Wohin steuert das Düngerecht?

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Das Düngerecht in Deutschland ist wieder einmal in Bewegung. Angetrieben werden die Anpassungen unter anderem durch zwei Gerichtsurteile und das Bestreben einiger Bundesländer, das Düngerecht grundsätzlich neu zu ordnen. Dr. Till Kuhn, Landwirtschaftskammer NRW, berichtet über den aktuellen Stand.

Für die Betriebe in NRW bedeutet das einerseits Unsicherheit und die Aussicht, sich erneut mit geänderten Auflagen zur Düngung auseinandersetzen zu müssen. Andererseits bieten die Reformen auch die Chance, Regeln zu vereinfachen und unnötige Bürokratie abzubauen.

Stand bei belasteten Gebieten

Mit der Aufhebung der Landesdüngeverordnung von NRW im Frühjahr dieses Jahres fielen die zusätzlichen Auflagen in belasteten Gebieten – sogenannte rote und gelbe Gebiete – weg. Es gelten somit flächendeckend die gleichen Vorgaben der Düngeverordnung.

Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das die bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung als unwirksam erklärt hat. Das Gericht urteilte unter anderem, dass die Verwaltungsvorschrift, die die Ausweisung in der Vergangenheit regelte, lediglich Behörden bindet und keine Außenwirkung hat. Damit wurde vor allem die Rechtsform kritisiert und nicht die Gebietsausweisung an sich. Im Anschluss haben die Bundesländer den Vollzug ausgesetzt oder wie in NRW ihre Landesverordnungen aufgehoben.

Das Bundeslandwirtschaftsministerium erarbeitet aktuell eine eigene Verordnung für die Gebietsausweisung, die, soweit bekannt, weitestgehend der vorherigen Verwaltungsvorschrift entspricht. Trotzdem könnten sich die mit Nitrat belasteten Gebiete vergrößern, insbesondere in Westfalen.

Hintergrund ist, dass bereits in der Verwaltungsvorschrift vorgesehen war, die Denitrifikation in den Grundwasserkörpern stärker zu berücksichtigen. Dafür liegen jetzt zunehmend Messergebnisse vor. Der Verordnungsentwurf geht nach der Ressortabstimmung zwischen den beteiligten Ministerien an den Bundesrat.

Es wurde angekündigt, dass die Verordnung bis zur Düngesaison 2027 in Kraft sein wird und die belasteten Gebiete erneut ausgewiesen werden. Ob dieser Zeitplan einzuhalten sein wird, ist sehr fraglich.

Für die Betriebe bedeutet dies, dass aktuell landesweit die gleichen Vorgaben der Düngeverordnung gelten. Im Hinblick auf die Herbstdüngung und den Anbau von Zwischenfrüchten sind somit keine zusätzlichen Auflagen auf Flächen zu erwarten, die in der Vergangenheit in belasteten Gebieten lagen. Es ist so gut wie ausgeschlossen, dass in den nächsten Wochen die Verordnung zur Gebietsausweisung vom Bundesrat verabschiedet wird und auf Landesebene die Gebietskulisse festgelegt werden kann.

Aus fachlicher Sicht und unabhängig vom Düngerecht ist abzuwägen, ob eine Herbstdüngung wirklich notwendig ist – insbesondere bei den hohen Düngerpreisen. Von einem Verzicht auf eine Herbstdüngung, ebenso wie von einem freiwilligen Zwischenfruchtanbau, profitiert auch der Gewässerschutz. Auch das Landwirtschaftsministerium Nordrhein-Westfalens wies die Betriebe in der Vergangenheit darauf hin, ungeachtet der aufgehobenen Landesregelungen weiterhin die notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Grund- und Oberflächenwassers umzusetzen.

Was gilt?

Flächendeckend gelten somit aktuell die folgenden Regelungen zur Herbstdüngung und zum Zwischenfruchtanbau: Grundsätzlich darf nach der Ernte der letzten Hauptkultur kein Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff ausgebracht werden. Zwischenfrüchte dürfen jedoch gedüngt werden, wenn ein Bedarf besteht – dies ist nur nach Getreidevorfrucht und bei einem geringen Leguminosenanteil der Fall. Auch Winterraps und Wintergerste können nach Getreide gedüngt werden.

Die Düngung für alle genannten Kulturen ist auf 30 kg Ammoniumstickstoff oder 60 kg Gesamtstickstoff/ha beschränkt. Nach einer Blattkultur wie beispielsweise Raps, Kartoffeln, Mais oder Leguminosen darf somit nie im Herbst gedüngt werden. Auch im Grünland gelten bei der Herbstdüngung derzeit nur die Auflagen der nicht belasteten Gebiete. Die Beschreibung ist nicht vollständig, weitere Details finden Sie in der Rubrik Düngerecht.

Düngegesetz und Co. in der Schwebe

Die Überarbeitung des Düngegesetzes ist schon einen Schritt weiter. Das Gesetz wurde dem Bundesrat zugeleitet, der bereits Stellung genommen hat. Die wichtigsten Änderungen sind die finale Streichung der Stoffstrombilanz, die Ermächtigungsgrundlage für eine Monitoringverordnung und die Umsetzung der EU-Düngeprodukteverordnung. Es wird erwartet, dass das Gesetz bis zum Herbst dieses Jahres verabschiedet sein wird voraussichtlich ohne unmittelbare Folgen für die Betriebe in NRW.

Die Monitoringverordnung soll das Wirkungsmonitoring der Düngeverordnung ermöglichen, welches der EU-Kommission zugesagt wurde. So soll evaluiert werden, ob die Düngeverordnung die gewünschten Effekte auf die Umwelt hat. Es gab bereits einen Entwurf auf Arbeitsebene, dieser wurde aber nach dem Scheitern des Düngegesetzes unter der Vorgängerregierung zunächst nicht weiterverfolgt. Die Verordnung soll nach der Verabschiedung des Düngegesetzes auf den Weg gebracht werden. Perspektivisch kommen hier Meldevorgaben auf die Betriebe zu, Details sind noch nicht bekannt.

Ein zweites Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat moniert, dass Deutschland kein eigenes Aktionsprogramm zur Umsetzung der Nitratrichtlinie hat. Bisher wurde die Düngeverordnung dem Aktionsprogramm gleichgesetzt und der EU-Kommission gemeldet. Letztere hat dies nicht beanstandet, die nationale Rechtsprechung hat hier jedoch anders geurteilt. Hierbei handelt es sich um keine inhaltliche Kritik am Düngerecht, sondern um einen rein formalen Prozess. Voraussichtlich wird es ein formales Aktionsprogramm geben, welches das Fachrecht und weitere Maßnahmen zusammenfasst. Der Prozess soll bis Jahresende dauern, er wird voraussichtlich keinerlei Änderungen für die landwirtschaftlichen Betriebe bedeuten.

Große Lösung im Düngerecht

Die Unzufriedenheit mit dem aktuellen Düngerecht, insbesondere mit den belasteten Gebieten, ist groß. Daher haben einige Bundesländer Vorschläge für eine grundlegende Überarbeitung des Düngerechts eingebracht. Auch Alois Rainer hat als Minister des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat von einer „großen Lösung“ im Düngerecht gesprochen.

Aktuell sind vor allem zwei Ansätze in der Diskussion: einerseits die Beibehaltung der belasteten Gebiete, jedoch mit Möglichkeiten für Ausnahmen bei gewässerschonender Wirtschaftsweise – andererseits Vorschläge, die die Abschaffung der belasteten Gebiete und der schlaggenauen Aufzeichnungen befürworten. Stattdessen soll ein betrieblicher und aggregierter Düngebedarf ermittelt werden, der einzuhalten ist. Dies soll zum Bürokratieabbau für die Betriebe beitragen.

Alle diskutierten Vorschläge sind weit entfernt von einem konkreten Gesetzgebungsprozess, auch zahlreiche fachliche Fragen sind noch offen. Es wurden auch bisher nicht alle relevanten Akteure, wie die Wasserwirtschaft und die Umweltfachbehörden, ausreichend eingebunden. Ob es überhaupt Änderungen geben wird, wie sie aussehen und wann sie kommen, ist derzeit völlig unklar. Kurzfristig sind für die Betriebe keine grundlegenden Anpassungen im Düngerecht zu erwarten.

Fazit

Aktuell ändert sich für Betriebe in NRW nichts. In nächster Zeit wird die wahrscheinliche Wiedereinführung von belasteten Gebieten die größte Anpassung bedeuten. Momentan gelten jedoch innerhalb der bisher belasteten Gebiete die gleichen Vorgaben wie außerhalb. Ob die belasteten Gebiete für die Düngesaison 2027 wieder in Kraft sein werden, ist ungewiss – je länger die Gebietsausweisungsverordnung auf sich warten lässt, desto unwahrscheinlicher wird dies.

Die Diskussionen um eine grundlegende Überarbeitung des Düngerechts sind in einem frühen Stadium. Ob es diese „große Lösung“ im Düngerecht geben und wie sie aussehen wird, ist offen. Viele Betriebe setzen sich bereits intensiv mit ihrem Nährstoffmanagement auseinander und gestalten ihre Düngung möglichst effizient. Dies ist momentan in Anbetracht hoher Düngerkosten besonders wichtig. Grundsätzlich gilt: Je besser ein Betrieb bei seinem Nährstoffmanagement aufgestellt ist, desto leichter kann er auch auf einen geänderten rechtlichen Rahmen reagieren.

Autor: Dr. Till Kuhn