Ausbildungsverträge rechtzeitig eintragen lassen!
Ausbildende sind nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) verpflichtet, mit dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung einen schriftlichen Ausbildungsvertrag abzuschließen.
Nach Abschluss muss der Ausbildende unverzüglich die Eintragung des Vertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen beantragen (§ 34 BBiG). Dazu ist eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift und der Personalbogen bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen einzureichen. Jede Änderung des Ausbildungsvertrages muss der Landwirtschaftskammer ebenfalls unverzüglich mitgeteilt werden.
Solange ein Ausbildungsvertrag nicht in das Verzeichnis eingetragen ist, kann die Landwirtschaftskammer ihrer Verpflichtung zur Beratung und Betreuung aller an der Ausbildung beteiligten Personen und zur Überwachung der Ausbildung nicht in vollem Umfang nachkommen.
Auszubildende, für die kein aktueller Ausbildungsvertrag zur Eintragung vorgelegt wurde, werden u.a. nicht zur Zwischen- oder Abschlussprüfung eingeladen.
Ausbildende, die die Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse nicht oder nicht rechtzeitig beantragen, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann.