Abschlussprüfung GaLaBau

Die Durchführung der praktischen Abschlussprüfung in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau ist im § 11, Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur GärtnerinExterner Link vom 06.03.1996 geregelt:

„(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden ein landschaftsgärtnerisches Gesamtwerk erstellen, das aus fünf komplexen Prüfungsaufgaben besteht. Das Gesamtwerk ist in einem Prüfungsgespräch zu erläutern, das sich auf die fünf Prüfungsaufgaben beziehen muss. Der Prüfungsbereich Baustellenabwicklung und Bautechnik soll dabei mit mindestens drei Aufgaben und der Bereich Vegetationstechnik mit mindestens einer Aufgabe vertreten sein. …“

Auf dieser Grundlage hat eine Fachkommission Prüfungspläne entwickelt, die in der praktischen Abschlussprüfung landesweit zum Einsatz kommen.

In diesen Plänen sind folgende fünf Prüfungsaufgaben berücksichtigt:

Aus dem Bereich Baustellenabwicklung und Bautechnik:

  • Ausführungspläne sowie Leistungsverzeichnisse lesen und auf die Baustelle übertragen
  • Herstellen von befestigten Flächen
  • Bauen mit Betonfertigteilen,

Aus dem Bereich Vegetationstechnik:

  • Pflanzungen vorbereiten und Durchführen
  • Flächen für Ansaaten vorbereiten und ansäen

Nach Beendigung der Aufgaben bzw. nach Ablauf der Prüfungszeit ist das Gesamtwerk in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Dieses Gespräch erstreckt sich auf alle fünf Prüfungsaufgaben.

Um einen Eindruck der zu erbringenden Prüfungsleistungen zu vermitteln, steht ein breites Sortiment an Plänen zur Verfügung, welches auch zu Übungszwecken eingesetzt werden kann:

Bei gleichen Anforderungen an die Kandidatinnen und Kandidaten sollten auch die Bewertungsmaßstäbe ähnlich sein. Deshalb wird den Prüferinnen und Prüfern am Prüfungstag eine Handreichung zur Bewertung der Prüfungsleistungen zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Vorbereitung kann sie auch zur persönlichen Kontrolle der Übungsaufgabe genutzt werden.

Die Termine der praktischen Prüfung finden Sie hier:

Die Informationen gelten für die Umschulungsprüfung gleichermaßen.