Häufig gestellte Fragen zur neuen WDüngNachwVO NRW
Frage
Muss ich als aufnehmender Betrieb durch die neue
WDüngNachwVO NRW nun sämtliche Aufnahmen melden, auch wenn mein Betrieb in der
Summe im Kalenderjahr weniger als 200 t Frischmasse in den Verkehr bringt,
befördert und aufnimmt?
Antwort:
Nein. Trotz der neue WDüngNachwVO NRW gelten die
Ausnahmetatbestände der WDüngV (Bundesverordnung) weiterhin. Unterschreitet ein
Betrieb in der Summe die Grenze von 200 t Frischmasse im Kalenderjahr ist
dieser, wie bisher, sowohl von den Verpflichtungen der WDüngV als auch von den
Verpflichtungen der WDüngNachwVO NRW befreit. Wird diese Grenze in der Summe pro
Kalenderjahr überschritten müssen sämtliche Abgaben, Aufnahmen und Importe
gemeldet werden. (Nähere Informationen sind auch dem
Frage-Antwort-Katalog zur WDüngNachwVO NRW
zu entnehmen)
Beispiel: Landwirt A gibt 70 m³ Gülle ab und bekommt im gleichen Kalenderjahr 140 m³ Gärrest von Landwirt B geliefert, die er auf eigenen Flächen ausbringt. Landwirt A muss sowohl die Abgabe der 70 m³ Gülle als auch die Aufnahme der 140 m³ Gärrest melden, da er in der Summe der abgegebenen und aufgenommenen Wirtschaftsdünger 200 m³/t Frischmasse (FM) überschreitet.
Frage:
Welche Meldefristen gelten für meine Abgaben bzw. Aufnahmen im ersten Halbjahr 2022?
Antwort:
Die neue Verordnung ist zum 13. Mai 2022 in Kraft getreten. Für Lieferungen ab diesem Stichtag gelten die neuen Meldefristen.
Abgabe | Import | Aufnahme | |
---|---|---|---|
1. Januar - 12. Mai 2022 | 31.03.2023 | 31.03.2023 | Keine Meldepflicht |
13. Mai - 30. Juni 2022 | 31.07.2022 | 31.07.2022 | 31.07.2022 |
Ab dem 1. Juli 2022 | 31.01.2023 | 31.01.2023 | 31.01.2023 |
Ab dem 1. Juli 2022 gilt in jedem Jahr die Frist einen Monat nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres:
Abgabe | Import | Aufnahme | |
---|---|---|---|
01.01. – 30.06. 1. Kalenderhalbjahr | 31.07. | 31.07. | 31.07. |
01.07. – 31.12. 2. Kalenderhalbjahr | 31.01. | 31.01. | 31.01. |
Frage:
Warum kann ich im Meldeprogramm keine
Halbjahresmeldung für das erste Halbjahr 2022 mehr erfassen?
Antwort:
Die neue Landesverbringensverordnung
WDüngNachwVO NRW ist zum 13. Mai 2022 in Kraft getreten. Ab diesem Datum sind
keine Halbjahresmeldungen mehr möglich. Es geht nur noch die Meldeart
Lieferschein mit einem Zeitraum über maximal vier Wochen.
Eine Halbjahresmeldung kann für den Zeitraum 01.01.2022 bis 12.05.2022 problemlos erfasst werden. Alternativ können Monatsmeldungen erstellt werden (Meldeart Lieferschein). Einen Lieferschein zu erstellen ist dabei eine Möglichkeit und keine technische (!) Pflicht. Wenn bereits ein Lieferschein vorliegt, muss dieser nicht über das Meldeprogramm erzeugt werden.
Frage:
Wie kann ich schnell und einfach die
Aufnahmemeldung bestätigen?
Antwort:
Voraussetzung ist, dass der Abgeber bereits die
Meldung erfasst hat. Um sich die Abgabemeldung anzeigen zu lassen, wählen Sie im
Hauptmenü den Menüpunkt „Übersicht der Meldungen“:

Wählen Sie „als Aufnehmer“ aus und geben Sie Liefer- oder Meldedatum an. Lassen Sie die Auswahl bei „Abgabemeldungen (ABGABE_LVO)“. Sie suchen nach der Abgabemeldung des Abgebers in der Ihr Betrieb der Aufnehmer ist. Die Aufnamemeldung (AUFNAHME_LVO) soll erst noch erstellt werden:

Mit Klick auf Suchen, werden Ihnen die Ergebnisse angezeigt. Wenn Sie die passende Meldung gefunden haben, klicken Sie dann auf „für Empfang übernehmen“.

Ihnen wird die Meldung des Abgebers angezeigt, alle Eingaben können nun geprüft werden. Vergessen Sie nicht am Ende auf „Einfügen / Speichern“ zu klicken, um die Aufnahmemeldung zu erfassen. In der Übersicht der Meldung wird die bestätigte Meldung dann bei Ihnen und bei Ihrem Abgeber mit „Empfang bestätigt“ angezeigt.
Frage:
Ich bin Abgeber. Mein Aufnehmer hat bereits
gemeldet. Kann ich die Abgabemeldung übernehmen?
Antwort:
Nein, Abgeber sind weiterhin vorrangig in der
Meldepflicht und verpflichtet, die Abgabe komplett zu erfassen. Das gilt auch,
wenn der Aufnehmer bereits vorher die Meldung erfasst haben sollte.