Auflagen zur Analyse von Wirtschaftsdüngern in Nitratbelasteten Gebieten und Eutrophierungs-Gebieten

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Flaschen für Gülleproben aus Kunststoff

Auflagen zur Analyse von organischen und organisch-mineralischen Düngemittel vor Aufbringung auf Flächen in belasteten Gebieten gemäß Landesdüngeverordnung NRW (= LDüngVO)

Vorbemerkung:

Gemäß Düngeverordnung 2020 (§ 3 (4)) ist das Aufbringen von Düngemitteln sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln generell nur zulässig, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamt-N, verfügbarem N oder Ammonium-N und Gesamtphosphat ermittelt bzw. festgestellt worden sind. Die Ermittlung bzw. Feststellung kann in Nicht-Nitratbelasteten und Nicht-Eutrophierten-Gebieten über die Kennzeichnung, auf Grundlage von Richtwerten oder durch Analyse erfolgen.

Die LDüngVO NRW schreibt vor, dass das Aufbringen von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln auf Flächen in belasteten Gebieten nur erfolgen darf, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.

Geltungsbereich:

Die Verpflichtung zur Nährstoffanalyse bezieht sich auf alle organischen und organisch-mineralischen Düngemittel, die auf Flächen, die in einem nitratbelasteten Gebiet oder Eutrophierungsgebiet gemäß § 2 der LDüngVO liegen, aufgebracht werden. Die vom LANUV als ‚belastet‘ ausgewiesenen Gebiete werden unter www.elwasweb.nrw.de zur Verfügung gestellt.

Nicht betroffen sind Putz-und Erntereste, deren N-Nachlieferung und Anrechnung in den Regelungen der Düngeverordnung und den jeweils aktuellen Vollzugshinweisen als Teil der schriftlichen Düngebedarfsermittlung geregelt ist (Anrechnung Anlage 4, Tabelle 4, Spalte 5 DüV).

Ausnahmeregelungen:

Ausgenommen von der Analysepflicht ist Festmist von Huf- oder Klauentieren. Die Ausnahme gilt nicht für andere Festmiste wie z.B. Geflügelmist.

Sofern im Rahmen der pflanzenbaulichen Erzeugung Rest- und Nebenprodukte anfallen, deren Anrechnung nicht in der DÜV oder den Vollzugshinweisen geregelt ist, unterliegen diese analog zu Festmist von Huf- oder Klauentieren aufgrund der Inhomogenität des Materials nicht der Analysepflicht. Die Landwirtschaftskammer NRW – Fachbereich 63 stellt entsprechende Richtwerte zur Verfügung. Sofern dies nicht möglich ist, besteht Analysepflicht.

Die Vorschrift zur Analyse von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln ist CC-relevant.

Häufigkeit der Analysen:

Die Untersuchung hat jährlich zu erfolgen. Falls sich betriebliche Änderungen (z.B. Haltungsverfahren, Fütterung) ergeben, werden zusätzliche Beprobungen und Analysen erforderlich.

Die Nährstoffangaben auf Lieferscheinen bei in den Betrieb importierten organischen, organisch-mineralischen Düngemitteln werden anerkannt, wenn sie vollständig sind und die Angaben auf einer aktuellen Analyse beruhen. Dem Lieferschein ist eine Kopie des Analyseprotokolls beizufügen.

Die Nährstoffangaben von gütegesicherten Produkten (z.B. Kompost) werden akzeptiert.

Übergangsregelung für 2021:

Sofern keine aktuelle Nährstoffanalyse (jünger als 1 Jahr) vorliegt, kann eine Probenahme zum Zeitpunkt der Aufbringung erfolgen und das organische Düngemittel auf Basis von Richtwerten aufgebracht werden. Sobald die Analysenergebnisse der Beprobung vorliegen, sind die aufgebrachten Nährstoffmengen auf Basis der ermittelten Gehalte zu korrigieren. Diese Vorgehensweise darf nicht zu einer Überschreitung des zuvor ermittelten Düngebedarfs führen! Die Überschreitung stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß Düngeverordnung dar. Bei Kulturen, die in einer N-Gabe gedüngt werden, ist diese Vorgehensweise ungeeignet, da auf höhere Nährstoffgehalte des beprobten Düngemittels nicht bei einer 2. oder 3. N-Gabe reagiert werden kann. In diesen Fällen muss eine vorhergehende Analyse (< 1 Jahr) als Berechnungsbasis genutzt werden oder die Beprobung muss so rechtzeitig erfolgen, dass die aktuell ermittelten Nährstoffgehalte vor der Aufbringung vorliegen.

Vorgaben zur Probenahme:

Entsprechend den Vorgaben der LUFA Nordrhein-Westfalen (siehe Anlage unten).

Anerkannte Untersuchungsmethoden:

  1. Laboruntersuchung gemäß VDLUFA-Methodenbuch durch anerkannte Labore
  2. NIRS unter Einhaltung der folgenden Vorgaben (vorläufige Anerkennung)
    •  DLG-Zertifizierung
    •  Regelmäßige Aktualisierung der Kalibration nach Herstellervorgaben (z.B. jährlicher Wartungsvertrag) einschließlich regelmäßiger vergleichender Laboruntersuchungen
    •  Umfassende Dokumentation (siehe unter ‚Dokumentation‘)

Dokumentation:

Die Dokumentation bezogen auf inner- und überbetrieblichen Wirtschaftsdüngereinsatz muss grundsätzlich mindestens die folgenden Parameter umfassen (= Mindestangaben):

  •  Datum
  •  Düngerart
  •  TS-Gehalt in % Frischmasse
  •  Gesamt-Stickstoff (N) in % Frischmasse und in kg/t bzw. m³ Frischmasse
  •  Ammonium-Stickstoff (NH4-N) in % Frischmasse und in kg/t bzw. m³ Frischmasse
  •  Phosphat (P2O5) in % Frischmasse und in kg/t Frischmasse

Dokumentationsform:

Bei eigenen Analysen das Original-Analysenprotokoll.

Bei Importen von Düngemitteln, die auf Flächen in einem belasteten Gebiet aufgebracht werden, müssen die Nährstoffangaben des Lieferscheins auf Analysen beruhen. Der aufnehmende und abgebende Betrieb muss jeweils eine Kopie des Analysenprotokolls vorliegen haben. Beide Betriebe müssen bei der Umsetzung der Vorgaben der DüV mit den gleichen Werten arbeiten. Dies gilt auch bei NIRS-Analyse. Das NIRS-Analyseprotokoll gilt dann für die gelieferte Einheit und muss ebenfalls bei Abgeber und Aufnehmer vorliegen.

Bei Einsatz der NIRS-Technik bei der Aufbringung im eigenen Betrieb ist der Ackerschlag die Basis der Dokumentation.

Inhalte NIRS-Analyseprotokoll:

Applikationskarte, in der neben den o.g. Mindestangaben folgende Daten (im ISO XML-Format) enthalten sind:

  •  Flurstück und Schlagnummer und Schlagname mit GPS-Koordinaten
  •  Name und Betriebsnummer des Agrarbetriebes, der diese Fläche bewirtschaftet
  •  Ausführender Landwirt/Lohnunternehmer, der die Düngemaßnahme durchgeführt hat
  •  Datum/Uhrzeit der Düngemaßnahme
  •  Applikationsweise z. B. Schleppschuh, Grubber, Strip-Till
  •  Bezeichnung/Sensortyp, Seriennummer und Kalibrationsversion des NIRS Systems, das die Messung durchführt einschließlich DLG-Zertifizierungscode. Die für das Kalibrationsmodell erforderlichen Analysenprotokolle sind bei Bedarf vorzulegen.
  •  Aktuelle Betriebsstunden, Ausführungs- oder Verfallsdatum der letzten Systemprüfung/Wartung durch den Hersteller
  •  Gesamte (schlagbezogene) Ausbringmenge in m³ (wird durch separaten Massenstromsensor oder über Abgleich des Pumpvolumens bereitgestellt)
  •  Über die gesamte (schlagbezogene) Ausbringmenge gemittelte Messwerte der o.g. Mindestangaben einschließlich TS-Gehalt

Weitere Vorgaben bei NIRS-Einsatz

  •  Sofern eine Meldung gemäß § 3 WDüngNachwVO erforderlich ist, sind mindestens je Aufbringungszeitraum ein Durchschnittswert der ermittelten Nährstoffgehalte (einschließlich TS-Gehalt), die Aufbringmengen und Wirtschaftsdüngerart, Anteil Ntierisch gemäß den Vorgaben des Lieferscheins Deklaration Wirtschaftsdünger PDF-Datei zu melden. Es wird hierbei zwischen drei Aufbringungszeiträumen unterschieden. Frühes Frühjahr (Aufbringung zu Winterungen), spätes Frühjahr (Aufbringung zu Sommerungen) und Herbstaufbringung.
  •  Können über NIRS-Technik einzelne verpflichtend vorgegebene Parameter nicht ermittelt werden (z. B. Phosphat), ist der fehlende Wert über Probenahme und Nährstoffanalyse oder die Übernahme von Richtwerten zu ermitteln.

Weitere allgemeine Vorgaben:

Abgabe an Biogasanlagen

Gemäß LDüngVO gilt die Verpflichtung zur Düngemittelanalyse vor der Aufbringung. Werden Wirtschaftsdünger an eine Biogasanlage geliefert, ist gemäß LDüngVO keine Analyse erforderlich. Zu beachten ist jedoch, dass bei Abgabe von Wirtschaftsdüngern ein entsprechender Lieferschein mit Angaben zu den Nährstoffgehalten erforderlich ist. Sofern in diesen Fällen eine Meldung in die Wirtschaftsdüngerdatenbank erforderlich ist, muss diese u.a. Angaben zu den Nährstoffgehalten enthalten

Separation

Werden flüssige Wirtschaftsdünger separiert, müssen beide Phasen (flüssig und fest) getrennt untersucht werden.

Autor: Birgit Apel