Finanzhilfen in der Corona-Krise

Taschenrechner

Liquiditätshilfedarlehen

Landwirtschaftliche Rentenbank: „Liquiditätssicherung“ Programm 246

  • 4 – 10 Jahre Laufzeit
  • 1,0 – 5,1 % Zinsen p.a. (je nach Rating)
  • aktuell gibt es einen sogenannten „Förderzuschuss“ in Höhe von einmalig 1,5 % der Darlehenssumme
  • in der Regel grundbuchliche Absicherung erforderlich
  • Antragstellung über die Hausbank
  • Gegebenenfalls parallel eine öffentliche Bürgschaft (Bürgschaftsbank NRW, Neuss) beantragen

Landwirtschaftliche Rentenbank: „verbürgte Liquiditätssicherungsdarlehen“ Programm 302

  •  4 bzw. 6 Jahre Laufzeit
  • 1,0 – 5,1 % Zinsen p.a. (je nach Rating)
  • Darlehenssumme maximal 3 Mio. €;  höchstens 25% des Jahresumsatzes 2019 bzw. die doppelte Lohnsumme 2019
  •  aktuell gibt es einen sogenannten „Förderzuschuss“ in Höhe von einmalig 1,5 % der Darlehenssumme
  • 90%-ige Ausfallbürgschaft aus Mitteln des Bundes (einmalige Bürgschaftsgebühr in Höhe von 1% der Darlehenssumme); vorhandene eigen Sicherheiten müssen vorrangig eingesetzt werden
  • Antragstellung über die Hausbank

Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW): „KfW-Unternehmerkredit“ 037/047

  • 2 bis max. 5 Jahre Laufzeit
  • bis zu 90%-ige Haftungsfreistellung
  • 1,0 – 5,1 % Zinsen p.a. (je nach Rating)
  • produzierende Gartenbaubetriebe sind nicht antragsberechtigt
  • Anträge über die Hausbank

Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW): „KfW-Schnellkredit“

  •  10 Jahre Laufzeit
  •  100%-ige Haftungsfreistellung
  •  3,0 % Zinsen p.a.
  •  Unternehmen mit 10 – 50 Mitarbeiter max. 500.000 €; > 50 Mitarbeiter max. 800.000 €
  • Anträge über die Hausbank

NRW Bank: „Universalkredit“

  • 3 bis max. 10 Jahre Laufzeit
  • 80%-ige Haftungsfreistellung
  • 1,0 – 5,1 % Zinsen p.a. (je nach Rating)
  • produzierende Gartenbaubetriebe sind nicht antragsberechtigt
  • Anträge über die Hausbank

Überbrückungsfinanzierungen

Hausbanken:

In Absprache mit den finanzierenden Hausbanken sollten die Unternehmer prüfen, welche Möglichkeiten bestehen, zusätzliche Liquidität zu gewinnen:

  • Befristete Aussetzung von Tilgungen (und gegebenenfalls auch Zinsen)
  • Vorübergehende Ausweitung der Girokonto-Inanspruchnahme in Absprache mit der Hausbank!
  • Überbrückungs- oder Liquiditätshilfedarlehen aus Mitteln der Hausbank (ist oft unkomplizierter in Beantragung und flexibler bei der Rückzahlung)

Öffentliche Bürgschaften

Es gibt zwei verschiedene öffentliche Bürgschaften. Landesbürgschaften und Bürgschaften der Bürgschaftsbank NRW.

Die Landesbürgschaften sind für die Absicherung von Investitionsvorhaben, Betriebsübernahmen und ähnliche Finanzierungsfälle gedacht. Reine Betriebsmittel- oder Liquiditätshilfedarlehen sind darüber nicht abzusichern.

Dagegen sind die Bürgschaften der Bürgschaftsbank NRW unter anderem auch für die Absicherung von Liquiditätshilfedarlehen vorgesehen. Es handelt sich dabei in der Regel um 80%-ige Ausfallbürgschaften. Sie müssen über die Hausbank beantragt werden.

Die seit Juni verfügbare SchnellBürgschaft 100 der Bürgschaftsbank NRW (100%-ige Ausfallbürgschaft) gilt für kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich Betrieben des Gartenbaus sowie für Angehörige der Freien Berufe mit <= 10 Mitarbeitern, allerdings sind Betriebe der Urproduktion, mit überwiegenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft hiervon ausgenommen. Weitere Informationen:
www.bb-nrw.de/de

Direktzahlungen, Entschädigungszahlungen

Nordrhein-Westfalen hat das Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe aktuell (22.07.20) ausgesetzt. Nachdem der Bund allen Ländern die Möglichkeit eröffnet hat, zum Abrechnungsverfahren eine Stellungnahme abzugeben, werden diese nun geprüft. Fragen und Antworten zum angehaltenen Rückmeldeverfahren: finden Sie auf der Homepage des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW.

Um durch die Pandemie stark betroffene kleine und mittlere Unternehmen sowie Solo-Selbstständige weiter zu unterstützen, haben der Bund und das Land Nordrhein-Westfalen die „NRW Überbrückungshilfe Plus“ gestartet. Antragsberechtigt sind Unternehmerinnen und Unternehmer, deren Umsätze in den Monaten April und Mai 2020 mindestens 60 Prozent unter Vorjahr lagen. Sie können für die Monate Juni bis August Zuschüsse erhalten, mit denen sie Umsatzausfälle ausgleichen und betriebliche Fixkosten decken können. Weitere Informationen: www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe

Steuererleichterungen

Degressive Abschreibung: für Neuanschaffungen in den Jahren 2020 und 2021 von beweglichen Wirtschaftsgütern, wie z.B. Schleppern oder Topfmaschinen wird die degressive Abschreibung eingeführt, das heißt, der Abschreibungssatz beträgt das 2,5fache der linearen AfA beziehungsweise maximal 25% pro Jahr. Im Anschaffungsjahr könnte die Abschreibung dann inklusive der Sonder-Abschreibung bis zu 45% betragen.

Kurzarbeitergeld (KUG)

Wie unter anderem der ZVG berichtet hat, haben die Unternehmer gegebenenfalls die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld für ihre Mitarbeiter zu beantragen.

Bei der Kurzarbeit wird der Arbeitnehmer teilweise von der Pflicht der Arbeitsleistung befreit, verliert dadurch aber auch in entsprechender Höhe seinen Anspruch auf Vergütung. Der Verdienstausfall wird über das Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit ausgeglichen.

Das Unternehmen kann KUG beantragen, wenn 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Der Arbeitgeber muss auf das KUG keine Sozialversicherungsbeiträge leisten.

Es ist für die Antragstellung bei der zuständigen Agentur für Arbeit eine Vereinbarung mit allen Mitarbeitern zur Kurzarbeit erforderlich.

Der entstehende Arbeitsausfall muss dokumentiert werden (z.B. stornierte Bestellungen oder ähnliches). Der Arbeitsausfall muss mit Nennung der Ursache zeitnah bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden, da das KUG erst ab dem Monat der Anzeige gewährt wird.

Im zweiten Schritt muss der Unternehmer für jeden Mitarbeiter, der betroffen ist einzeln den Arbeitsausfall auf einem Formular darstellen.

Die Bundesregierung hatte im April eine bis Ende 2020 befristete Erhöhung des Kurzarbeitergeldes beschlossen. Der Betrag liegt nun - abhängig von der Dauer der Zwangspause - in zwei Stufen ab dem 4. und dem 7. Monat bei bis zu 80 Prozent und für Eltern bis zu 87 Prozent des Lohnausfalles. 

Ausbildungsprämie

Die Bundesregierung hat die Eckpunkte für ein Hilfsprogramm beschlossen, um durch die Corona-Pandemie bedrohte Ausbildungsplätze zu sichern. Unterstützung sollen kleine und mittlere Unternehmen erhalten: 2.000 € für jeden abgeschlossenen Ausbildungsvertrag in 2020/21 - sogenannte „Halteprämie“( + ); 3.000 € für jeden, im Vergleich zu dem dreijährigen Ausbildungsdurchschnitt, zusätzlich geschaffenen Ausbildungsplatz und geschlossenen Ausbildungsvertrag, es gelten die Bedingungen der „Halteprämie“ sowie 3.000 € für die Übernahme Auszubildender aus pandemiebedingt insolventen Betrieben (Befristung bis zum 31. Dez. 2020).

Ausbildungsbetriebe, die ihre Aktivitäten auch in der Krise fortsetzen und für Auszubildende sowie deren Ausbilder keine Kurzarbeit anmelden, sollen zudem besonders unterstützt werden mit einer Förderung von 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat, in dem der Betrieb einen Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent hat aber für die Auszubildenden und Ausbilderinnen und Ausbilder keine Kurzarbeit anmeldet. (befristet bis 31.12.2020). 

Die entsprechende Förderrichtlinie wird derzeit (29.07.20) noch abgestimmt. Anträge sind nach Veröffentlichung bei der Agentur für Arbeit zu stellen.

( + ) Voraussetzungen: Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen, die ihr Ausbildungsniveau im Jahr 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern. Verglichen werden die Ausbildungsverträge, die für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossen worden sind, mit dem Durchschnitt der über die letzten drei Jahre (2017-2019) abgeschlossenen Ausbildungsverträge. Sie müssen zudem in der ersten Hälfte des Jahres 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt haben oder ihr Umsatz muss in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mind. 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen sein. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet wurden, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen. Die Auszahlung erfolgt nach dem Ende der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit.

Eckpunkteprogramm:
www.bmbf.de/files/131_20_Eckpunkte_Ausbildung_sichern_Ansicht02.pdf

Beiträge Gartenbauversicherung

Zur Entlastung der Liquidität bietet die Gartenbauversicherung ab sofort die Möglichkeit zur Stundung Ihrer Prämienzahlungen an. Für die Gewächshauspolice gilt die gebührenfreie Stundung vorerst bis zum 30. Juni, für die Freilandpolice sogar bis zum 30. September dieses Jahres. Der Antrag kann formlos per E-Mail, Brief oder Fax mit Angabe der Mitglieds- und Policennummer erfolgen. 

Weitere Informationen

Fragen dazu gerne an das Ökonomieteam der Gartenbauberatung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen:

Ansprechpartner