Hinweise für externe Prüfungsteilnehmende
Information für Prüfungsbewerber/innen nach § 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) „Externe“
Nach § 45 Abs. 2 BBiG ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.
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Hinweise zur Abschlussprüfung Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin für externe
Prüfungsbewerber/innen nach § 45 Abs. 2 BBiG
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(gemäß HaWiAusbV vom 19.03.2020) - Anfrage bezüglich der Zulassung zur Abschlussprüfung für externe Prüfungsbewerber/innen nach § 45 Abs. 2 BBiG (gemäß HaWiAusbV vom 19.03.2020) 404 KByte
- Anmeldung zur Abschlussprüfung für externe Prüfungsbewerber/innen nach § 45. Abs. 2 BBiG (gemäß HaWiAusbV vom 19.03.2020) 414 KByte
- Anbieter Vorbereitung auf die Abschlussprüfung Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin gem. § 45.2 BBiG
Hinweise für externe Prüfungsbewerber/innen nach § 43 Abs. 2 BBiG „Vollzeitschulische Ausbildung“
- Meldebogen für Berufskollegs 120 KByte