Allgemeine Informationen zur Ausbildung von Menschen mit Behinderung

Für welchen Personenkreis gelten diese Bestimmungen?

Der Gesetzgeber hat im SGB IX, § 2, Abs. 1, Satz 1 den Begriff „Menschen mit Behinderung“ definiert:

„Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.“

Die hier genannte Abweichung beruht nicht auf einer Selbsteinschätzung, sondern muss „amtlich“ festgestellt werden. Dazu erfolgt vor dem Eintritt in das Berufsleben eine Eignungsuntersuchung durch die regional zuständige Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, die eine entsprechende Bescheinigung ausstellt.

Der Blick auf die Berufsbildung

Die §§ 64, 65 und 66 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) regeln grundsätzlich die Ausbildung von Menschen mit Behinderung. Im Sinne der UN-Menschenrechtskonvention wird im § 64 grundsätzlich festgestellt, dass Menschen mit Behinderung in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden sollen. Der besonderen Situation muss in der Prüfungsordnung Rechnung getragen werden. (§ 65 BBiG). Sollte aufgrund der Art und Schwere der Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommen, werden Regelungen aus den anerkannten Ausbildungsberufen entwickelt (§ 66 BBiG).

Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen bietet in folgenden Berufen des Agrarbereichs und der Hauswirtschaft Ausbildungsregelungen für Menschen mit Behinderung an: