Sonderregelung für Kompost bezüglich N-Obergrenze

Im Falle von Kompost darf die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff (bei Kompost = Norg) im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen (LF) des Betriebes in einem Zeitraum von drei Jahren 510 kg nicht überschreiten. Stickstoff aus anderen organischen Düngemitteln muss bei der Summierung berücksichtigt werden. Diese anderen organischen Düngemittel dürfen im Einzeljahr die 170 kg Norg nicht überschreiten. Die Grenze von 510 kg Norg muss in jedem gleitenden Drei-Jahresmittel ab der ersten Kompostgabe eingehalten werden. Diese Regelung gilt auf Nitratbelasteten Flächen schlagbezogen.

Beispiel

Nährstoffe organischer DüngemittelIn Klammern die auf drei Jahre aufgeteilte Norg Menge einer Kompostgabe.

Erläuterungen:

Rückwirkend muss in jedem Drei-Jahresmittel die maximale Menge von 510 kg Norg/ha eingehalten werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass immer im Voraus geplant werden muss, um nicht im Nachhinein festzustellen, dass bei einem beliebigen Drei-Jahresmittel die Grenze nicht eingehalten wurde. Dies alles gilt im Betriebsdurchschnitt, jedoch im Nitratbelasteten Gebiet schlaggenau. Im Nitratbelasteten Gebiet dürfte in einem Jahr dann auch 210 kg Norg/ha als Kompost auf einem Schlag aufgebracht werden. Die 210 Norg/ha aus Kompost im Jahr 2021 werden auf drei Jahre aufgeteilt. Das heißt in einem Jahr werden dann 70 kg Norg/ha aus Kompost angerechnet.

Wichtig: Bei der betrieblichen 510er Obergrenze muss auch die N-Aufbringung aus der Beweidung berücksichtigt werden. Bei der schlagbezogenen Betrachtung im Nitratbelasteten Gebiet gilt dies ausdrücklich nicht.

Hinweis:

Alle Regelungen der Bioabfallverordnung z.B. zu max. Ausbringungsmengen von Komposten gelten weiter.

Die mit dem Kompost aufgebrachte P-Menge ist mit 100 % zu berücksichtigen. Häufig wirkt Phosphat mengenbegrenzend bei der Kompostgabe, da der P2O5-Düngebedarf der Fruchtfolge nicht überschritten werden darf.