Nachweis der Betreuung durch eine Fachkraft mit Rehabilitationspädagogischer Zusatzqualifikation

Bei Vorlage eines Ausbildungsvertrages mit einem Menschen mit Behinderung weisen Sie bitte nach, dass die Betreuung durch eine bei der Landwirtschaftskammer registrierte Fachkraft mit Rehabilitationspädagogischer Zusatzqualifikation sichergestellt ist. Informationen dazu finden Sie hier:

Wenn Sie eine entsprechende Person nachweisen können:

Bitte tragen Sie die entsprechenden Daten in dieses Formular ein und fügen das ausgefüllte Formular dem Berufsausbildungsvertrag bei:

Sie haben keine Person mit entsprechender Qualifikation (ReZA-Fachkraft) im Betrieb?

Eine zunehmende Zahl von Bildungsträgern verfügt über entsprechend qualifiziertes Personal. Bitte klären Sie im Rahmen der Förderung des Ausbildungsverhältnisses diesen Punkt direkt mit der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter ab und beachten dabei, dass es sich hier nicht um ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) handelt.

Wie oft muss der ReZA-Nachweis geführt werden?

Der Nachweis muss bei jedem neuen Ausbildungsverhältnis mit einem Menschen mit Behinderung geführt werden, er ist an die Auszubildenden gebunden. Auch bei einem Wechsel in der Betreuung ist die Landwirtschaftskammer zu informieren.

Stand: April 2018