Ausbildungsvergütung
Auszubildende verdienen eine angemessene Vergütung. Sie ist so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt (§ 17 Abs. 1 BBiG). Wird eine nicht angemessene Vergütung in den Vertrag aufgenommen, kann der Vertrag nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden!
Die angemessene Bruttovergütung beträgt in Anlehnung an den Tarifvertrag für Auszubildende in der Landwirtschaft:
ab 01.08.2024 | ab 01.08.2025 | |
1. Ausbildungsjahr | 830,00 € | 855,00 € |
2. Ausbildungsjahr | 890,00 € | 920,00 € |
3. Ausbildungsjahr | 960,00 € | 990,00 € |
Bei zweijähriger Ausbildung gelten die Sätze des zweiten und dritten Ausbildungsjahres.
Bei einem Schulnoten-Durchschnitt von 1 bis 2,5 einschließlich wird dem Auszubildenden eine Leistungszulage gewährt, und zwar jeweils nach Maßgabe des jüngsten Zwischen- oder Abschluss-Zeugnisses. Die Leistungszulage beträgt:
- 30,00 € monatlich im 1. Ausbildungsjahr,
- 40,00 € monatlich im 2. Ausbildungsjahr und
- 50,00 € monatlich im 3. Ausbildungsjahr
und ist zahlbar in einer Summe für sechs Monate.
Der Tarifvertrag sieht ein Urlaubsgeld von 3,58 € je Urlaubstag und ein Weihnachtsgeld von 102,26 € vor. Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen!
Den aktuellen Tarifvertrag können Sie beim Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land- und Forstwirtschaft e.V. einsehen.
Sachleistungen (Unterkunft, Verpflegung)
Nimmt der Auszubildende im Betrieb Sachleistungen in Anspruch, so sind diese in der Regel Teil der Bruttoausbildungsvergütung. Das heißt, sie sind bei Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge mit zu berücksichtigen.
Sie werden bei Abrechnung der Vergütung in Höhe der jährlich festgesetzten Sachbezugswerte (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil) vom verbleibenden Nettolohn abgezogen, aber nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.
Können Auszubildende während der Zeit, für die die Vergütung zu zahlen ist, aus berechtigtem Grund keine Sachleistungen, wie zum Beispiel Unterkunft und Verpflegung, abnehmen, so sind diese entsprechend der Höhe der Sachbezugswerte nicht abzuziehen bzw. bei automatischem Abzug vom Lohn zurück zu erstatten!
Sozialversicherungspflicht
Auszubildende sind in jedem Fall sozialversicherungspflichtig. Die Anmeldung des Auszubildenden muss zu Beginn der Ausbildungszeit durch den Ausbildenden bei den entsprechenden Trägern erfolgen. Bei Fremdausbildung ist die gesetzliche Krankenkasse, bei Ausbildung im elterlichen Betrieb die landwirtschaftliche Krankenkasse zuständig.
Berufsausbildungsbeihilfe
Die Bundesagentur für Arbeit fördert die berufliche Ausbildung und die Integration in den Arbeitsmarkt durch verschiedenste Geldleistungen. Weitere Informationen finden Sie direkt bei der Bundesagentur für Arbeit unter dem Stichwort "Geldleistungen" in der Rubrik "Ausbildung, Berufs- und Studienwahl". Zur Antragstellung setzen Sie sich bitte mit der Agentur für Arbeit Ihres Wohn- oder Aufenthaltsortes in Verbindung.