Ausbildungszeit, Arbeitszeit
Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit, gegebenenfalls auch die wöchentliche, ist ausdrücklich im Ausbildungsvertrag zu vereinbaren.
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz darf die Ausbildungszeit der Jugendlichen (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) täglich 8 Stunden und wöchentlich 40 Stunden nicht überschreiten. Jugendliche über 16 Jahre dürfen in der Erntezeit nicht mehr als 9 Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden (siehe auch: Merkblatt Jugendarbeitsschutzgesetz)
Auch für volljährige Auszubildende darf die werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten (§ 3 Arbeitszeitgesetz). Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen (§ 17 Abs. 3 BBiG).
Freistellung und Anrechnung (§ 15 Berufsbildungsgesetz)
Ausbildende dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen. Auszubildende sind freizustellen
- für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,
- an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
- in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen,
- für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, und
- an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht. Im Fall von Satz 2 Nummer 3 sind zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich zulässig.
Auf die Ausbildungszeit der Auszubildenden werden angerechnet
- die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2.
- Berufsschultage nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit,
- Berufsschulwochen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit,
- die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und
- die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit.
Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.