Beihilferichtlinien für Pferde

Neben den Entschädigungen zahlt die Tierseuchenkasse Beihilfen. Dabei handelt es sich vorwiegend um Mittel für prophylaktische Maßnahmen der Seuchenverhütung und der Förderung der Tiergesundheit.

Die Tierseuchenkasse gewährt auf der Grundlage der §§ 7 des Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AGTierGesG TiernebG NRW) und 2, 2 a der Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung die unten aufgeführten Beihilfen.

Diese sind vereinbar mit der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union, L 327, S. 1.

Die Beihilfen werden beschränkt auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 a)  der Verordnung (EU) 2022/2472.

Eine Beihilfe ist gemäß Art. 1 Abs. 4 a) der Verordnung (EU) 2022/2472 ausgeschlossen für Unternehmen, die einer Rückforderungsanforderung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Eine Beihilfe ist gemäß Art. 26 Abs. 14 der Verordnung (EU) 2022/2472 ausgeschlossen in Fällen, in denen festgestellt wird, dass die Tierseuche vom Tierhalter absichtlich oder fahrlässig verursacht wurde.

Eine Beihilfe ist gemäß § 7 Abs. 2 Buchst. b AGTierGesG TiernebG NRW ferner ausgeschlossen für Tiere, die sich zum Zeitpunkt des Todes, der Anordnung der Tötung, der Impfung oder der Maßnahme diagnostischer Art nicht im Geltungsbereich des AGTierGesG TiernebG NRW befunden haben.

Hinweis:
Beihilfeanträge müssen der Tierseuchenkasse innerhalb von 12 Monaten nach erbrachter Leistung vorliegen.

Rechtsvorschriften

Beihilferichtlinien für Pferde

I.1 Reinigung, Desinfektion, Entwesung

Reinigung und Desinfektion nach vorgegebenen Standards sowie Entwesung im Rahmen der mit einem Dienstleister abgeschlossenen Vereinbarung bei angeordneten Bestandstötungen

Höhe der Beihilfe

  • Kosten in Höhe der in der Rahmenvereinbarung vereinbarten Tätigkeiten und Beträge

I.2 West-Nil-Virus

Gültig für Impfungen ab dem 01.01.2026 

Höhe der Beihilfe: 

  • 25 € je Impfdosis/Pferd einmal jährlich im Abstand von 12 Monaten 

Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe sind:

  • Anwendung eines zugelassenen Impfstoffs
  • Online-Antragstellung des Tierhalters
  • Vorlage der für die Impfungen der jeweiligen Pferde ausgestellten Tierarztrechnung(en), die an den Pferdehalter (bei Pensionsställen ist das der Stallbetreiber!) adressiert sein müssen. Der Tierhalter hat seine   Betriebsregistriernummer auf der Rechnung zu vermerken.
  • Die Beihilfe wird auf die Zahl der vom Tierhalter auf diesem Standort (Betriebsregistriernummer) gemeldeten Tiere beschränkt. 

Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Voraussetzungen kann die Beihilfe von der Tierseuchenkasse versagt werden.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Kosten für die Impfdurchführung oder evtl. auftretende Impfschäden weder entschädigungs- noch beihilfefähig sind. 

Die Anträge für die WNV-Impfstoffkostenbeihilfe sind ausschließlich über das Onlineportal der Tierseuchenkasse zu stellen.  Den Zugang zum Onlineportal finden Sie unter folgendem Link: 

https://nw.agrodata.de/login
Ihre Zugangsdaten finden Sie auf Ihrem aktuellen Meldebogen. Sollten Sie Ihr Kennwort vergessen haben oder Hilfe bei der Stellung Ihres Antrages benötigen, folgen Sie bitte den Anweisungen in unserer
Anleitung für das Onlineportal

I.3 Equines Herpesvirus 1

Gültig für Impfungen ab dem 01.01.2026 

Höhe der Beihilfe: 

  • 20 € je Impfdosis/Pferd im Abstand zweimaljährlich im Abstand von sechs Monaten 

Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe sind:

  • Anwendung eines zugelassenen Impfstoffs
  • Online-Antragstellung des Tierhalters
  • Vorlage der für die Impfungen der jeweiligen Pferde ausgestellten Tierarztrechnung(en), die an den Pferdehalter (bei Pensionsställen ist das der Stall-betreiber!) adressiert sein müssen. Der Tierhalter hat seine Betriebsregistriernummer auf der Rechnung zu vermerken.
  • Die Beihilfe wird auf die Zahl der vom Tierhalter auf diesem Standort (Betriebsregistriernummer) gemeldeten Tiere beschränkt. 

Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Voraussetzungen kann die Beihilfe von der Tierseuchenkasse versagt werden.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Kosten für die Impfdurchführung oder evtl. auftretende Impfschäden weder entschädigungs- noch beihilfefähig sind 

Die Anträge für die EHV1-Impfstoffkostenbeihilfe sind ausschließlich über das Onlineportal der Tierseuchenkasse zu stellen.  Den Zugang zum Onlineportal finden Sie unter folgendem Link: 

https://nw.agrodata.de/login
Ihre Zugangsdaten finden Sie auf Ihrem aktuellen Meldebogen. Sollten Sie Ihr Kennwort vergessen haben oder Hilfe bei der Stellung Ihres Antrages benötigen, folgen Sie bitte den Anweisungen in unserer
Anleitung für das Onlineportal