Gute fachliche Praxis der Bodenbearbeitung


Das Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 hat zum Ziel, die Funktionen des Bodens nachhaltig zu sichern. Jeder Grundstückseigentümer bzw. -bewirtschafter ist verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen. Bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung ist die Vorsorgepflicht erfüllt, wenn die in § 17 des Gesetzes definierten Grundsätze der guten fachlichen Praxis eingehalten werden:
- standortangepasste Bodenbearbeitung unter Berücksichtigung der Witterung
- Erhaltung oder Verbesserung der Bodenstruktur
- Vermeidung von Bodenverdichtungen durch Berücksichtigung von Bodenart, Bodenfeuchte und des durch die eingesetzten Geräte verursachten Bodendrucks
- Vermeidung von Bodenabträgen durch Berücksichtigung von Hangneigung, Wasser- und Windverhältnissen sowie der Bodenbedeckung
- Förderung oder Erhaltung der biologischen Aktivität durch die Fruchtfolgegestaltung
- Erhaltung des standorttypischen Humusgehalts.