Führen des Ausbildungsnachweises
Berichtsheft oder Ausbildungsnachweis?
„Was habe ich gelernt?“ Um diese einfache Frage für sich, die Ausbilderin bzw. den Ausbilder und für andere beantworten zu können, verpflichten die meisten Ausbildungsverordnungen Auszubildende dazu, einen Ausbildungsnachweis zu führen. Ohne diese Dokumentation werden Auszubildende nicht zur Abschlussprüfung zugelassen!
Bisher wurde ein vollständig geführtes Berichtsheft als Ausbildungsnachweis verlangt. Das Berichtsheft dient gleich zwei Zielen. Zum einen werden der Ablauf und die Inhalte der Ausbildung festgehalten. Zum anderen unterstützt es als Lernmittel Auszubildende, sich in betriebliche Zusammenhänge einzuarbeiten und ihr fachliches Wissen zu überprüfen und zu vertiefen.
Beide Funktionen des Berichtshefts sind wichtig! Aber nur der eigentliche Ausbildungsnachweis ist nach dem neuen Berufsbildungsgesetz als Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung zwingend vorgeschrieben. Weil das Führen des kompletten Berichtshefts darüber hinausgeht, hat die Landwirtschaftskammer die Anforderungen an den Ausbildungsnachweis neu gefasst.
Nach diesen Verwaltungsgrundsätzen erfüllen Auszubildende diese Anforderungen bereits durch das Führen von Tages- oder Wochenberichten. Die Landwirtschaftskammer empfiehlt aber Auszubildenden sowie Ausbilderinnen und Ausbildern weiterhin, das Berichtsheft in der bisherigen Form als wertvolle Lern- und Arbeitshilfe in vollem Umfang zu nutzen.
Als Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung ist es weiterhin erforderlich, den Ausbildungsnachweis in ausgedruckter Form und vom Ausbilder gegengezeichnet bei der zuständigen Stelle (Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen) einzureichen
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