Zuständigkeit Fachpraktiker/in personenbezogene Serviceleistungen


Im Herbst 2023 hatte die Landesregierung per Änderung der entsprechenden Zuständigkeitsverordnung verfügt, dass für unsere Ausbildungsregelung „Fachpraktikerin und Fachpraktiker personenbezogene Serviceleistungen“ fortan nicht mehr die Landwirtschaftskammer, sondern die regional ansässige Industrie- und Handelskammer (IHK) zuständig sein sollte. Ohne eigene Fachpraktikerregelung war das aber nicht übergangslos möglich. Mithilfe einer Vereinbarung mit den IHKen hat die Landwirtschaftskammer zur Aufrechterhaltung des Ausbildungs- und Prüfungswesens beigetragen. Die Regelung „Fachpraktikerin und Fachpraktiker Hauswirtschaft“ ist unverändert in der Zuständigkeit der Landwirtschaftskammer verblieben.
Im Dezember 2023 hat das Bundesinstitut für Berufsbildung die Empfehlung für eine neue Ausbildungsregelung „Fachpraktikerin oder Fachpraktiker Hauswirtschaft und personenorientierte Serviceleistungen“ herausgegeben. Das hat die Landesregierung zum Anlass genommen, die Zuständigkeitsverordnung einer erneuten Änderung zu unterziehen.
Seit dem 5. Juli 2024 ist die Landwirtschaftskammer nun wieder für beide bestehenden Ausbildungsregelungen „Fachpraktikerin oder Fachpraktiker personenbezogene Serviceleistungen“ und „Fachpraktikerin oder Fachpraktiker Hauswirtschaft“ zuständig.
Fragen beantworten wie gewohnt die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der Landwirtschaftskammer.
Neue Ausbildungsregelung ab dem Ausbildungsjahr 2025/2026
Die jüngste Zuständigkeitsverordnung der Landesregierung hat zudem festgelegt, dass für eine neue Ausbildungsregelung „Fachpraktikerin und Fachpraktiker Hauswirtschaft und personenorientierte Serviceleistungen“ zukünftig die Landwirtschaftskammer und die IHK zuständig sein sollen. Auf Basis der Empfehlung des Bundesinstituts für Berufsbildung und in enger Abstimmung mit den IHKen wird aktuell der exakte Wortlaut der neuen Ausbildungsregelung und die entsprechende Beschlussvorlage für Berufsbildungsausschuss der Landwirtschaftskammer vorbereitet. Die Einführung ist zum 1. Juni 2025 geplant, sodass ab dem Ausbildungsjahr 2025/2026 der Einstieg in die neu geordnete Ausbildung möglich ist.
Mit der neuen Ausbildungsregelung und der Doppelzuständigkeit verspricht sich die Landesregierung, dass der gesteigerte Bedarf im Betreuungsbereich besser bedient und das Potenzial von Menschen mit Einschränkungen zielgerichteter ausgeschöpft werden können.
Über die weiteren Entwicklungen in diesem Zusammenhang informieren wir rechtzeitig.