Sperrfristverschiebung
Grundsätzlich sieht die novellierte Düngeverordnung eine Verschiebung der Sperrfristen vor. In Nordrhein-Westfalen ist die zuständige Behörde der/die GeschäftsführerIn der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreis. Wie in den Vorjahren ist eine Verschiebung der Sperrfrist nur auf Einzelantrag möglich.
Die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer NRW kann den Antrag nur im Einvernehmen mit der jeweiligen Unteren Wasserbehörde der Kreisverwaltungen genehmigen. Für unsere Dienststelle in Köln-Auweiler ist mit den Unteren Wasserbehörden der Kreise bzw. kreisfreien Städte Einvernehmen für eine Sperrfristverschiebung nach vorne für Rhabarberkulturen - mit anschließender Abdeckung - erzielt worden.
- Düngeverordnung - Informationen Verschiebung der Sperrfrist 2025 72 KByte 72 KByte
- Antrag auf Verschiebung der Sperrfrist 2025 für Rhabarberkulturen, Rhein-Sieg-Kreis 78 KByte 78 KByte
- Antrag auf Verschiebung der Sperrfrist 2025 für Rhabarberkulturen, Rhein-Erft-Kreis 78 KByte 78 KByte
- Antrag auf Verschiebung der Sperrfrist 2025 für Rhabarberkulturen, Rhein-Kreis Neuss 78 KByte 78 KByte
- Antrag auf Verschiebung der Sperrfrist 2025 für Rhabarberkulturen, Stadt Bonn 78 KByte 78 KByte
- Antrag auf Verschiebung der Sperrfrist 2025 für Rhabarberkulturen, Stadt Köln 78 KByte 78 KByte
- Antrag auf Verschiebung der Sperrfrist 2025 für Rhabarberkulturen, Stadt Mönchengladbach 78 KByte 78 KByte

