Anforderungen an den Erosionsschutz nach GAP-Konditionalität (GLÖZ 5)


Auf knapp 200.000 ha müssen ab 2023 die Erosionsschutzauflagen der GLÖZ 5-Regelung eingehalten werden. Dies führt zu Einschränkungen beim Pflugeinsatz auf den betroffenen Flächen. Bei der Kulisse und den Auflagen wird zwischen Wasser- und Winderosion unterschieden. Die Kulisse teilt sich in 100.000 ha der Kategorie KWasser1 (ehemals CCWasser1) und 95.000 ha der Kategorie KWasser2 (ehemals CCWasser2) sowie 4300 ha in KWind (ehemals CCWind).
Die Vergrößerung der neuen Kulisse (200.000 ha im Vergleich zu 115.000 ha im Cross Compliance der alten Förderperiode) wird im Wesentlichen dadurch ausgelöst, dass verpflichtend der sogenannte Regenerosivitätsfaktor bei der Berechnung der Wassererosionsgefährdung zu verwenden ist. Die Regenerosivität beschreibt die Fähigkeit von Regen Bodenpartikel durch die Aufprallenergie von der Bodenoberfläche zu lösen.


Im ELAN-Programm kann jeder Betrieb prüfen, ob und in welcher Kulisse seine Flächen zugeordnet sind. Dies ist in den Spalten 4 und 5 im Flächenverzeichnis hinterlegt. Ist hier eine 1 oder eine 2 bei einem Schlag eingetragen, so müssen die Auflagen nach GLÖZ 5 beachtet werden. Sind diese Felder leer, so sind Sie von den Bewirtschaftungsauflagen der GLÖZ 5-Regelung nicht betroffen.
Ausschlaggebend ist dabei die Gefährdungseinstufung des Feldblocks, in dem die Flächen liegen. Für den Fall, dass eine Fläche innerhalb eines Feldblocks der Erosionsgefährdungsklassen KWasser2 oder KWind liegt, obwohl die Fläche selbst nicht erosionsgefährdet ist, kann bei der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer mittels Formblatt eine Korrektur der Erosionsgefährdungsklasse beantragt werden. Eine Orientierung zur Abschätzung der Erosionsgefährdung auf Schlagebene erhalten Sie auf www.erosion.nrw.de bzw. www.gd.nrw.de/pr_kd_wms_landeserosionskulisse.htm
Einschränkungen beim Pflügen
Die mit der Einstufung in eine Erosionsgefährdungsklasse einhergehenden Bewirtschaftungsauflagen beziehen sich im Wesentlichen auf ein Verbot des Pflügens in gewissen Zeiträumen und bei Reihenkulturen (> 45 cm Reihenabstand) auf ein ganzjähriges Pflugverbot. Nicht wendende Bodenbearbeitung kann uneingeschränkt praktiziert werden. Dabei ist diese Regelung nicht zu verwechseln mit den Auflagen der Mindestbodenbedeckung in den sensiblen Zeiten (GLÖZ 6), die zusätzlich zu beachten ist.
Unter gewissen Auflagen gibt es jedoch Ausnahmen vom Pflugverbot. Die Einschränkungen und die damit zusammenhängenden Ausnahmen werden in den beiden Tabellen für KWasser1, KWasser2 und für KWind dargestellt. Zum Beispiel kann durch die Anlage von Erosionsschutzstreifen oder der Sicherstellung einer Bodenbedeckung über den Winter eine Ausnahme vom Pflugverbot erreicht werden.
Schwere Standorte
Zudem gibt es für Standorte mit sehr schweren Böden, das heißt mehr als 25% Tongehalt, eine Ausnahme. Auf diesen sehr schweren Standorten darf auch im Spätherbst und Winter gepflügt werden, sofern diese Pflugfurche erst nach dem 15. Februar weiterbearbeitet wird (raue Winterfurche) und bis zum 31. Mai eine Kultur mit einem Reihenabstand von weniger als 45 cm gesät wird. Dadurch bleibt es weiterhin möglich die Frostgare auf solchen Flächen zu nutzen. Maßgeblich für die Ermittlung des Tongehalts ist die Landestonkulisse des Geologischen Dienst NRW, die unter anderem unter www.gd.nrw.de/pr_kd_wms_bk.htm eingesehen werden kann.
Ausnahmen für Ökobetriebe
Für Ökobetriebe ist seit dem 01.01.2025 sowohl in KWasser1 als auch KWasser2 vor dem Anbau von frühen Sommerkulturen (mit Reihenabstand unter 45 cm) eine „raue Winterfurche“ unabhängig von der Bodenart zulässig, sofern diese erst nach dem 15. Februar weiterbearbeitet wird.
Des Weiteren gilt in KWasser2 eine Ausnahme vom Pflugverbot für Sommerkulturen in Reihenkultur. Voraussetzung ist, dass der Acker zuvor über eine Zwischenfrucht oder Untersaat mindestens bis zum 15.02. begrünt wurde. Hinweis: Auch in KWasser1 kann vor Sommerkulturen gepflügt werden, wenn quer zum Hang bewirtschaftet wird.
Weitere Informationen
Die Ausnahmen sind bundeslandspezifisch und werden in der Landeserosionsschutzverordnung NRW geregelt. Weiterführende Informationen zu den Regelungen und Ausnahmen finden Sie in der Rubrik Förderung.
- Auflagen zum Pflugeinsatz in den Erosionsgefährdungsgebieten KWasser1 und KWasser2
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- Auflagen zum Pflugeinsatz in Erosionsgefährdungsgebieten KWind
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Autor: Dr. Konrad Egenolf, Dr. Tobias Heggemann, Dr. Thomas Böcker, Christiane Baum