Pflichten des/der Ausbildenden hinsichtlich Arbeitszeiterfassung, Arbeitszeit, Wochenendarbeit, Überstunden und Freistellung in der Ausbildung
1. Arbeitszeiterfassung, auch von Überstunden:
Der/die Arbeitgeber/-in ist zur systematischen täglichen Arbeitszeiterfassung, auch von Überstunden, verpflichtet. Die Verpflichtung ergibt sich aus dem Nachweisgesetz (NachwG), dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Eine besondere Form der Erfassung ist derzeit nicht vorgeschrieben.
2. Arbeitszeit bei minderjährigen Auszubildenden, Beschäftigung am Wochenende und Zeitausgleich:
- Minderjährige Auszubildende (unter 18 Jahren) dürfen laut Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) grundsätzlich keine Überstunden machen.
- ie Arbeitszeit ist auf 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich begrenzt. Sie darf auch nicht durch die Teilnahme am Berufsschulunterricht oder an Prüfungen und außerbetrieblichen Fortbildungsmaßnahmen überschritten werden.
- Eine Verlängerung auf 8,5 Stunden am Tag ist nur dann möglich, wenn die Arbeitswoche im Ergebnis 40 Stunden hat. So muss an einem anderen Tag entsprechend gekürzt werden.
- Ausnahmen sind gem. § 21 JArbSchG nur bei unvorhergesehenen Notfällen möglich, die nicht aufschiebbar sind und wenn keine Erwachsenen verfügbar sind.
- In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als 9 Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden.
- Jugendliche dürfen an Samstagen und Sonntagen nicht beschäftigt werden. Ausnahme gelten u.a. für die Landwirtschaft: Mindestens 2 Samstage und Sonntage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben, mindestens 2 Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.
Ausgleich: Die Fünf-Tage-Woche ist durch Freistellung an anderen berufsschulfreien Arbeitstagen derselben Woche sicherzustellen. - Berufsschultage mit mehr als 5 Unterrichtsstunden gelten als voller Arbeitstag (§ 9 JArbSchG)
3. Überstunden/Mehrarbeit bei volljährigen Auszubildenden, Beschäftigung am Wochenende und Ausgleich:
- Überstunden/Mehrarbeit sind alle Arbeitszeiten, die über die vertraglich vereinbarte tägliche Dauer der Ausbildungszeit hinausgehen. Es gibt keine generelle gesetzliche Pflicht, Überstunden zu leisten. Auszubildende können zu Überstunden herangezogen werden, wenn dies vertraglich/tariflich geregelt ist, oder im Einzelfall aus dringenden Gründen der/die Arbeitgeber/-in z.B. anordnet, dass im Anschluss an die regelmäßige Ausbildungszeit die Arbeit fortzusetzen ist. Überstunden müssen immer dem Ausbildungszweck dienen. Sie müssen vom/von der Arbeitsgeber/-in gemäß ArbZG dokumentiert werden. Unberechtigte Überstundenforderungen kann der Auszubildende zurückweisen.
- Überstunden müssen gem. § 17 Abs. 7 Berufsbildungsgesetz (BBiG) besonders vergütet oder durch entsprechende Freizeit ausgeglichen werden.
- gemäß der 2. Seite des Berufsausbildungsvertrages der LWK NRW, hier § 5 Ausbildungszeit und Urlaub, als mitgeltende Unterlage zum Berufsausbildungsvertag gilt:
§ 5 Abs. 1 Regelmäßige Ausbildungszeit
Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten. Regelungen über die vereinbarte Vergütung der Überstunden sind als Anlage dem Ausbildungsvertag beizufügen. Sofern keine gesonderte Anlage beigefügt ist, wird von einem Freizeitausgleich der Überstunden ausgegangen. - Die Höhe der Vergütung für Überstunden muss angemessen sein.
Die Angemessenheit der Vergütung kann sich aus tarifrechtlichen Regelungen ergeben, wenn beide Vertragsparteien Mitglied beim jeweiligen Tarifpartner sind.
Kommen solche Regelungen nicht zur Anwendung, bleibt die Anforderung der Angemessenheit der Überstundenvergütung bestehen. Es besteht mindestens Anspruch auf einen Betrag pro Stunde, der sich bei Teilung der monatlichen Ausbildungsvergütung durch die durchschnittliche monatlich vertraglich geschuldete Ausbildungszeit ergibt.
Die Höhe der Überstundenvergütung sollte zwischen beiden Parteien vor Ausbildungsbeginn bzw. bei Abschluss des Ausbildungsvertrages vereinbart werden. Die LWK NRW stellt hierzu und für weitere Absprachen einen Leitfaden zur Verfügung:
Leitfaden für das Vorstellungsgespräch - Der Ausbildungsvertrag und die vorgenannten Überstundenregelungen beziehen sich grundsätzlich nur auf Tätigkeiten, die durch die Ausbildungsordnung einschließlich Ausbildungsrahmenplan gedeckt sind, sprich dem Erreichen des Ausbildungsziels dienen.
Zur Vergütung ausbildungsfremder Tätigkeiten wäre eine gesonderte Vereinbarung zu treffen, die dem Mindestlohngesetz nicht widersprechen darf. - Abweichungen für die Sonntagsbeschäftigung sind möglich. Werden volljährige Auszubildende an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist.
4. Freistellung, Anrechnung auf die Ausbildungszeit:
- Der/die Arbeitgeber/-in hat Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Ausführliche Informationen hierzu sind unter diesem Link zu finden:
Ausbildungszeit, Arbeitszeit - Dies gilt ebenso für die Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen und dem Arbeitstag, der unmittelbar der schriftlichen Abschlussprüfung vorausgeht.
- Als Ausbildungszeit gelten die Unterrichtszeit, Pausen und Wege zwischen Teilnahmeort (Berufsschule, ÜA-Stätte) und der Ausbildungsstätte. Nach § 15 Abs.2 Nr. 3 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 BBiG ist ein Tag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden mit der durchschnittlich täglichen Arbeitszeit anzurechnen. D.h. dann kommt es nicht auf eine Anrechnung an, und der Auszubildende muss i.d.R. auch nicht mehr in den Betrieb. Hat ein Auszubildender beispielsweise eine 40-Stunden-Woche bei 5 Arbeitstagen, wird der Berufsschultag mit 8 Stunden angerechnet – unabhängig davon, wie lange der Weg + die Pausen sind.
5. Weiterführende Hinweise zum Ausbildungsverhältnis:
Weiterführende Hinweise zum Ausbildungsverhältnis wie z.B. einen Leitfaden für das Vorstellungsgespräch, Muster-Ausbildungsvertrag, Anmeldung zur Berufsschule, Ausbildungsnachweise (Berichtsheft), Vergütung, Sachleistungen, etc. erhalten Sie unter:
Berufsbildung