Wohin steuert das Düngerecht? (Stand Juli 2026)

Das Düngerecht in Deutschland ist wieder einmal in Bewegung. Angetrieben werden die Anpassungen unter anderem durch zwei Gerichtsurteile und das Bestreben einiger Bundesländer, das Düngerecht grundsätzlich neu zu ordnen. Dies bedeutet für die Betriebe in Nordrhein-Westfalen einerseits Unsicherheit und die Aussicht, sich erneut mit geänderten Auflagen zur Düngung auseinandersetzen zu müssen. Andererseits bieten die Reformen auch die Chance, Regeln zu vereinfachen und unnötige Bürokratie abzubauen.
Stand bei belasteten Gebieten
Mit der Aufhebung der Landesdüngeverordnung von Nordrhein-Westfalen im Frühjahr dieses Jahres fielen die zusätzlichen Auflagen in belasteten Gebieten (sogenannte rote und gelbe Gebiete) weg. Es gelten somit flächendeckend die gleichen Vorgaben der Düngeverordnung. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das die bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung für unwirksam erklärt hat. Das Gericht urteilte unter anderem, dass die Verwaltungsvorschrift, die die Ausweisung in der Vergangenheit regelte, lediglich Behörden bindet und keine Außenwirkung hat. Damit wurde vor allem die Rechtsform kritisiert und nicht die Gebietsausweisung an sich. Im Anschluss haben die Bundesländer den Vollzug ausgesetzt oder wie in Nordrhein-Westfalen ihre Landesverordnungen aufgehoben.
In den letzten Monaten hat das Bundeslandwirtschaftsministerium an einer eigenen Gebietsausweisungsverordnung gearbeitet. Die Ausweisung der belasteten Gebiete war für die Düngesaison 2027 vorgesehen. Aktuell zeichnet sich jedoch ab, dass es erst einmal zu keiner erneuten Gebietsausweisung kommt und eine solche von der grundlegenden Überarbeitung des Düngerechts abhängt. Für die Betriebe bedeutet dies, dass aktuell landesweit die gleichen Vorgaben der Düngeverordnung gelten. Im Hinblick auf die Herbstdüngung und den Anbau von Zwischenfrüchten sind somit keine zusätzlichen Auflagen auf Flächen zu erwarten, die in der Vergangenheit in belasteten Gebieten lagen. Aus fachlicher Sicht und unabhängig vom Düngerecht ist jedoch abzuwägen, ob eine Herbstdüngung wirklich notwendig ist – insbesondere bei den hohen Düngerpreisen. Von einem Verzicht auf eine Herbstdüngung, ebenso wie von einem freiwilligen Zwischenfruchtanbau, profitiert auch der Gewässerschutz. Auch das Landwirtschaftsministerium Nordrhein-Westfalens wies die Betriebe in der Vergangenheit darauf hin, ungeachtet der aufgehobenen Landesregelungen weiterhin die notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Grund- und Oberflächenwassers umzusetzen.
Flächendeckend gelten somit aktuell die folgenden Regelungen zur Herbstdüngung und zum Zwischenfruchtanbau: Grundsätzlich darf nach der Ernte der letzten Hauptkultur kein Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff ausgebracht werden. Zwischenfrüchte dürfen jedoch gedüngt werden, wenn ein Bedarf besteht – dies ist nur nach Getreidevorfrucht und bei einem geringen Leguminosenanteil der Fall. Auch Winterraps und Wintergerste können nach Getreide gedüngt werden. Die Düngung für alle genannten Kulturen ist auf 30 kg Ammoniumstickstoff oder 60 kg Gesamtstickstoff pro Hektar beschränkt. Nach einer Blattkultur wie beispielsweise Raps, Kartoffeln, Mais oder Leguminosen darf somit nie im Herbst gedüngt werden. Auch im Grünland gelten bei der Herbstdüngung derzeit nur die Auflagen der nicht belasteten Gebiete. Die Beschreibung ist nicht vollständig, bitte besuchen Sie die Homepage der Landwirtschaftskammer für weitere Details.
Düngegesetz und Co in der Schwebe
Momentan wird das Düngegesetz überarbeitet. Der Gesetzentwurf wurde dem Bundesrat zugeleitet, der bereits Stellung genommen hat. Anschließend hat die Bundesregierung eine Gegenäußerung verfasst. Die wichtigsten Änderungen sind die finale Streichung der Stoffstrombilanz, die Ermächtigungsgrundlage für eine Monitoringverordnung und die Umsetzung der EU-Düngeprodukteverordnung. Es wird erwartet, dass das Gesetz bis zum Herbst dieses Jahres verabschiedet sein wird – voraussichtlich ohne unmittelbare Folgen für die Betriebe in NRW.
Die Monitoringverordnung soll das Wirkungsmonitoring der Düngeverordnung ermöglichen, welches der EU-Kommission zugesagt wurde. So soll evaluiert werden, ob die Düngeverordnung die gewünschten Effekte auf die Umwelt hat. Es gab bereits einen Entwurf auf Arbeitsebene, dieser wurde aber nach dem Scheitern des Düngegesetzes unter der Vorgängerregierung zunächst nicht weiterverfolgt. Die Verordnung soll nach der Verabschiedung des Düngegesetzes auf den Weg gebracht werden. Perspektivisch kommen hier Meldevorgaben auf die Betriebe zu, Details sind noch nicht bekannt.
Ein zweites Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat moniert, dass Deutschland kein eigenes Aktionsprogramm zur Umsetzung der Nitratrichtlinie hat. Bisher wurde die Düngeverordnung dem Aktionsprogramm gleichgesetzt und der EU-Kommission gemeldet. Letztere hat dies nicht beanstandet, die nationale Rechtsprechung hat hier jedoch anders geurteilt. Hierbei handelt es sich nicht um eine inhaltliche Kritik am Düngerecht, sondern um einen rein formalen Prozess. Voraussichtlich wird es ein formales Aktionsprogramm geben, welches das Fachrecht und weitere Maßnahmen zusammenfasst. Der Prozess soll bis Jahresende dauern, er wird voraussichtlich keinerlei Änderungen für die landwirtschaftlichen Betriebe bedeuten.
Große Lösung im Düngerecht
Die Unzufriedenheit mit dem aktuellen Düngerecht, insbesondere mit den belasteten Gebieten, ist groß. Daher haben einige Bundesländer Vorschläge für eine grundlegende Überarbeitung des Düngerechts eingebracht. Auch Bundesminister Rainer hat von einer „großen Lösung“ im Düngerecht gesprochen. Aktuell sind vor allem zwei Ansätze aus den Bundesländern in der Diskussion (siehe S. 19). Einerseits die Beibehaltung der belasteten Gebiete, jedoch mit Möglichkeiten für Ausnahmen bei gewässerschonender Wirtschaftsweise. Andererseits Vorschläge, die die Abschaffung der belasteten Gebiete und der schlaggenauen Aufzeichnungen befürworten. Stattdessen soll ein betrieblicher und aggregierter Düngebedarf ermittelt werden, der einzuhalten ist. Dies soll zum Bürokratieabbau für die Betriebe beitragen. Ein weiterer Vorschlag, der ebenfalls die Abschaffung der Gebietsausweisung vorsieht, wurde vom Bundeslandwirtschaftsministerium eingebracht. Alle diskutierten Ansätze sind weit entfernt von einem konkreten Gesetzgebungsprozess, auch zahlreiche fachliche Fragen sind noch offen.
Aktuell sind die Bundesländer und der Bund im Austausch. Zwischen den Ländern besteht Uneinigkeit über die Zukunft des Düngerechts, weswegen Bundesminister Rainer auch von einer möglichen Regionalisierung spricht. Dies würde bedeuten, dass die Bundesländer in einem vorgegebenen Rahmen entscheiden können, wie sie die Ziele der Nitratrichtlinie erreichen wollen und ob sie dafür belastete Gebiete ausweisen. Bis zur Agrarministerkonferenz im Herbst dieses Jahres soll ein Konzept für die grundlegende Überarbeitung des Düngerechts vorliegen. Die bayerische Agrarministerin hat in der Presse bekundet, dass sie eine Überarbeitung des Düngerechts bis zur Düngesaison 2027 für realistisch hält (siehe S. 19). Ob dieser Zeitplan einzuhalten ist, ist in Anbetracht der Komplexität des Düngerechts und der Vielzahl der beteiligten Akteure sehr fraglich. Insbesondere die Positionierung der EU-Kommission und des Bundesumweltministeriums wird einen großen Einfluss auf den Novellierungsprozess haben.
Fazit
Aktuell ändert sich für Betriebe in Nordrhein-Westfalen nichts. Momentan gelten innerhalb der bisher belasteten Gebiete die gleichen Vorgaben wie außerhalb. Ob und wann die belasteten Gebiete zurückkommen, ist ungewiss. Es zeichnet sich jedoch ab, dass die erneute Ausweisung von der grundlegenden Überarbeitung des Düngerechts abhängt. Die Diskussionen um diese „große Lösung“ im Düngerecht befinden sich in einem frühen Stadium – wie sie aussehen und wann sie umgesetzt wird, ist offen. Zur Agrarministerkonferenz im September werden voraussichtlich mehr Details vorliegen. Viele Betriebe beschäftigen sich bereits intensiv mit ihrem Nährstoffmanagement und gestalten ihre Düngung möglichst effizient. Dies ist momentan in Anbetracht hoher Düngerkosten besonders wichtig. Grundsätzlich gilt: Je besser ein Betrieb bei seinem Nährstoffmanagement aufgestellt ist, desto leichter kann er auch auf einen geänderten rechtlichen Rahmen reagieren.
Autor: Dr. Till Kuhn