Fütterungsvorgaben der TA Luft - Umsetzung in Nordrhein-Westfalen

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Putenfütterung

Am 1. Dezember 2021 trat die Neufassung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in Kraft. Die sog. Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (kurz TA Luft) legt dabei bundeseinheitlich nationale Vorgaben für die Genehmigungs- und Überwachungsbehörden in den Ländern, u. a. für den Bereich einer an den Energie- und Nährstoffbedarf der Tiere angepasste Fütterung in immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Nutztierhaltungsanlagen, fest.

Die Umsetzung auf Länderebene ist zwischenzeitlich fortgeschritten. In Nordrhein-Westfalen erfolgte dies mit gemeinsamem Erlass vom 15.12.2023 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr sowie des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen und der dazugehörigen Aktualisierung des Erlasses vom 15.11.2024 (siehe unten).

Auf Grundlage der europäischen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) ist in Bezug auf die Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen (BATC IRPP) nun vorgegeben, wieviel Stickstoff (N) und Phosphor (P) je Tierplatz und Jahr von den (in immissionsschutzrechtlich genehmigten Nutztierhaltungsanlagen) eingestallten Tieren maximal ausgeschieden werden darf. Diese Maßnahme dient insbesondere der Reduktion des Schadgases Ammoniak (NH3) durch die Haltung der Nutztiere. Hinweis: Unter Tierplatz ist in diesem Fall allerdings der nach DLG definierte Tierplatz und nicht der Tierplatz der Genehmigung der Anlage zu verstehen. Das Vorgehen zur Festlegung der Tierplatzzahlen ist in den, dem NOG Rechner beigefügten, Handlungsanweisungen beschrieben. Da die in der TA Luft definierten Ausscheidungswerte dem Band 199 der DLG (2014) sowie dem erweiternden Merkblatt (MB) 418 entnommen sind, lassen sich die Vorgaben zur Ausscheidung der Tabellen 9 und 10 der TA Luft in DLG-Terminologie und damit einzuhaltende Fütterungsverfahren „übersetzen“:

Max. Nährstoffausscheidungen von Schweinen (gem. Tabelle 9 der TA Luft):

Jungsauenaufzucht und Eingliederung, Eberhaltung ≘ N-/P-reduziert (Band 199 DLG)
Zuchtsauen, Ferkel, Mastschweine ≘ Stark N-/P-reduziert (MB 418 DLG)

Max. Nährstoffausscheidungen von Geflügel (gem. Tabelle 10 der TA Luft):

Legehennen, Masthühner, Putenmast ≘ N-/P-reduziert (Band 199 DLG)
Gänsemast, Entenmast ≘ Standard (Band 199 DLG)

Da die Produktionsverfahren fortlaufend durch den DLG-Arbeitskreis Futter- und Fütterung bundeseinheitlich erweitert und aktualisiert werden, ist auch im nordrhein-westfälischen ErlassPDF-Datei geregelt und den LAI Vollzugsfragen zur TA Luft erläutert, dass die in Tabelle 9 und 10 der TA Luft dargestellten Produktionsverfahren um die Verfahren in den aktuellen Merkblättern der DLG erweitert werden können. Hinweis: Hierbei ist darauf zu achten, dass das Produktionsverfahren auf dem gleichen Niveau – Standard, N-/P-reduziert oder Stark N-/P-reduziert – wie der entsprechende Wert in der TA Luft ausgewählt wird. Für Geflügel ist z. B. nach dem Inkrafttreten der TA Luft das MB 457 erschienen, welches die Nährstoffausscheidungen von Jung- und Legehennen sowie Masthähnchen in Abhängigkeit vom Leistungsniveau und der Tiergenetik neu definiert.

Fütterungsnachweis

Der Nachweis, dass die Ausscheidungswerte durch eine entsprechende – an den Energie- und Nährstoffbedarf der Tiere angepasste – Fütterung eingehalten wurden, ist nach dem NRW-Fütterungserlass mittels einer Massenbilanz über einen ununterbrochenen 12 Monatszeitraum nachzuweisen. Weitere Details zum Nachweis und Umsetzfristen sind dem ErlassPDF-Dateizu entnehmen. In Nordrhein-Westfalen sind für Geflügel zwei Nachweiswege vorgesehen:

1. Prüfprotokoll der LWK (Düngebehörde) über Einhaltung der DüV (3.1.1 des Erlasses)

Der Betrieb bzw. die Anlage wurde bereits im Rahmen des Düngerechts durch den Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter (Düngebehörde) überprüft. Die Düngebehörde bestätigt unter Punkt 13 ihres Prüfprotokolls (vgl. Anlage B des ErlassesPDF-Datei), dass bereits Unterlagen vorgelegt wurden, welche die Anforderungen der TA Luft erfüllen. Bei einer Kontrolle durch die zuständige Immissionsschutzbehörde können Anlagenbetreiberinnen und -betreiber das Prüfprotokoll als Nachweis verwenden, soweit dieser hiermit auch erbracht wurde. Hinweis: Mit Hilfe dieses Nachweisweges (3.1.1) ist lediglich die Einhaltung der Ausscheidungen nach TA Luft und nicht eine Unterschreitung der Werte in Tabelle 9 und 10 über diesen Weg nachweisbar (d. h. keine Anerkennung einer weitergehenden Minderung möglich).

3. DLG-Stallsaldierungsprogramm Massenbilanzierung (Schweine / Geflügel) zur Plausibilisierung der Best Verfügbaren Technik (BVT) (3.1.3 des Erlasses)

Tool zur Erstellung der Stallbilanzierung für die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) (www.dlg.org)

Entsprechend einer Stallbilanz im Düngerecht wird in diesem Excel-Tool der Nährstoffimport über das Futter und Tiere mit dem Ansatz im Tierkörper und ggf. im Ei verrechnet. Die Differenz wird als Ausscheidung angenommen.

Hinweis: Hierbei ist zu beachten, dass immer die korrekte PLZ und das Bundesland angegeben wird, in der die zu bilanzierende Anlage liegt, da anhand dieser Auswahl je nach Bundesland entweder nach Tierplätzen (vgl. TA Luft bzw. DLG) oder nach mittlerem Jahresbestand gerechnet wird. Unterschiede in der Berechnung liegen im unterschiedlichen Vorgehen im Düngerecht begründet, was in den einzelnen Bundesländern für den Nachweis nach TA Luft übernommen wurde.

Neben dem reinen Nachweis über eine Einhaltung der Ausscheidungswerte nach TA Luft ist es auch möglich die Fütterung als Maßnahme zur weitergehenden Minderung von Ammoniakemissionen anzuwenden. In diesem Fall kann für Geflügel jedoch nur der Weg 3.1.3 des Erlasses zum Nachweis angewendet werden und die Bilanz ist durch einen sog. qualifizierte Dritten zu erstellen (3.2 des Erlasses).

Eine Liste mit qualifizierten Dritten, Anforderungen an die Qualifikation Dritter (Anlage zu Aktualisierungen und Fortschreibungen zum Erlass vom 15.12.2023) und weitere Dateien zum Download sind hier zu finden:

Ansprechparter Fütterungsnachweis nach TA Luft 2021:

Dr. Jochen Krieg
Referent für Schweine-, Geflügel- und Pferdefütterung
Telefon: 02945 989-160
Mobil:    0175 7204686
E-Mail:  jochen.krieg@lwk.nrw.de

Postanschrift:
Landwirtschaftskammer NRW | Fachbereich 71 - Tierhaltung & Tierzuchtrecht | 48108 Münster

Gebäudeanschrift:
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