Die Düngesaison startet - Woran muss ich denken?

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Neben der fachlichen und ökonomischen Düngeplanung müssen landwirtschaftliche Betriebe eine Vielzahl von Regelungen im Düngerecht beachten. Dr. Stephan Jung, erklärt, worauf es ankommt.

In diesen Tagen geht es für Viele wieder los mit den Arbeiten auf dem Acker- oder Grünland. Die Sperrfrist für die meisten Dünger endet am 1. Februar. Das ist bei passender Witterung für die meisten der Startschuss für die ersten Düngemaßnahmen. Bei gefrorenen, schneebedeckten oder wassergesättigten Böden ist eine Aufbringung von Düngemittel immer verboten. Dies gilt auch für die Ausbringung von Festmist. Es gibt keinerlei Ausnahmen mehr bei gefrorenem Boden.

Gut geplant

Vor der ersten Düngeausbringung müssen die Düngebedarfsermittlungen für Stickstoff und Phosphat für jeden Schlag und jede Kultur erfolgen. Im Idealfall sollte vorher eine eigene Nmin-Probe gezogen werden. Bei hohen Düngemittelpreisen kann sich der Mehraufwand für die Probennahme und Probenanalyse durch mögliche Einsparungen bei der Düngemenge schnell rechnen. Die Zeiträume für die Nmin-Probenahme sind erweitert worden:

Nmin

Durch die hohen Preise für mineralische Stickstoffdünger hat sich die Wirtschaftlichkeit von Wirtschaftsdünger stark verbessert. Für eine zielgerichtete Düngeplanung ist daher die Wirtschaftsdüngeranalyse so gut wie immer zu empfehlen. Vor der Aufbringung von Wirtschaftsdüngern auf nitratbelasteten- oder eutrophierten Flächen ist die Wirtschaftsdüngeranalyse verpflichtend - Ausnahme: Festmist von Huf- oder Klauentieren.

Sind die Düngebedarfsermittlungen erledigt, empfiehlt es sich, die Düngemaßnahmen für die komplette Saison vorzuplanen. Sind die Düngemaßnahmen mit den konkreten Düngemitteln und Mengen schon vorgeplant, spart man in der Saison Zeit bei der Dokumentation ein. Liegen Betriebsflächen in einem nitratbelasteten Gebiet, ist eine genaue Vorplanung der Düngemaßnahmen unumgänglich, um die Reduktion der Summe der Stickstoffmenge um 20 % gesamtbetrieblich und die Einhaltung von maximal 170 kg organischem Stickstoff pro Schlag einhalten zu können. Ansonsten passiert es schnell, dass im Alltagsstress die vorgeschriebenen Grenzen bei der Düngung überschritten werden.

Altes abschließen

Vor der Phosphatdüngung ist es ratsam, den Düngebedarf für die komplette Fruchtfolge vorzuplanen. Die Summe der Phosphat-Düngebedarfsermittlungen der Fruchtfolge stellt eine Obergrenze dar, welche durch die Düngemaßnahmen nicht überschritten werden darf. Für Betriebe, die hauptsächlich Wirtschaftsdünger einsetzen, bedeutet dies nicht selten, dass die maximale Aufbringungsmenge von Wirtschaftsdüngern nicht durch eine Stickstoff-Obergrenze limitiert ist, sondern durch eine Phosphat-Obergrenze.

Vor der Planung des kommenden Jahres sollte das vorherige Düngejahr mit der Aufsummierung der jährlichen betrieblichen Nährstoffmengen, Anlage 5 DüV, abgeschlossen werden. Diese Aufzeichnung muss bis spätestens zum 31. März 2023 auf fast jedem Betrieb vorliegen. Etwa 10 % aller Betriebe werden im Frühjahr von der Kontrollstelle Düngeverordnung angeschrieben und aufgefordert, das Dokument einzureichen.

Was ist neu?

Im letzten Frühjahr wurde die Wirtschaftsdüngernachweisverordnung NRW geändert. Auch Betriebe, die lediglich Wirtschaftsdünger aufnehmen sind jetzt in der Regel verpflichtet, Aufnahmemeldungen im Meldeprogramm vorzunehmen. Alle Meldungen für das zweite Halbjahr 2022 müssen bis zum 31. Januar 2023 im Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW getätigt werden.

Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW

Für Flächen an Gewässern gilt ab sofort für alle Flächen im ELAN-Flächenantrag ein Aufbringungsverbot für Düngemittel auf den ersten 3 m ab der Böschungsoberkante. Das betrifft alle Düngemittel, auch Kalk. Aufgrund der Vorschriften im Rahmen der Pflanzenschutzanwendungsverordnung wurden bei Ackerflächen bereits im letzten Jahr häufig 5 m breite Grünstreifen an Gewässern angelegt.

Bei allen anderen Flächen und damit auch auf Grünland muss ab sofort darauf geachtet werden, dass auf den ersten 3 m an Gewässern weder Dünge- noch Pflanzenschutzmittel aufzubringen sind. Bei Hangneigungen am Gewässer gelten je nach Stärke der Neigung weitere Auflagen zur Düngung. Im Rahmen von Vor-Ort Kontrollen werden die Abstandsauflagen an Gewässern voraussichtlich stärker kontrolliert als bisher.

Für alle Grünlandbetriebe, die über die Anschaffung neuer Gülleausbringungstechnik nachdenken: Ab 2025 darf, wie jetzt schon auf Ackerland, nur Gülletechnik zur Anwendung kommen, die eine streifenförmige Ausbringung erlaubt. Die gängigen Breitverteiler sind dann auch auf Grünland nicht mehr zulässig. Es wird zwar voraussichtlich Ausnahmeregelungen für Grünlandflächen mit starker Hangneigung geben, nicht jedoch für gesamte Regionen oder den gesamten Betrieb. 

Stoffstrombilanzpflicht für fast alle

Ab 2023 sind alle Betriebe mit mehr als 20 ha oder 50 Großvieheinheiten oder mehr als 750 kg Stickstoffaufnahme aus Wirtschaftsdüngern verpflichtet, eine Stoffstrombilanz zu erstellen. Die Bilanzen müssen je nach gewähltem Wirtschaftsjahr erst im Lauf des Jahres 2024 erstellt sein. Alle Betriebe müssen aber ab 1. Januar Belege wie zum Beispiel Lieferscheine sammeln, aus denen die Zufuhr oder Abfuhr von Stickstoff und Phosphat hervorgeht.

Bei kleinen oder extensiv wirtschaftenden Betrieben ist es möglich, dass diese weitestgehend von den Aufzeichnungspflichten nach Düngeverordnung befreit sind, aber zur Erstellung einer Stoffstrombilanz verpflichtet sind, wie zum Beispiel Mutterkuhbetriebe oder Betriebe mit Pferdehaltung. Für Betriebe, die bisher stoffstrombilanzpflichtig waren, ändert sich zunächst nichts. Die Stoffstrombilanzverordnung wird im Laufe des Jahres novelliert. Weitere Verschärfungen sind wahrscheinlich. Nähere Infos hierzu finden Sie hier:

Stoffstrombilanz

Was ist besonders zu beachten?

Viele Betriebe haben erstmalig Flächen im nitratbelasteten Gebiet oder neue Flächen sind mit der Neuausweisung zum 1. Dezember 2022 dazugekommen. Bitte prüfen Sie, ob Ihr Betrieb von diesen Änderungen betroffen ist. Für bereits vor der Neuausweisung ausgesäte und gedüngte Flächen gibt es weitgehende Bestandsschutzregelungen.

Weiterhin sind Betriebe, die auf ihren nitratbelasteten Flächen relativ extensiv wirtschaften, von einem Teil der Auflagen im nitratbelasteten Gebiet befreit - Reduktion der Stickstoffmenge um 20 % und maximal 170 kg N schlagspezifisch. Im Durchschnitt der nitratbelasteten Flächen eines Betriebs dürfen nicht mehr als 160 kg Gesamtstickstoff/ ha oder 80 kg mineralischer Stickstoff/ha aufgebracht werden, um diese Ausnahmeregelung zu nutzen.

Auch viele Grünlandbetriebe haben nun erstmalig Flächen im nitratbelasten Gebiet. Auf Grünlandflächen gelten fast alle Auflagen, die auch auf Ackerland gelten. Zusätzlich dürfen ab dem 1. Oktober keine Stickstoff-Düngemittel mehr aufgebracht werden. Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Kompost oder Champost dürfen zwischen dem 1. November und dem 31. Januar nicht aufgebracht werden. Weiterhin dürfen in der Zeit vom 1. bis zum 30. September flüssige organische Düngemittel nur bis zu einer Höhe von 60 kg Gesamtstickstoff aufgebracht werden. Näheres hierzu finden Sie in dieser Übersicht:

Sperrfristen für Düngemittel nach DüV 2020

Betriebe, die bereits mit der Ausweisung zum März 2021 mindestens eine Fläche im nitratbelasteten- oder eutrophierten Gebiet bewirtschaftet haben, haben nur noch dieses Jahr Zeit, an einer Schulungsmaßnahme zum effizienten Nährstoffeinsatz nach Landesdüngeverordnung NRW teilzunehmen. Die Kreisstellen bieten hierzu eine Vielzahl von Online- und Präsenzveranstaltungen an. Von dieser Schulungsverpflichtung gibt es keinerlei Ausnahmen, auch sehr kleine oder extensive Betriebe sind betroffen. Die Termine für diese Veranstaltungen finden Sie in unserer Weiterbildungsdatenbank, Suchwort Landesdüngeverordnung.

Weiterbildung in der Landwirtschaft

EDV-basierte Ackerschlagkarteien

Die hier aufgeführten Punkte aus dem Düngerecht beinhalten nur eine Auswahl und sind bei weitem nicht vollständig. Um die Übersicht zu behalten, finden Sie die Checkliste Düngung hier (PDF):

Checkliste Düngung - Was muss ich beachten?

Generell sind handschriftlichen Aufzeichnungen und Berechnungen mit dem Taschenrechner im Rahmen des Düngerechts kaum noch praktikabel. Wir empfehlen daher die Nutzung einer elektronischen Ackerschlagkartei. Dies kostet zwar zunächst Einarbeitungszeit, zahlt sich aber später durch Zeitersparnisse im Arbeitsalltag oftmals wieder aus.

Neben einer Vielzahl guter kommerzieller Ackerschlagkarteien bietet das Düngeportal NRW eine kostenfreie Möglichkeit, in die elektronische Dokumentation einzusteigen. Die erfassten Daten sind sicher abgelegt, nur die Betriebe selbst haben Zugriff auf diese. Fast jeder Betrieb hat eine HIT- oder ZID-Kennung für den ELAN-Flächenantrag - das reicht für den Einstieg unter www.duengeportal-nrw.de. Nach der Anmeldung wird das Flächenverzeichnis durch wenige Klicks geladen und die Planung kann losgehen. Auch die Dokumentation der Pflanzenschutzmaßnahmen ist möglich. Auf jeder Seite befindet sich ein Hilfe-Button. Hierüber finden sich unter anderem zahlreiche Videos zur Erläuterung sowie Kontaktmöglichkeiten für konkrete Fragen zur Bedienung.

Die Dokumentation der Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen können Sie so ganz bequem auch auf dem Schlepper im Düngeportal NRW durchführen. Ist die Düngebedarfsermittlung abgeschlossen und im Idealfall auch eine Vorplanung der Düngemaßnahmen erfolgt, einfach auf dem Smartphone im Browser oder über die NRW Agrar-App das Düngeportal aufrufen und die durchgeführten Maßnahmen dokumentieren.

Landwirtschaftskammer-App NRW Agrar

Die Landwirtschaftskammer NRW wird das Düngeportal auch zukünftig weiterentwickeln und um neue Funktionen erweitern, um alle Betriebe im Betriebsalltag zu unterstützen. Der neue Ratgeber Pflanzenbau und Pflanzenschutz bietet Ihnen ein ausführliches Nachschlagewerk zu vielen Themen rund um die Düngung. Sie erhalten den Ratgeber an Ihren Kreisstellen. Bei allen (elektronischen) Hilfsmöglichkeiten ist es trotzdem schwierig, den Überblick über die gesetzlichen Bestimmungen und Aufzeichnungsverpflichtung zu behalten. Die Beratung der Landwirtschaftskammer NRW steht allen Betrieben mit Rat und Tat persönlich zur Seite.

Autor: Dr. Stephan Jung, Sachbereich Düngerecht