Merkblatt Düngeverordnung (DüV) 2020 zu Abstandsauflagen an Gewässern
Zur Vermeidung von Abschwemmungen in oberirdische Gewässer dürfen stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel innerhalb eines in Abhängigkeit der Hangneigung unterschiedlich breiten Gewässerstreifens (Abstand zu Böschungsoberkante) nicht aufgebracht werden.
< 5 % Hangneigung
- 4 m Mindestabstand
- Reduzierung auf 1 m bei Ausbringung mit Geräten deren Streubreite der Arbeitsbreite entsprechen oder über eine Grenzstreueinrichtung verfügen
5 – 10 % Hangneigung (innerhalb von 20 m zur Böschungsoberkante)
- 3 m Mindestabstand
- 5 m ganzjährig begrünter Streifen (gemäß WHG § 38a)
- Unbestellter Acker: sofortige Einarbeitung innerhalb der ersten 20 m
- Bestellter Acker: bis zu 20 m ab Böschungskante gelten Auflagen für die Düngung
10 – 15 % Hangneigung
- 5 m Mindestabstand
- 5 m ganzjährig begrünter Streifen (gemäß WHG § 38a)
- Einzelgabe von maximal 80 kg/ha innerhalb von 20 m zur Böschungsoberkante
- Unbestellter Acker: sofortige Einarbeitung innerhalb der ersten 20 m
- Bestellter Acker: bis zu 20 m ab Böschungskante gelten Auflagen für die Düngung
> 15 % Hangneigung
- 10 m Mindestabstand
- 5 m ganzjährig begrünter Streifen (gemäß WHG § 38a)
- Einzelgabe von maximal 80 kg/ha innerhalb von 30 m zur Böschungsoberkante
- Unbestellter Acker: Sofortige Einarbeitung auf dem gesamten Acker
- Bestellter Acker: Bis zu 30 m ab Böschungskante gelten
Auflagen für die Düngung Auflagen für die Düngung ab 5 % Hangneigung auf bestellten Ackern:
- Reihenabstand > 45 cm: Düngung ist nur bei entwickelter Untersaat oder sofortiger Einarbeitung erlaubt
- Reihenabstand < 45 cm: Düngung ist nur bei hinreichender Bestandsentwicklung bzw. Mulch- /Direktsaat erlaubt