Ausbildungsvergütung

Auszubildende verdienen eine angemessene Vergütung. Sie ist so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt (§ 17 Abs. 1 BBiG). Wird eine nicht angemessene Vergütung in den Vertrag aufgenommen, kann der Vertrag nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden!

Die angemessene Bruttovergütung für Auszubildende bei einer Ausbildung im Fremdbetrieb beträgt laut Tarifvertrag ab 01.10.2022:

  Stufe I Stufe II
1. Ausbildungsjahr 750 € 800 €
2. Ausbildungsjahr 800 € 850 €
3. Ausbildungsjahr 850 € 900 €

Mit Beginn des Ausbildungsverhältnisses erhalten die Auszubildenden eine monatliche Vergütung auf der Grundlage der Stufe I. Abweichend davon erhalten Auszubildende, die bei Ausbildungsbeginn bereits über einen Führerschein der Klasse B und / oder T mit uneingeschränkter Gültigkeit verfügen, eine monatliche Vergütung gemäß der Stufe II. Wird die Führerscheinprüfung während der Ausbildungszeit erfolgreich absolviert, hat der Auszubildende Anspruch auf Umstufung in die Stufe II. Der Anspruch besteht mit der Vorlage des Führerscheins beim Arbeitgeber.

Bei zweijähriger Ausbildung gelten die Sätze des zweiten und dritten Ausbildungsjahres. Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen!

 Leistungsabhängige Jahresvergütung

Für die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen: 

Zusätzlich zu ihrer Ausbildungsvergütung erhalten die Auszubildenden jährlich eine leistungsabhängige Jahresvergütung. Diese basiert auf dem Notendurchschnitt des

  • Endzeugnisses im 1. Berufsschuljahr
  • Zwischenprüfungszeugnisses im 2. Ausbildungsjahr
  • Abschlusszeugnisses der Berufsausbildung im 3. Ausbildungsjahr

Für die Prämienhöhe ist der Notendurchschnitt wie folgt festgelegt:

  •  Notendurchschnitt von 1,0 bis 1,5 gleich 500 €
  •  Notendurchschnitt schlechter als 1,5 bis 2,4 gleich 250 €
  •  Notendurchschnitt schlechter als 2,4 bis 3,4 gleich 125 €

Werden Auszubildende über 18 Jahre zur Mehrarbeit herangezogen, erhalten Sie Lohn nach der ausgeübten Tätigkeit – mindestens jedoch nach Lohngruppe I zuzüglich der tarifvertraglich geregelten Zuschläge, sofern nicht ein entsprechender Freizeitausgleich gewährt wird.

Weitere Einzelheiten zur Vergütung, Überstundenentlohnung und zu leistungsabhängigen Prämien entnehmen Sie bitte dem Lohn- und Gehaltstarifvertrag:

Sachleistungen (Unterkunft, Verpflegung)

Nimmt der Auszubildende im Betrieb Sachleistungen in Anspruch, so sind diese in der Regel Teil der Bruttoausbildungsvergütung. Das heißt, sie sind bei Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge mit zu berücksichtigen.

Sie werden bei Abrechnung der Vergütung in Höhe der jährlich festgesetzten Sachbezugswerte (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil) vom verbleibenden Nettolohn abgezogen, aber nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.

Können Auszubildende während der Zeit, für die die Vergütung zu zahlen ist, aus berechtigtem Grund keine Sachleistungen, wie zum Beispiel Unterkunft und Verpflegung, abnehmen, so sind diese entsprechend der Höhe der Sachbezugswerte nicht abzuziehen bzw. bei automatischem Abzug vom Lohn zurück zu erstatten!

Sozialversicherungspflicht

Auszubildende sind in jedem Fall sozialversicherungspflichtig. Die Anmeldung des Auszubildenden muss zu Beginn der Ausbildungszeit durch den Ausbildenden bei den entsprechenden Trägern erfolgen. Bei Fremdausbildung ist die gesetzliche Krankenkasse, bei Ausbildung im elterlichen Betrieb die landwirtschaftliche Krankenkasse zuständig.

Berufsausbildungsbeihilfe

Die Bundesagentur für Arbeit fördert die berufliche Ausbildung und die Integration in den Arbeitsmarkt durch verschiedenste Geldleistungen. Weitere Informationen finden Sie direkt bei der Bundesagentur für Arbeit unter dem Stichwort "Geldleistungen" in der Rubrik "Ausbildung, Berufs- und Studienwahl". Zur Antragstellung setzen Sie sich bitte mit der Agentur für Arbeit Ihres Wohn- oder Aufenthaltsortes in Verbindung.