Bemessung der Ausbildungsplätze

Gemäß § 27 BBiG dürfen Auszubildende nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht.

Was als „angemessenes Verhältnis“ gilt, ist bundeseinheitlich definiert; es gibt aber auch einen gewissen Spielraum, „wenn dadurch die Ausbildung nicht gefährdet wird“. Ausbildende bzw. per Auftrag auch Ausbilder/innen haben gemäß § 14 BBiG „dafür Sorge zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung (…) in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann (…)“.

Insbesondere bei jungen Betrieben ist Vorsicht geboten, da diese oft noch sehr mit dem Aufbau von baulichen, technischen und organisatorischen Strukturen befasst sind, so ggf. nicht genug Kapazitäten für die Betreuung der Auszubildenden verbleiben. Daher wird bei Neuanerkennungen im Regelfall zunächst ein Ausbildungsplatz genehmigt.

Nach erfolgreicher Etablierung gilt, dass Ausbilder/-innen, die neben der Aufgabe des Ausbildens noch weitere betriebliche Funktionen ausüben [was der Regelfall ist], nicht mehr als drei Auszubildende zur gleichen Zeit selbst ausbilden sollen. Ein angemessener Teil der Arbeitszeit muss für die Ausbildungstätigkeit kontinuierlich zur Verfügung stehen. Als kontinuierliche Anleitung ist in der Regel täglich mindestens ein Ausbildungsgespräch inklusive Vermittlung von Fertigkeiten anzusehen. Die benannten Ausbilder/-innen müssen die Kapazitäten haben, die Ausbildungsinhalte „unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang“ (das heißt zumindest in der überwiegenden Zeit) zu vermitteln. Auszubildende dürfen nicht über einen längeren Zeitraum sich selbst überlassen werden. Vielmehr muss bei Abwesenheit des benannten Ausbilders / der benannten Ausbilderin eine weisungsbefugte Fachkraft für die Anleitung zur Verfügung stehen. Jedoch darf die Verantwortung für die Ausbildung nicht über einen längeren Zeitraum auf Fachkräfte, die nicht als Ausbilder/Ausbilderin anerkannt sind, übertragen werden; diese dürfen gemäß § 28 BBiG lediglich bei der Ausbildung „mitwirken“.

Ausbilder, denen ausschließlich Ausbildungsaufgaben übertragen sind, z.B. bei Bildungsträgern, dürfen nicht mehr als 8 Auszubildende in einer Gruppe unmittelbar selbst ausbilden.

Möchten Sie die Anzahl der Ausbildungsplätze in Ihrem Betrieb überprüfen und ggf. aufstocken lassen, sprechen Sie uns gerne an!