Informationen zu Sperrfristen

Sperrfristen für bestimmte Kulturen

  • Grundsätzlich gilt eine Sperrfrist auf Ackerland für die Ausbringung von N-haltigen Düngemitteln nach Ernte der Hauptfrucht bis zum 31.1. Diese Sperrfrist gilt auch für abgeerntete Gemüse- und Beerenobstflächen.
  • Auf nicht nitratbelasteten „grünen“ Flächen gilt für Ackerland mit Zwischenfrüchten (Düngung nur nach Getreidevorkultur erlaubt), Winterraps und Feldfutter eine Sperrfrist ab dem 2. Oktober.
  • Gemüse (inkl. Spargel und Rhabarber), Beerenobst und Erdbeeren dürfen bis einschließlich 1. Dezember jeden Jahres gedüngt werden, wenn ein Bedarf besteht. Vom 2.12-31.1. gilt die Sperrfrist für Düngemittel mit wesentlichem N-Gehalt.
  • Für Baumobst, Weinbau, Weihnachtsbäume, Zierpflanzen, Baumschule etc.  gilt keine spezielle Sperrfrist für Düngemittel mit wesentlichem N-Gehalt. Die Düngung muss in Bezug auf den Zeitpunkt und die Menge an die Kultur angepasst sein.

Allgemeine Sperrfristen für alle Freilandkulturen (Gemüse, Obst, Ackerkulturen, Zierpflanzen, Baumschule, Weinbau etc.)

  • Sperrfrist P: für Düngemittel mit wesentlichem Gehalt (> 0,5 % TS) an Phosphat: 01.12. – 15.01.
  • Sperrfrist für den Einsatz Kompost und Mist von Huf- oder Klauentieren
    • In nicht nitratbelasteten Gebieten: 01.12. – 15.01.
    • In nitratbelasteten (,,roten“) Gebieten: 01.11. – 31.01.

Sonstige Verbote für die Ausbringung von N und P-haltigen Düngemittel

  • Stickstoff- und phosphorhaltige Düngemittel dürfen nicht ausgebracht werden, wenn der Boden gefroren, überschwemmt, wassergesättigt oder schneebedeckt ist. (Dies ist unabhängig von der Kultur, gilt auf allen pflanzenbaulich genutzten Flächen).
  • Auf nitratbelasteten „roten“ Flächen gilt für Ackerland das Zwischenfrüchte, Winterraps, Feldfutter nicht gedüngt werden dürfen, außer es wird für Winterraps ein Nmin Gehalt unter 45 kg N/ha in einer Tiefe von 0-60 cm nachgewiesen.
  • Auf nicht nitratbelasteten ,,grünen“ Flächen können Zwischenfrüchte nur nach Getreidevorfrucht einen Düngebedarf haben, nicht nach Gemüse oder Erdbeeren. Kompost und Festmist von Huf- oder Klauentieren kann als einzige Ausnahme trotzdem zu Zwischenfrüchten gegeben werden, dies gilt dann als vorgezogene Düngung der nachfolgenden Hauptkultur. Eine entsprechende Düngebedarfsermittlung für N und P ist vor Aufbringung anzufertigen.