Ausbildungsdauer

Betriebliche Ausbildungsdauer

Die Berufsausbildung zum Forstwirt / zur Forstwirtin dauert drei Jahre.

Die Berufsausbildung kann bei Vertragsabschluss unter folgenden Voraussetzungen des/der Auszubildenden von drei auf zwei Jahre gekürzt werden (§ 8 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz):

  • Allgemeine Hochschulreife
  • Fachhochschulreife
    • Erfolgreicher Besuch der Fachoberschule.
    • Auch der schulische Teil der Fachhochschulreife ermöglicht die Abkürzung der Ausbildung. Diese Qualifikation kann bereits nach der Klasse 11 der gymnasialen Oberstufe oder mit Abschluss der zweijährigen höheren Berufsfachschule, zum Beispiel Höhere Handelsschule, erworben werden.
  • Abgeschlossene Berufsausbildung
  • Praktikum, Berufsgrundschuljahr
    • Nach einem erfolgreich abgeschlossenen Praktikum in der FOS 11 kann gemäß § 8 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz ein Antrag auf Abkürzung der Ausbildungszeit gestellt werden. Das Praktikum muss in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb und in demselben Beruf abgeleistet werden, in dem die Abkürzung beantragt wird. Eine Anrechnung kann mit maximal 12 Monaten auf die Berufsausbildung erfolgen.
    • Der erfolgreiche Besuch eines Berufsgrundschuljahres kann mit sechs oder zwölf Monaten auf die Berufsausbildung angerechnet werden, wenn der bzw. die Ausbildende und der bzw. die Auszubildende dies gemeinsam beantragen (§ 7 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz).

Wichtiger Hinweis: Eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung auf Grund guter oder sehr guter Leistungen ist auch bei Verzicht auf diese Ausbildungsverkürzung möglich.

Wird eine zweijährige betriebliche Ausbildungszeit mit einem oder zwei Betrieben vertraglich vereinbart, so gilt der Antrag auf Eintragung des Berufsausbildungsvertrages gleichzeitig als Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer. Es ist aber für diesen Personenkreis auch eine 3-jährige oder z. B. 2½-jährige betriebliche Ausbildungsdauer möglich.

Bei zweijähriger betrieblicher Ausbildungsdauer beginnt die betriebliche Ausbildung mit dem zweiten Ausbildungsjahr.

Verlängerung der Ausbildung

Elternzeit

Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses

Beginn der Ausbildungszeit: 1. August

Der 1. August wird im Regelfall als Anfangszeit der vertraglichen Ausbildung festgesetzt. Ausnahmen sind möglich. Grundsätzlich ist die gesamte vorgeschriebene Ausbildungszeit durch Ausbildungsverträge abzudecken.