Anfragen zur Höfeordnung

Hof mit Biogas und PhotovoltaikBild vergrößern

Landwirtschaftsgerichte in NRW wenden sich derzeit an Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, um zu klären, ob deren Betrieb als „Hof“ im Sinne der Höfeordnung (HöfeO) gilt und ob ein Hofvermerk in das Grundbuch eingetragen werden soll. Hintergrund sind die von den Finanzämtern nach § 3a Verfahrensordnung für Höfesachen (HöfeVfO) übermittelten Daten zu den Grundsteuerwerten, wenn unter anderem von Seiten der Finanzverwaltung ein Grundsteuerwert von mindestens 54.000 € für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft festgestellt wurde.

Die Landwirtschaftskammer NRW wird in solchen Verfahren als landwirtschaftliche Fachbehörde im Wege der Amtshilfe unter anderem um Stellungnahme zur Frage der Hofeigenschaft gebeten. Aus diesem Grund finden Sie anbei allgemeine Informationen zur HöfeO.

Höfeordnung - was ist das?

Zweck der HöfeO

Die Höfeordnung (HöfeO) ist ein Sondererbrecht, das die Zersplitterung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Erbfall verhindern und den Fortbestand der Höfe sichern soll. Sie stellt sicher, dass nur ein Erbe (der Hoferbe) den Hof erhält, während die übrigen Erben (weichende Erben) eine Abfindung erhalten, die grundsätzlich niedriger ausfällt als im allgemeinen Erbrecht. Der Hoferbe muss zudem grundsätzlich wirtschaftsfähig sein. 

Falle ich automatisch unter die HöfeO?

Nein, der Eigentümer eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes hat ein Wahlrecht. Die Geltung der HöfeO ist für Hofeigentümer nicht zwingend. Jeder Hofeigentümer kann grundsätzlich den Hofvermerk im Grundbuch löschen lassen und damit die Geltung der HöfeO für den eigenen Betrieb ausschließen. Dann gelten für die Hofnachfolge die allgemeinen Regeln des BGB.

Soll der Hofvermerk im Grundbuch allerdings bestehen bleiben oder eingetragen werden, findet die HöfeO dann nur für solche Betriebe Anwendung, die als Hof im Sinne der HöfeO gelten. 

Ist mein Hof ein Hof im Sinne der HöfeO?

Ein Betrieb gilt als Hof im Sinne der HöfeO, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Betrieb befindet sich in einem der Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Hamburg oder Schleswig-Holstein.
  • Es handelt sich um eine land- und/oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zur Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle.
  • Die Besitzung steht im Alleineigentum einer natürlichen Person, im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) oder gehört zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft.
  • Der zuletzt festgestellte Grundsteuerwert beträgt mindestens 54.000 Euro (bei eingetragenem Hofvermerk reicht ein Grundsteuerwert von 27.000 Euro aus).

Definitionen:

  • Land- oder forstwirtschaftliche Besitzung: land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke, die eine wirtschaftliche Betriebseinheit bilden, sowie in der Regel eine Hofstelle.
  • Landwirtschaft: Die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung zur Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse, insbesondere Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft, Forstwirtschaft, Erwerbsgartenbau, Erwerbsobstbau, Weinbau und Fischerei in Binnengewässern.
  • Hofstelle: Eine mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bebaute Fläche, von der aus die Bewirtschaftung der wirtschaftlichen Einheit erfolgt.
  • Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben: Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, Kenntnissen und Persönlichkeit in der Lage ist, den Hof selbstständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften (§ 6 Abs. 7 HöfeO). 

Rechtliche Einzelfallprüfung:

Diese Erläuterungen sind nicht abschließend und sollen nur einen ersten Überblick verschaffen.

Die Frage, ob ein Hofvermerk eingetragen oder gelöscht werden sollte, bedarf einer rechtlichen Einzelfallprüfung. Es wird empfohlen, sich zwecks weitergehender rechtlicher Beratung an einen Rechtsanwalt zu wenden.