Merkblatt Düngeverordnung (DüV) 2020 zu Abstandsauflagen an Gewässern

Zur Vermeidung von Abschwemmungen in oberirdische Gewässer dürfen stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel innerhalb eines in Abhängigkeit der Hangneigung unterschiedlich breiten Gewässerstreifens (Abstand zu Böschungsoberkante) nicht aufgebracht werden.

< 5 % Hangneigung

  • 4 m Mindestabstand
  • Reduzierung auf 1 m bei Ausbringung mit Geräten deren Streubreite der Arbeitsbreite entsprechen oder über eine Grenzstreueinrichtung verfügen

5 – 10 % Hangneigung (innerhalb von 20 m zur Böschungsoberkante)

  • 3 m Mindestabstand
  • 5 m ganzjährig begrünter Streifen (gemäß WHG § 38a)
  • Unbestellter Acker: sofortige Einarbeitung innerhalb der ersten 20 m
  • Bestellter Acker: bis zu 20 m ab Böschungskante gelten Auflagen für die Düngung

10 – 15 % Hangneigung

  • 5 m Mindestabstand
  • 5 m ganzjährig begrünter Streifen (gemäß WHG § 38a)
  • Einzelgabe von maximal 80 kg/ha innerhalb von 20 m zur Böschungsoberkante
  • Unbestellter Acker: sofortige Einarbeitung innerhalb der ersten 20 m
  • Bestellter Acker: bis zu 20 m ab Böschungskante gelten Auflagen für die Düngung

> 15 % Hangneigung

  • 10 m Mindestabstand
  • 5 m ganzjährig begrünter Streifen (gemäß WHG § 38a)
  • Einzelgabe von maximal 80 kg/ha innerhalb von 30 m zur Böschungsoberkante
  • Unbestellter Acker: Sofortige Einarbeitung auf dem gesamten Acker
  • Bestellter Acker: Bis zu 30 m ab Böschungskante gelten

Auflagen für die Düngung Auflagen für die Düngung ab 5 % Hangneigung auf bestellten Ackern:

  • Reihenabstand > 45 cm: Düngung ist nur bei entwickelter Untersaat oder sofortiger Einarbeitung erlaubt
  • Reihenabstand < 45 cm: Düngung ist nur bei hinreichender Bestandsentwicklung bzw. Mulch- /Direktsaat erlaubt
Abstand Gewässer