Tierseuchenkasse aktuell: Jetzt Tierbestände melden!

Foto: Gotthard Augst, piclease
Zum Jahresende erhalten alle der Tierseuchenkasse bekannten Tierbesitzer den Meldebogen für die Tierzahlmeldung 2012. Jeder Besitzer von Pferden, Schweinen, Schafen, Ziegen, Gehegewild, Geflügel und Bienen ist verpflichtet, seinen Tierbestand schriftlich der Tierseuchenkasse zu melden. Da grundsätzlich alle Tierarten für Tierseuchen empfänglich sind, ist es unerheblich, zu welchem Zweck die Tiere gehalten werden (gewerbliche Tierhaltung, landwirtschaftliche Nutztierhaltung oder Hobbyhaltung). Die Tierzahlmeldung kann mittels des zugesandten Meldebogens oder auch per Internet erfolgen.
Um die Tierzahlmeldung schnell und sicher abzugeben, empfiehlt die Tierseuchenkasse die Nutzung des Online-Meldebogens.
Der Zugang für die Online-Meldung erfolgt über die Adresse www.tierzahlenmeldung-nrw.de. Die Anmeldung erfolgt mit der Registriernummer und der dazugehörigen PIN.
Stichtag für die Tierzahlmeldung ist der 1. Januar 2012.
Es gibt allerdings zwei Ausnahmen:
- Rinder müssen zum Stichtag 01.01.12 nicht gemeldet werden, da die Tierseuchenkasse - wie schon in den Vorjahren - die entsprechenden Bestandszahlen der HIT-Datenbank entnimmt.
- Halter von Legehennen, Masthähnchen, Elterntieren, Puten, Putenküken, Enten, Entenküken, Gänsen und Gänseküken müssen erstmalig den Jahreshöchstbesatz angeben, d.h. die Tierzahl, die maximal in der jeweiligen Geflügelart während des Jahres gehalten werden soll.
Die Meldung der Tierzahlen für 2012 ist die Grundlage für die Beitragserhebung und muss spätestens bis zum 31.01.12 der Tierseuchenkasse vorliegen.
Bei unterlassener Meldung werden nicht die Tierzahlen des Vorjahres übernommen. Hat ein Tierhalter bei Ablauf der Meldefrist keinen Meldebogen vorgelegt, wird er von der Tierseuchenkasse an die Meldung erinnert. Sollte er auch dann noch keine Meldung abgeben, wird das zuständige Veterinäramt eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen.
Zu beachten ist, dass die Nichtmeldung eines Tierbestandes auf der Grundlage der Viehverkehrsverordnung mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Eine nicht oder eine zu gering gemeldete Tierzahl kann weiter zur Folge haben, dass der Tierhalter den Anspruch auf Leistungen aus der Tierseuchenkasse verliert.
Die gemeldeten Zahlen der Schweine, Schafe und Ziegen werden - sofern dies nicht bereits durch den Tierhalter erfolgt ist - von der Tierseuchenkasse direkt in die HIT-Datenbank eingestellt.
Nachmeldung
Wer am 15. Februar 2012 mehr als 50 Pferde, 50 Rinder, 100 Schweine, 50 Schafe oder Ziegen, 50 Stück Gehegewild oder 10 Bienenvölker hält, hat seinen Tierbestand auch zum 15. Februar zu melden, wenn sich bei einer dieser Tierarten der Tierbestand durch Zugänge aus anderen Betrieben seit dem 1. Januar 2012 um mehr als 10 % erhöht hat oder dieser Tierbestand neu gegründet wurde.
Die erforderliche Nachmeldung hat - auch für Rinder - schriftlich bis zum 29.02.2012 zu erfolgen.
Nach dem 15. Februar des Beitragsjahres neu gegründete Tierbestände sind der Tierseuchenkasse unverzüglich zu melden. Eine Beitragspflicht besteht für sie aber nicht.
Ausnahmen gibt es bei den Geflügelhaltern:
Im Zusammenhang mit dem Geflügelgrippe-Geschehen im Mai/Juni 2011 wurde festgestellt, dass die beim Geflügel praktizierte Durchschnittsmeldung für die Tierseuchebekämpfung nicht ausreichend ist. Da die die Zahl der tatsächlich gehaltenen Tiere von der Zahl der gemeldeten Tiere in hohem Maße abwich, war eine Anpassung bei der Meldepflicht zwingend erforderlich.
Daher ist für das Beitragsjahr 2012 der Jahreshöchstbesatz anzugeben.
In Geflügelbeständen mit mehr als 500 Gänsen, 500 Enten, 1.000 Elterntieren, 10.000 Masthähnchen und 10.000 Legehennen/Junghennen ist jede Überschreitung des angegebenen Höchstbesatzes um mehr als 10 v.H. der Tierseuchenkasse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch für Tierbesitzer, die in Aufzuchtbetrieben mehr als 10.000 Gänseküken, 10.000 Entenküken oder 10.000 Putenküken halten.
Nachgemeldete Tiere sind beitragspflichtig.
Betriebe, die eine Zulassung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz als Viehhandelsunternehmen nach § 12 der Viehverkehrsverordnung (VVVO) haben und im Laufe des Jahres an einem Standort verschiedene Geflügelarten abwechselnd halten, müssen den Höchstbesatz - je Standort - jeder Geflügelart melden. Bei der Berechnung der Beiträge wird aber lediglich die Zahl der Tiere mit dem höchsten Beitragssatz herangezogen. Betriebe, die eine Zulassung nach § 12 VVVO beantragen wollen, sollten sich zunächst an das für sie zuständige Veterinäramt wenden. In seiner Sitzung am 10.08.11 hat der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse die nachfolgenden Beitragssätze für 2012 beschlossen.
Pferde:
Beiträge in Beständen mit
1 bis 10 Tieren, je Bestand = 10,00 €
11 und mehr Tieren, je Tier = 1,00 €
Rinder:
Beiträge in Beständen mit:
1 bis 5 Tieren, je Bestand = 10,00 €
6 und mehr Tieren, je Tier = 2,00 €
Schweine:
Beiträge in Beständen mit:
1 bis 50 Tieren, je Bestand = 10,00 €
51 und mehr Tieren, je Tier = 0,20 €
Schafe und Ziegen :
Beiträge in Beständen mit:
1 bis 10 Tieren, je Bestand = 10,00 €
11 und mehr Tieren, je Tier = 1,00 €
Gehegewild :
Beiträge in Beständen mit:
1 bis 10 Tieren, je Bestand = 10,00 €
11 und mehr Tieren, je Tier = 1,00 €
Bienen:
Beiträge in Beständen mit:
1 bis 10 Völkern, je Bestand = 10,00 €
11 und mehr Völkern, je Volk = 1,00 €
Geflügel:
Kleinstbestände:
(Hühner, Enten, Gänse...)
1 bis 50 Tiere = 10,00 €
Legehennen:
1 bis 300 Tiere = 10,00 €
301 und mehr Tiere, je angefangene hundert Tiere = 3,00 €
Masthähnchen:
1 bis 600 Tiere = 10,00 €
601 und mehr Tiere, je angefangene hundert Tiere = 1,50 €
Elterntiere:
1 bis 100 Tiere, je Bestand = 10,00 €
101 und mehr Tiere, je Tier = 0,10 €
Puten:
1 bis 83 Tiere = 10,00 €
84 und mehr Tiere, je Tier = 0,12 €
Putenküken:
1 bis 400 Tiere, je Bestand = 10,00 €
401 und mehr Tiere, je Tier = 0,025 €
Gänse:
1 bis 83 Tiere, je Bestand = 10,00 €
84 und mehr Tiere, je Tier = 0,12 €
Gänseküken:
1 bis 333 Tiere, je Bestand = 10,00 €
334 und mehr Tiere, je Tier = 0,03 €
Enten:
1 bis 100 Tiere, je Bestand = 10,00 €
101 und mehr Tiere, je Tier = 0,10 €
Entenküken:
1 bis 400 Tiere, je Bestand = 10,00 €
401 und mehr Tiere, je Tier = 0,025 €
Beitragsbonus
Tierbesitzer, die den Schweinebonus beantragen, sollten sorgfältig prüfen, ob sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Ausführliche Informationen zum Beitragsbonus können dem Merkblatt entnommen werden, dass dem Meldebogen beigefügt wird. Darüberhinaus sind Informationen auch beim zuständigen Veterinäramt erhältlich.
Die Tierseuchenkasse prüft in allen Leistungsfällen, ob der Bonus zu Recht in Anspruch genommen wurde. Ist dies nicht der Fall, muss der Tierbesitzer den zu wenig gezahlten Beitrag nachentrichten und evtl. eine erhebliche Kürzung seiner Leistungen hinnehmen.
Eine Nachforderung des Beitrages und eine Kürzung der Leistung erfolgt im Übrigen auch dann, wenn der Tierbesitzer die Anzahl seiner Tiere nicht oder falsch meldet.