Beihilferichtlinien für Geflügel

Neben den Entschädigungen zahlt die Tierseuchenkasse Beihilfen. Dabei handelt es sich vorwiegend um Mittel für prophylaktische Maßnahmen der Seuchenverhütung und der Förderung der Tiergesundheit.

Die Tierseuchenkasse gewährt auf der Grundlage der §§ 7 des Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AGTierGesG TiernebG NRW) und 2, 2 a der Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung die unten aufgeführten Beihilfen.

Diese sind vereinbar mit der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union, L 327, S. 1.

Die Beihilfen werden beschränkt auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 a)  der Verordnung (EU) 2022/2472.

Eine Beihilfe ist gemäß Art. 1 Abs. 4 a) der Verordnung (EU) 2022/2472 ausgeschlossen für Unternehmen, die einer Rückforderungsanforderung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Eine Beihilfe ist gemäß Art. 26 Abs. 14 der Verordnung (EU) 2022/2472 ausgeschlossen in Fällen, in denen festgestellt wird, dass die Tierseuche vom Tierhalter absichtlich oder fahrlässig verursacht wurde.

Eine Beihilfe ist gemäß § 7 Abs. 2 Buchst. b AGTierGesG TiernebG NRW ferner ausgeschlossen für Tiere, die sich zum Zeitpunkt des Todes, der Anordnung der Tötung, der Impfung oder der Maßnahme diagnostischer Art nicht im Geltungsbereich des AGTierGesG TiernebG NRW befunden haben.

Rechtsvorschriften

Beihilferichtlinien für Geflügel

VII.1 Reinigung, Desinfektion, Entwesung

Reinigung und Desinfektion nach vorgegebenen Standards sowie Entwesung im Rahmen der mit einem Dienstleister abgeschlossenen Vereinbarung bei angeordneten Bestandstötungen

Höhe der Beihilfe

  • Kosten in Höhe der in der Rahmenvereinbarung vereinbarten Tätigkeiten und Beträge, ab 250 Stück Geflügel
  • Für Geflügelhaltungen mit bis zu 249 Stück Geflügel umfasst die Beihilfe die Übernahme der Kosten für eine einmalige Beratung für die Reinigung, Desinfektion und Desinsektion durch einen von der Tierseuchenkasse bestimmten Dienstleister sowie für die angewendeten Desinfektionsmittel. Kosten für Dienstleistungen für die Durchführung der Reinigung, Desinfektion und Desinsektion werden hier nicht übernommen

Hinweis:

Die Beihilfe für die Kosten der Reinigung und Desinfektion nach amtlich angeordneter Gesamtbestandsräumung wird für wiederholte betroffene Betriebe grundsätzlich nur einmalig gewährt.

Voraussetzung für eine wiederholte Beihilfegewährung R&D ist die Teilnahme des Betriebsleiters an der Online-Schulung Biosicherheit des Ulmer Verlags und die Vorlage des Zertifikates über die bestandene Abschlussprüfung. Für die Schulung kann bei der Tierseuchenkasse NRW ein Freicode beantragt werden. Das Zertifikat muss vor Anzeige der Tierseuche bzw. vor Veröffentlichung einer tierseuchenrechtlichen Restriktionszone, in der der Betrieb, liegt bei der Tierseuchenkasse vorliegen. Nachträglich erworbene Zertifikate sowie Zertifikate anderer Anbieter werden nicht berücksichtigt. Für die freiwillige Teilnahme von Mitarbeitern des Betriebes an der Online-Schulung können zusätzliche Freicodes zur Verfügung gestellt werden.

VII.2 Klassische Geflügelpest (Früherkennungssystem Geflügel)

Beihilfe für virologische Untersuchungen (PCR) im Rahmen des § 4 der Geflügelpestverordnung.

Höhe der Beihilfe:

  • Kosten nach der Gebührenordnung.

VII. 3 e-Learning Biosicherheit

Die Tierseuchenkasse finanziert auf schriftlichen Antrag Freicodes zur Online-Schulung „Biosicherheit“.

Voraussetzungen:

  • Der teilnehmende Betrieb ist Halter von mindestens 1.000 Stück Geflügel.
  • Der Betriebsinhaber ist seinen rechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Tierseuchenkasse (Melde- und Beitragspflicht) im Jahr der Beantragung und den vergangenen 3 Jahre nachgekommen (Verjährungsfristen lt. BGB).
  • Der Betriebsinhaber schließt die Online-Schulung mit einer bestandenen Prüfung ab und legt das dafür erworbene Zertifikat spätestens 6 Monate nach Zuteilung des Freicodes vor.

Sollten die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, wird die Tierseuchenkasse die Zuteilung eines Freicodes verweigern bzw. die entstandenen Kosten für den Freicode vom Betriebsinhaber (Antragsteller) zurückfordern.

VII. 4 Biosecurity beim Wirtschaftsgeflügel

Beihilfe zum Projekt „Biosecurity beim Wirtschaftsgeflügel“. Projektinhalte sind Untersuchungen zur Hygienesituation in geflügelhaltenden Betrieben sowie die Konzeptentwicklung zur Ausbildung und Begleitung beratender Personen mit Schwerpunkt „Biosecurity“.

Höhe der Beihilfe:

  • max. 350.000 Euro

Die Projektlaufzeit beträgt drei Jahre. Mit der Projektdurchführung wird die Hochschule Osnabrück; Fakultät Agrarwissenschaften und Landschaftsarchitektur beauftragt. Projektleitung: Prof. Dr. Robby Andersson und Dr. med. vet. Stefanie Döhring. Das Land beteiligt sich an den Kosten zu max. 50 v.H. im Rahmen des Beihilfeerlasses des MULNV des betreffenden Abrechnungsjahres.

Ergänzung:
Verlängerung der Projektlaufzeit bis zum 30.06.2024

VII.5 Bonus Tierseuchenprävention

Beihilfe zur Finanzierung des Projektes „Konzeption und Erprobung eines Verfahrens zur Auditierung und Zertifizierung tierhaltender Betriebe hinsichtlich der Konformität mit geforderten Biosicherheitsmaßnahmen zur Tierseuchenprävention“

Höhe der Projektkosten:

  • max. netto 125.100 €

Das Projekt erfolgt nach dem vorliegenden Projektantrag. Die Laufzeit beträgt 2 Jahre. Die Abrechnung erfolgt entsprechend des Projektkonzeptes und der Ergebnisse einzelner Arbeitspakete direkt zwischen der Tierseuchenkasse und der Education and Qualification Alliance SCE (EQA SCE). Nach Abschluss des Konzeptes werden Vertreter der EQA das Gesamtergebnis als Bericht dem Verwaltungsrat vorlegen. Das Land beteiligt sich an den Kosten zu 50 v. H. im Rahmen des Beihilfeerlasses des MLV des betreffenden Abrechnungsjahres.

VII.6 Kosten der Entsorgung von Eiern bei Ausbruch der Geflügelpest

Beihilfe zu den Kosten der Entsorgung von Eiern bei Ausbruch der Geflügelpest in Geflügel haltenden Betrieben (keine Brütereien)

Voraussetzung für die Beihilfegewährung ist die amtliche Anordnung der unschädlichen Beseitigung der Eier durch die zuständige Veterinärbehörde.

Höhe der Beihilfe:

  • die vom zuständigen Verarbeitungsbetrieb tierischer Nebenprodukte in Rechnung gestellten Kosten in tatsächlicher Höhe