Dürfen Wallhecken im Sommer auf den Stock gesetzt werden?

Vom 1. März bis zum 30. September dürfen Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände in der freien Landschaft und in Siedlungsbereichen nicht gerodet, geschnitten oder zerstört werden dürfen. Nach dem Landschaftsgesetz sollen die Brut-, Nist- und Lebensstätten vieler Tier- und Pflanzenarten geschützt werden. Nicht unter die Verbote fallen schonende Form- und Pflegeschnitte von Hecken, um den Zuwachs der Pflanzen zu beseitigen. Bei diesen Maßnahmen sollte auf brütende Tierarten besonders Rücksicht genommen werden. Das Auf-den-Stock-setzen von Gehölzen zählt nicht als Formschnitt. Das bedeutet, diese Maßnahme muss ebenfalls bis spätestens zum 1. März beendet sein.

Feldraine, Böschungen, Straßen- und Wegränder oder nichtbewirtschaftete Flächen dürfen nicht abgebrannt werden. Auch der Aufwuchs darf nicht beschädigt, mit chemischen Mitteln niedrig gehalten oder vernichtet werden. Wer die Verbote nicht beachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen.