Schätzrahmen für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Schweinen
Stand: 24.08.2010
Die Ermittlung des gemeinen Wertes gemäß § 67 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in Verbindung mit §§ 16 ff AG TierSG TierNebG NRW ist nach den folgenden Grundsätzen durchzuführen.
1. Ermittlung des gemeinen Wertes von Zuchtschweinen
1.1 Der Grundbetrag von Zuchtschweinen wird durch den Kaufpreis oder den Durchschnittspreis, den die jeweilige Zuchtorganisation für Jungeber und Jungsauen der entsprechenden Rasse oder Rassenkreuzung in den letzten drei Monaten erzielt hat, bestimmt. Um den Kaufpreis zu ermitteln müssen Rechnungen der letzten drei Monate vorgelegt werden.
1.2 Der gemeine Wert von Zuchtebern setzt sich während einer dreijährigen Nutzungsdauer aus dem Grundbetrag eines körfähigen Jungebers derselben Zuchtwertstufe, einem Eingliederungszuschlag (E) von 80 € und einer altersbedingten Wertminderung zusammen.
1.3 Die altersbedingte Wertminderung berechnet sich wie folgt:
Die um den Schlachtwert (SW) des Ebers (M-Notierung x 200kg Schlachtgewicht) verminderte Summe aus Grundbetrag (G) und Eingliederungszuschlag (E) wird durch 1.095 dividiert und mit der Anzahl der Tage im Bestand (NT) multipliziert.
((G + E – SW) / 1.095) x NT = altersbedingte Wertminderung
Ab 1.095 Tagen Nutzung ist der gemeine Wert mit dem Schlachtwert identisch.
1.4 Der gemeine Wert von Zuchtsauen setzt sich bis zum sechsten Wurf aus dem Grundbetrag einer deckfähigen Jungsau derselben Zuchtwertstufe, einem Eingliederungszuschlag (E) von 125 €, einem Trächtigkeitszuschlag und einer altersbedingten Wertminderung zusammen.
1.5 Die altersbedingte Wertminderung ab dem dritten Wurf berechnet sich wie folgt:
Die um den Schlachtwert (SW) der Sau (M-Notierung x 175 kg Schlachtgewicht) verminderte Summe aus Grundbetrag (G) und Eingliederungszuschlag (E) wird durch fünf dividiert und mit der Anzahl der Würfe vom dritten bis sechsten Wurf (W) nach folgender Formel multipliziert.
((G + E – SW) / 5) x (W – 2) = altersbedingte Wertminderung
Ab dem siebten Wurf setzt sich der gemeine Wert nur noch aus dem Schlachtwert und dem Trächtigkeitszuschlag zusammen.
1.6 Der Trächtigkeitszuschlag für belegte Sauen wird ab dem Tag des Belegens auf der Grundlage der aktuellen Marktnotierungen für Ferkel wie folgt berechnet:
Der Wert eines Ferkels nach Nummer 2.4. wird durch die Anzahl der Trächtigkeitstage mit der höchsten Wahrscheinlichkeit (115 Tage) dividiert. Das Ergebnis wird mit einer Anzahl Ferkel je Wurf von 13 Stück multipliziert. Das Produkt vermindert um 20 v. H. ergibt den Trächtigkeitszuschlag für jeden Trächtigkeitstag. Dessen Multiplikation mit der Anzahl der Trächtigkeitstage (T) ergibt den Trächtigkeitszuschlag je belegter Sau.
(A:115) x 13 x 0,8 x T = Trächtigkeitszuschlag
1.7 Der gemeine Wert von weiblichen Zuchtläufern ab 30 kg Lebendgewicht errechnet sich aus der Division des Grundbetrages für Zuchtläufer (GL) durch das Lebendgewicht einer Jungsau von 90 kg multipliziert mit dem Lebengewicht des Zuchtläufers (LGZ). Das Ergebnis wird entsprechend dem Selektionsquotienten nur zu 80 v. H. auf den Gemeinen Wert angerechnet.
(GL : 90) x LGZ x 0,8 = gemeiner Wert Zuchtläufer
Bei männlichen Zuchtläufern ist analog zu verfahren. Abweichend ist hier von einem Lebendgewicht eines Jungebers von 120 kg auszugehen.
Der Grundbetrag für Zuchtläufer entspricht dem Durchschnittspreis zu dem die jeweilige Zuchtorganisation die Jungsauen/Jungeber vom Züchter ankauft.
2. Ermittlung des gemeinen Wertes von Ferkeln bis 30 kg Körpergewicht
2.1 Für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Ferkeln sind die aktuellen Marktnotierungen heranzuziehen, die in den regionalen Wochenblättern (Wochenblatt Westfalen-Lippe und LZ Rheinland) veröffentlicht werden. Die jeweils in Ansatz gebrachte Notierung ist im Entschädigungsantrag zu vermerken.
Bei Ferkeln, die nicht länger als 14 Tage eingestallt sind, können die Einkaufsbelege mit berücksichtigt werden.
Nachgewiesene Qualitätszuschläge werden berücksichtigt. Diese müssen durch die Einkaufs-/Verkaufsrechnungen der vergangenen sechs Monate vor dem Schaden nachgewiesen werden. Aus diesen Rechnungen wird ein durchschnittlicher Qualitätszuschlag errechnet, der auf die oben genannte Marktnotierung aufgeschlagen wird. Als Qualitätszuschlag werden nur der Bonus für einheitliche Qualität der Lieferung und Kosten für Impfungen anerkannt.
Qualitätszuschläge bei Einkauf und Verkauf sind durch entsprechende Rechnungen des letzten halben Jahres vor der Tötung nachzuweisen und können bei Nachweis als Durchschnittswerte auf die oben genannten Marktnotierungen aufgeschlagen werden.
Bei Kastraten aus der Jungsauenvermehrung und ähnlichen Produkten sind in Abweichung zu Satz 1 die Werte der Einkaufs-/Verkaufsrechnungen zugrunde zu legen. Sofern nicht vorgelegt werden können, ist die aktuelle Ferkelnotierung um 10 EUR zu vermindern.
2.2 Für jedes weibliche zur Zucht vorgesehene Ferkel bis 30 kg Lebendgewicht, das von eingetragenen Zuchtsauen stammt kann ein Zuchtwertzuschlag von 30 EUR gezahlt werden.
Für jedes männliche zur Zucht vorgesehene Ferkel bis 30 kg Lebendgewicht, das von eingetragenen Zuchtsauen stammt kann ein Zuchtwertzuschlag von 50 EUR gezahlt werden.
2.3 Höhere Zuschläge sind zu belegen. Basiszuchtbetriebe und Besamungsstationen sind gesondert zu beurteilen.
2.4 Der gemeine Wert von Ferkeln ist in v. H.-Werten des gemeinen Wertes eines 25-kg-Ferkels nach folgenden Richtwerten festzusetzen:
| Lebenswoche | v. H. -Satz |
|---|---|
| 1 | 60 |
| 2 | 65 |
| 3 | 70 |
| 4 | 72 |
| 5 | 75 |
| 6 | 85 |
| 7 | 92 |
| 8 | 96 |
| 9 | 100 |
2.5 Für Ferkel mit einem Gewicht zwischen 25 kg und 30 kg ist je kg ein Aufpreis von 1 EUR zu berechnen.
2.6 Systemferkel
Der gemeine Wert von Systemferkeln wird durch lineare Interpolation zwischen dem nachgewiesenen Preis eines 8-kg-Babyferkels und dem von der Tierbesitzerin oder dem Tierbesitzer nachgewiesenen durchschnittlichen Preis und Gewicht seiner verkauften Systemferkel berechnet. Werden keine Verkaufsrechnungen vorgelegt, ist als Endwert der Wert eines 29 kg schweren Ring-/Qualitätsferkels zugrunde zu legen.
3. Ermittlung des gemeinen Wertes von Läuferschweinen und von schlachtreifen Schweinen
3.1 Die Berechnung des gemeinen Wertes von Schlachtschweinen erfolgt anhand des jeweiligen Schlachtgewichts.
3.2 Das Schlachtgewicht ist das Warmgewicht des geschlachteten und ausgeweideten Tieres gemäß § 2 Abs. 2 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November 2008 (BGBl I S. 2186).
3.3 Bei der Tötung von Mastschweinebeständen ist das Lebendgewicht der getöteten Schweine durch Wägung zu ermitteln. Die Wägung ist im Bestand oder in der Tierkörperbeseitigungsanstalt durchzuführen.
3.4 Für den Fall, dass auf das Wiegen der Schweine verzichtet werden muss, sind die Gründe im Entschädigungsantrag im Einzelnen zu benennen. In diesen Einzelfällen, in denen eine Wägung der Tiere nicht möglich ist, ist das Lebendgewicht der Schweine zu schätzen. Dabei ist wie folgt voranzugehen:
Dem Anfangsgewicht des Tieres bei Einstallung ist eine durchschnittliche Gewichtszunahme von 750 g pro Haltungstag hinzuzurechnen. Das Anfangsgewicht ist bei Zukaufstieren durch Kaufbeleg nachzuweisen. Kann kein Kaufbeleg mit Gewichtsangabe vorgelegt werden, ist von einem Anfangsgewicht von 25 kg Lebendgewicht auszugehen.
Bei Schweinen besonderer Rassen (z. B. Hängebauchschwein) sind die Anfangsgewichte, wenn eine Wägung nicht möglich ist, durch einen geschulten Schätzer mittels „Augenmaß“ durchzuführen.
Falls ein Betrieb nachweisbar höhere Tageszunahmen erreicht, sind diese bei der Berechnung entsprechend zu berücksichtigen. Der Nachweis muss dem Antrag in schriftlicher Form beigefügt werden.
3.5 Das ermittelte Lebendgewicht der Einzeltiere oder das Durchschnittsgewicht von Gruppen ist durch Multiplikation mit dem nachfolgenden Koeffizienten (Umrechnungsfaktor) zum Schlachtgewicht umzurechnen:
| Lebendgewicht | Koeffizient |
|---|---|
| ab 30 kg | 0,70 |
| ab 35 kg | 0,72 |
| ab 45 kg | 0,76 |
| ab 70 kg | 0,77 |
| ab 90 kg | 0,80 |
In gemischten Betrieben (Zucht / Mast) ist abweichend von Nummer 3.4. von einem Anfangsgewicht von 25 kg Lebendgewicht auszugehen und sind die Haltungstage ab dem 64. Lebenstag (Ende der neunten Lebenswoche) zu berechnen.
3.6 Der gemeine Wert von schlachtreifen Schweinen ab 100 kg Lebendgewicht oder 80 kg Schlachtgewicht, die nicht Zuchtschweine i. S. der Nummer 1 sind, ist in Anlehnung an den Durchschnittspreis der amtlichen Preisnotierung NRW für Schlachtschweine zu errechnen.
Bei der Mast von Kastraten aus der Jungsauenvermehrung (Börge), der Ebermast und ähnlichen Produkten ist im Regelfall nur eine U-Notierung erreichbar und bei der Berechnung des gemeinen Wertes nur diese zu berücksichtigen, es sei den es liegt eine spezielle amtliche Preisnotierung NRW für diese Tiere vor.
3.7 Der gemeine Wert von Schweinen ab 30 kg Lebendgewicht (= 21,0 kg Schlachtgewicht) bis 100 kg Lebendgewicht (= 80 kg Schlachtgewicht) setzt sich zusammen aus dem gemeinen Wert eines 30 kg Ferkels (siehe Nummer 2.5) als Grundpreis und einem Aufschlag (kg-Preis) für jedes Kilogramm Schlachtgewicht, das das betreffende ausgeschlachtete Schwein schwerer ist als 21,0 kg ausgeschlachtet (=Schlachtmehrgewicht), ggf. multipliziert mit der Anzahl der in die Rechnung einbezogenen Schweine (siehe die Nummer 3.5.). Der Aufschlag errechnet sich aus der Differenz D zwischen dem Wert A eines 80-kg-Schlachtschweins (=100 kg Lebendgewicht) und dem Wert B eines 30-kg Ferkels, umgerechnet auf einen kg-Preis für die Gewichtsdifferenz von 59,0 kg (80 kg-21,0 kg) nach folgendem Schema:
A-B = D : 59,0 = Aufschlag je kg Schlachtmehrgewicht
3.8 Wird aus den vorausgegangenen Mastdurchgängen ein Qualitätszuschlag oder Bonus durch Vorlage von Schlachtabrechnungen der vergangenen sechs Monate nachgewiesen, so werden diese bei der Festsetzung des gemeinen Wertes berücksichtigt.
Aus den vorgelegten Schlachtabrechnungen wird die durchschnittliche Bonushöhe je abgeliefertem Schlachtschwein und das durchschnittliche Schlachtgewicht aller abgelieferten Schlachtschweine ermittelt. Daraus wird der Bonus je kg Schlachtgewicht errechnet.
4. Grundsätzliche Hinweise
Geschätzt wird der gemeine Wert des Tieres ohne Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier in Folge der Tierseuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder angeordneten Maßnahme erlitten hat. (§ 67 TierSG).
Die Schätzung wird durch den beamteten Tierarzt und 2 sachverständige Schätzer vorgenommen. Der beamtete Tierarzt kann die Schätzung auch alleine vornehmen, wenn der beteiligte Tierbesitzer zustimmt und der Schätzwert einen Betrag in Höhe von 25.000 EUR nicht überschreitet.
Anstelle des beamteten Tierarztes und nach dessen näherer Weisung können auch sachverständige Bedientete der Landwirtschaftskammer mit der Schätzung beauftragt werden, diesen Sachverständigen sind die Kreistierzuchtberater der Kreise gleichzustellen. (§ 18 AG TierSG Tier NebG NRW und Erlasslage MUNLV 2009).
4.1 Bei der Festlegung des Grundbetrages (Durchschnittspreis/ tatsächlicher Ankaufspreis) und anderer wertbeeinflussender Beträge ist die von der Käuferin oder dem Käufer zu zahlende Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen.
4.2 Der Höchstsatz nach § 67 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 TierSG von 1278 EUR ist zu beachten
4.3 Eventuell erzielte Erlöse sind von den nach den Nummern 1 bis 3 ermittelten Werten abzuziehen.
4.4 Im Fall eines erheblichen Preisverfalls aufgrund großflächiger und langandauernder Seuchenzüge werden in Absprache mit der Tierseuchenkasse die Marktnotierungen der Tötungswoche des Erstausbruchs berücksichtigt.
4.5 Über das Ergebnis der Ermittlung des gemeinen Wertes von Schweinen ist je Bestand eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom zuständigen beamteten Tierarzt, vom Verfügungsberechtigten oder Besitzer sowie ggf. von den zugezogenen amtlichen Schätzern zu unterzeichnen.
4.6 Dem Protokoll sind die Ergebnisse der Wägung sowie Nachweise über erzielte Verkaufserlöse beizufügen.