. bis zum 140. Lebenstag auszugehen.

Eine Liste mit Preisen und Kosten für Junghennen in verschiedenen Haltungssystemen wird den Veterinärämtern zur Verfügung gestellt.

2.2 Hennen

Der gemeine Wert von Hennen errechnet sich aus dem Wert der Junghennen bei Einstallung (JH), dem Maximalwert der Hennen bei einem Alter von 154 Lebenstagen und dem Wertverlust vom 155. Lebenstag bis zum Ende der Nutzungsdauer.
Deshalb sind zwei Berechnungen durchzuführen:

  1. Die Wertermittlung bis zum 154. Tag und
  2. die Wertermittlung ab dem 155. Tag bis zur Tötung

Für Legehennen, die länger gehalten werden (Legepause) berücksichtigt die Bewertung, dass von einer Nutzungsdauer mit Legepause bis zur 92. Lebenswoche (nicht nur bis zur 78.) auszugehen ist. Im Entschädigungs- oder Beihilfefall ist die entsprechende Berechnungstabelle dann zu verwerden, wenn Tiere nach der Legepause getötet werden.

Die Untergrenze für den gemeinen Wert bei Legehennen bildet der aus der aktuellen Marktnotierung errechnete Schlachtwert. Hierzu ist das durchschnittliche Lebendgewicht der Hennen zu ermitteln und mit der Schlachthennennotierung für die entsprechende Gewichtsklasse zu multiplizieren.

Soweit Stallkarten nicht oder nicht vollständig vorhanden oder aus anderen Gründen nicht aussagekräftig sind (und dies vom Tierhalter nicht zu verantworten ist), sind die in Tabelle 5 genannten Verlustraten zur Berechnung der Anzahl der vorhandenen Tiere aus den Einstallungsunterlagen zu nutzen.

Tabelle 5 (anzuwenden ab Einstallung der Junghennen)  

Haltungsform / Alter ab Einstallung bis letzter Nutzungstag
Kleingruppenhaltung 0,2 v.H. pro Woche
Boden 0,25 v.H. pro Woche
Freiland 0,30 v.H. pro Woche
Bio 0,30 v.H. pro Woche

3. Ermittlung des gemeinen Wertes von Elterntieren

3.1 Legehennen

Der gemeine Wert von Hühnerelterntieren errechnet sich aus dem Wert der Eintagsküken (EK), dem Maximalwert der Tiere bei einem Alter von 161 Lebenstagen und dem Wertverlust vom 162. Lebenstag bis zum Ende der Nutzungsdauer.

Die Berechnung erfolgt mittels zwei verschiedener Formeln. Die erste Formel beschreibt den Wertzuwachs von der Einstallung der Küken bis zum Maximalwert am 161. Lebenstag, die zweite den Wertverlust ab dem 162. Lebenstag bis zum Ende der Nutzungsdauer.

E K = Wert der eingestallten Küken
d n = Alter in Tagen zum Zeitpunkt der Tötung

Zur Ermittlung des gemeinen Wertes ist - abhängig vom Alter - nur eine Formel anzuwenden.

Für bis zu 161 Tage alte Legehennen-Elterntiere:

E K + 0,004 x E K x d n = G. W.

Für über 161 Tage alte Legehennen-Elterntiere:

1,65 x E K – (0,0057 x E K x (d n – 161)) = G. W.

3.2 Sonstige

Die Berechnung des gemeinen Wertes von Hähnchen-, Puten-, Gänse- und Entenelterntieren erfolgt unter Berücksichtigung der üblichen Nutzungsdauer, des Anfangswertes bei Nutzungsbeginn und des Wertes bei Nutzungsende.

4. Rasse- und Ziergeflügel

Durch die Reinrassigkeit und die Beringung des Bundes Deutscher Rassegeflügelzüchter (BDRG) unterscheiden sich Rasse-/Ziergeflügel vom Wirtschaftsgeflügel.

Es ist zwischen Rasse- und Ziergeflügel zu unterscheiden.

Zum Ziergeflügel gehören Hühner-, Enten- und Taubenvögel, die eigentlich Wildgeflügelarten sind, aber in der Obhut des Menschen gehalten werden (z. B. Fasane, Pfauen, Schwäne), die nicht als Wirtschaftsgeflügel gehalten werden.

Zum Rassegeflügel zählen solche Rassen, die in das Rasseverzeichnis des BDRG aufgenommen wurden. Die Merkmale der einzelnen Rassen sind im Rassegeflügel- und Rassetaubenstandard des BDRG festgelegt.

Nachfolgende Werte können grundsätzlich nur für beringtes Rassegeflügel und für Nachzuchttiere, die aus Altersgründen noch nicht mit Bundesringen des BDRG beringt wurden, genutzt werden:

Tabelle 6

Art Grundwert
Eintagsküken
Aufschlag je Lebenswoche
bis zur 26. Lebenswoche
Truthühner 5,00 € bis zu 0,80 €
Perlhühner 3,00 € bis zu 0,40 €
Rassegänse 5,00 € bis zu 0,80 €
Rasseenten, groß 4,00 € bis zu 0,60 €
Rasseenten, klein 3,00 € bis zu 0,40 €
Hühner, groß 2,50 € bis zu 0,50 €
Zwerghühner 2,00 € bis zu 0,40 €
Rassetauben 3,00 € bis zu 0,30 €
Schwere Rassetauben 4,00 € bis zu 0,40 €

Einen direkten Einfluss auf den Wert der Tiere hat der Zuchtstand (Ausstellungserfolge). Nachweise müssen von den Züchtern erbracht werden.

Für Tiere, die auf Landesebene, Bundesebene oder Hauptsonderschauen mit mindestens sehr gut (mind. 93 Punkte) beurteilt wurden, kann ein Zuschlag von bis zu 50 v.H. auf den Wert in der 26. Lebenswoche (Grundwert und Aufschlag) gewährt werden.

Für Tiere eines Mitglieds im Zuchtbuch erhöht sich der Grundwert um 20 v.H. Die Mitgliedschaft ist durch eine Bescheinigung des Landesverbandes nachzuweisen.

Den Maximalwert nach dem Tierseuchengesetz können nur Tiere erreichen, wenn sie mit mindestens 96 Punkten auf Landesebene, Bundesebene oder Hauptsonderschauen beurteilt wurden.

Die Berechnung des gemeinen Wertes von Tieren mit allen anderen Einstufungen (unter 93) erfolgt unter Berücksichtigung der üblichen Nutzungsdauer, des Anfangswertes bei Nutzungsbeginn und des Wertes bei Nutzungsende.

Bei Ziergeflügel sind die aktuellen Marktpreise zu ermitteln, die vom Landesverband bestätigt werden müssen.

Unberingte Tauben, Ausnahme spezielle Fleisch- oder Masttaubenrassen wie z.B. Hubbel oder Nutzking, können einen gemeinen Wert von bis zu 3,00 EUR erreichen.

5. Grundsätzliche Hinweise

Geschätzt wird der gemeine Wert des Tieres ohne Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier in Folge der Tierseuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder angeordneten Maßnahme erlitten hat. (§ 67 TierSG).

Die Schätzung wird durch den beamteten Tierarzt und 2 sachverständige Schätzer vorgenommen. Der beamtete Tierarzt kann die Schätzung auch alleine vornehmen, wenn der beteiligte Tierbesitzer zustimmt und der Schätzwert einen Betrag in Höhe von 25.000 EUR nicht überschreitet.

Anstelle des beamteten Tierarztes und nach dessen näherer Weisung können auch sachverständige Bedientete der Landwirtschaftskammer mit der Schätzung beauftragt werden, diesen Sachverständigen sind die Kreistierzuchtberater der Kreise gleichzustellen. (§ 18 AG TierSG Tier NebG NRW und Erlasslage MUNLV 2009).

5.1 Bei der Festsetzung der Entschädigung werden Steuern nicht berücksichtigt (§ 67 Abs. 4 TierSG), deshalb darf kein in die Berechnung einfließender Betrag Steuern enthalten.

5.2 Rechnungspositionen wie Werbemaßnahmen, Provisionen, Beratung, Betreuung und Transport gehören nicht zum gemeinen Wert.

5.3 Der Höchstwert der Entschädigung beträgt nach § 67 Abs. 2 TierSG 51,00 Euro je Tier. Der ermittelte gemeine Wert darf den aktuellen Schlachtpreis nicht unterbieten.

5.4 Eventuell erzielte Schlachterlöse (§ 67 Abs. 4 TierSG) sind im Antrag gesondert auszuweisen und werden von der Tierseuchenkasse erst bei der Festsetzung der Entschädigung von den Schätzwerten abgezogen.

5.5 Werden Marktentlastungsmaßnahmen in der betroffenen Region durchgeführt, sind anstelle der Marktnotierungen oder anderer Preise die jeweils für das Gebiet festgelegten Beihilfesätze zu berücksichtigen.

5.6 Über das Ergebnis der Ermittlung des gemeinen Wertes von Geflügel ist je Bestand eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von der Schätzkommission, ggf. von der zuständigen beamteten Tierärztin oder dem zuständigen beamteten Tierarzt, zu unterschreiben (§ 18 AGTierSG-NW).

5.7 Der Niederschrift sind die Ergebnisse der Tierzahl- Ermittlung und Nachweise über Einkaufs- und Verkaufspreise, soweit diese Unterlagen für die Ermittlung des gemeinen Wertes herangezogen worden sind, beizufügen sowie gegebenenfalls die Ergebnisse einer Wägung.

5.8 Integrationspreise und ähnliche interne Preisabsprachen sind zu belegen. Die Belege sind der Schätzung beizufügen.

5.9 Der Tag der Tötung/Ausstallung wird bei der Ermittlung der Masttage nicht berücksichtigt, der Tag der Einstallung schon.

5.10 Grundsätzlich unterliegt der Entschädigung nur das Geflügel, für das ein Beitrag bei der Tierseuchenkasse erhoben wurde. Ausnahmen hiervon können nur vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW zugelassen werden, das  Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW trägt in diesen Fällen 100 v. H. des Entschädigungswertes.