Bestandsschutz für Flächen nach Aktualisierung der Nitrat- und Eutrophierungskulisse

Stand 09.03.2022

Ein allgemeiner „Bestandsschutz“ bei Änderungen der Kulissen gilt für folgenden Fälle:

  1. Ist die Düngebedarfsermittlung für eine Kultur mit Erntedatum im nächsten Erntejahr zum Datum der Neuausweisung der Nitratbelasteten Gebiete bereits berechnet und dokumentiert UND eine erste Düngemaßnahmen erfolgt und dokumentiert, darf die Kultur, unabhängig davon, wie sich der Flächenstatus durch die Kulissenneuausweisung ändert, bis zum Kulturende wie geplant zu Ende geführt werden. Hierbei ist es unerheblich, ob sich der Flächenstatus von Nicht-Nitratbelastet zu Nitratbelastet verändert hat oder umgekehrt. Dies gilt für alle Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, ausdrücklich auch wenn keine wesentlichen N- und P2O5-Gehalte enthalten sind (z.B. Carbokalk). Beispiele sind Düngungen zu Winterraps, Wintergerste oder Wintergemüse sowie für Düngungen mit Kompost oder Festmist von Huf- oder Klauentieren als vorgezogene Düngungen zu Sommerungen. Ebenso vorgezogene Düngemaßnahmen auf Dauergrünland nach der letzten Nutzung. Der Bestandsschutz gilt ausdrücklich nicht, wenn lediglich eine Düngebedarfsermittlung vor Änderung der Kulissen erfolgt ist.
  2. Die Regelung der schlagbezogenen 170 kg Norg-Obergrenze ist nur einzuhalten, wenn alle in dem Kalenderjahr vorgenommenen Düngemaßnahmen zu Kulturen gemacht wurden, für die die unter 1. gemachte Ausnahmeregelung nicht gilt. Dies bedeutet, dass z.B. wenn die Wintergerste jetzt gesät und gedüngt wird, der Schlag aber Ende diesen Jahres ins Nitratbelastete Gebiet fällt, auf diesem Schlag im Kalenderjahr 2023 die schlagbezogene 170 kg Norg-Obergrenze nicht eingehalten werden muss. Dies trifft auch auf noch für im nächsten Kalenderjahr (2023) nach der Wintergerstenernte folgenden Kulturen zu (z.B. 2. Hauptkultur, Gemüse, Zwischenfrüchte, eine folgende Winterung). Beispiele siehe Grafik unten.
  3. Im Falle der Nutzung der Bestandsschutzreglung bei Kulissenaktualisierungen dürfen die Nährstoffmengen und die Flächen, für die der Bestandsschutz gilt, nicht in die 160/80er Berechnung eingehen. Die Fläche und die Nährstoffmengen von 2. Hauptkulturen und zweiten/dritten usw. Gemüsekulturen, die im Jahr nicht mehr unter die Bestandsschutzregelung fallen, müssen in die Berechnung der 160/80er Ausnahmeregelung einfließen.
  4. Flächen, die im Nicht-Nitratbelasten Gebiet liegen, aber im jeweils kommenden Jahr im Nitratbelasten Gebiet liegen, sind von dem „verpflichtenden“ Anbau einer Zwischenfrucht vor der Sommerung befreit.
  5. Zwischenfrüchten, die noch gesät wurden, als die Flächen noch den Status Nicht-Nitratbelastet hatten, im Laufe der Kulturdauer als Nitratbelastete Flächen eingestuft wurden, dürfen bis zum Umbruch so behandelt werden, wie vor der Neuausweisung der Kulissen. Das heißt, diese dürfen zu jedem beliebigen Zeitpunkt umgebrochen werden, also auch schon vor dem 15. Januar.

Bestandsschutz zu Regelungen in der Landesdüngeverordnung für Nitratbelastete und Eutrophierungs-Gebiete 

  1. Eine Analysepflicht für Wirtschaftsdünger gilt erst für die Düngemaßnahmen, welche nach der Kulissenneuausweisung durchgeführt werden.
  2.  Eine Schulung zur Nährstoffeffizienz ist verpflichtend, sobald erstmalig im Drei-Jahreszeitraum mindestens ein Schlag des Betriebes im Nitratbelasteten oder Eutrophierungs-Gebiet liegt. Bei der Ausweisung der Nitratkulissen im Kalenderjahr 2021 ist nur die Kulisse 03/2021 ausschlaggebend. Betriebe die erstmalig mit der Neuausweisung im November 2022 Flächen in einer der beiden Kulissen haben werden, müssen bis spätestens 31.12.2025 Zeit an einer Schulung teilnehmen.

Alle genannten Ausnahmen gelten auch bei kommenden, jährlichen Aktualisierungen der Kulissen – bis auf Weiteres.

Hiermit wären alle Betriebe durch einen allgemeinen Bestandsschutz geschützt, die bereits eine Düngemaßnahme durchgeführt haben, also auf den Flächen, wo tatsächlich schon Fakten geschaffen wurden.

Es wird - stand heute - keine weiteren Ausnahmen / keinen weiteren Bestandsschutz geben.

Es kann in Einzelfällen Härtefälle geben. Hier wird die Kontrolle individuell entscheiden, ob ein individueller Bestandsschutz gerechtfertigt war.

Beispiele Bestandsschutz bei Kulissenänderungen

Schlag 1: Ist in 2022 keine Nitratbelaste Fläche, kommt aber Ende 2022 in die Kulisse. Da vor Neuausweisung eine Kultur angebaut, eine DBE erstellt UND die Kultur gedüngt wurde, gilt für die Kultdauer eine Ausnahme von allen zusätzlichen Auflagen in Nitratbelasteten Gebieten nach Maßgaben der DüV inkl. der Berücksichtigung der -20% für diese Kultur. Im Kalenderjahr 2023 muss die schlaggenaue Einhaltung von max. 170 kg Norg/ha nicht beachtet werden. D.h. auch die Komostgabe im Herbst 2023 als vorgezogene Gabe zur Wintertriticale muss nicht für eine Summierung der 170er Schlagregelung in 2023 herangezogen werden.

Die Vorgaben nach LandesdüngeVO müssen ab Neuausweisung beachtete werden. D.h. für das Beispiel mit der Wintergerste gilt, dass bei einer Düngung mit Wirtschaftsdüngern eine Analyse vorliegen muss für die Düngemaßnahmen in 2023.

Schlag 2: Die Fläche kommt erst mit der Neuausweisung in 2024 in das Nitratbelaste Gebiet. Im Herbst 2023 wird der Mais als vorgezogene Düngung mit einem Rinderfestmist gedüngt. Dementsprechend wurde auch schon im Herbst 2023 eine Düngebedarfsermittlung N und P2O5 für den Mais 2024 erstellt und die Festmistdüngung im Herbst zum Mais im Frühjahr dokumentiert. Das heißt auch für den Mais 2024 gilt für die Kultdauer eine Ausnahme von allen zusätzlichen Auflagen in Nitratbelasteten Gebieten nach Maßgaben der DüV inkl. der Berücksichtigung der -20% für diese Kultur. Auch muss die schlaggenaue Einhaltung von max. 170 kg Norg/ha in 2024 nicht beachtet werden. Da erst mit der Neuausweisung zum Jahr 2024 die Fläche in das Nitratbelastete Gebiet kommt, entfällt auch der Verpflichtende Zwischenfruchtanbau in 2023 vor der Sommerung.

Schlag 3: Schlag 3 war schon im Nitratbelasten Gebiet und bleibt auch im Nitratbelasten Gebiet. Alle zusätzlichen Auflagen in Nitratbelasteten Gebieten nach Maßgaben der DüV inkl. der Berücksichtigung der -20% für die angbauten Kulturen müssen eingehalten werden. Kalenderjahrscharf muss die schlaggenaue Einhaltung von max. 170 kg Norg/ha beachtet werden. Die Vorgaben der Landesdüngeverordnung werden sich vorraussichtlich nicht ändern. Die dortigen Maßgaben gelten also fort.

Hinweis:

Unabhängig von Änderungen der Kulissen müssen alle DBEs für Winterungen und Sommerungen im Februar/März häufig noch einmal angepasst werden, um bei größeren Abweichungen die Nmin-Werte zu aktualisieren. Erst wenn die Nmin-Werte endgültig feststehen, ist eine Festlegung der max. düngbaren N-Menge im Nitratbelasteten Gebiet (nach Abzug der -20%) möglich. Die Düngeplanungen müssen daher bei vielen Betrieben im Frühjahr noch einmal angepasst werden 

Hintergrund:

Die Kulissen werden zukünftig rechtskräftig zum 01.01. eines Jahres aktualisiert. Für 2023 erfolgt die Aktualisierung bereits am 1.12.2022.

Die neuen Kulissen werden erst veröffentlicht, wenn die Betriebe im Herbst schon bei vielen Flächen Fakten geschaffen haben mussten (bei Wintergerste, Winterraps, Zwischenfrüchte, vorgezogene Düngung mit Festmist von Huf- oder Klauentieren oder Kompost zu Sommerungen oder im Gemüseanbau).

Autor: Dr. Stephan Jung