Änderung der Landesbauordnung: Fahrsiloanlagen ab dem 01.09.2026 verfahrensfrei

Ab dem 01.09.2026 werden Fahrsiloanlagen in den § 62 Verfahrensfreiheit aufgenommen. Bauherren brauchen dann hierfür keine klassische Baugenehmigung, sondern müssen sich nur an die öffentlichrechtlichen Anforderungen gemäß § 60 Abs. 2 BauO NRW halten. Die Bauweise der Anlagen wird sich nicht verändern, aber die Landwirte und Planer müssen teilweise genauer prüfen, ob alle Anforderungen eingehalten werden und ob bzw. welche Stellungnahmen eingeholt werden müssen.

In der LBO NRW heißt es: Verfahrensfreiheit von Fahrsiloanlagen (§ 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 e) § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 e) lautete bislang: [Verfahrensfrei sind folgende Behälter:] Kompost- und ähnliche Anlagen […]

Die Norm wird ab dem 01.09.2026 folgendermaßen lauten:
[Verfahrensfrei sind folgende Behälter:] Fahrsilos, Kompost- und ähnliche Anlagen […]

Die Gesetzesbegründung lautet wie folgt:

Nummer 6 Buchstabe e wird an den Umfang der Musterbauordnung angepasst: Damit werden künftig auch Fahrsilos aus bauordnungsrechtlicher Sicht verfahrensfrei gestellt. Dies entbindet nicht von der Einhaltung fachrechtlicher Vorschriften, beispielsweise des Immissionsschutz- oder Wasserrechts.

Konsequenz dieser Änderung:

Die Landwirtschaftskammer NRW hat sich im Rahmen der Verbändeanhörung gegen die geplante Ergänzung des § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 BauO NRW um Fahrsilos ausgesprochen. Die angestrebte Verfahrensfreiheit von Fahrsiloanlagen nach § 62 BauO NRW führt nicht zu einer Entlastung der Bauherren, sondern letztlich zu einem spürbar höheren Aufwand sowie rechtlichen Risiken. Fahrsiloanlagen sind aufwändige bauliche Anlagen, die – ebenso wie Gülle- und Jauchebehälter – zu den Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) zählen. Für diese gelten gemäß der AwSV und der TRwS 792 hohe bauliche Anforderungen.

Wichtig:

Die Pflicht zur Einhaltung sämtlicher weiterer öffentlich-rechtlicher Anforderungen bleibt gemäß § 60 Abs. 2 BauO NRW auch im Falle der Verfahrensfreiheit bestehen, darunter insbesondere gesetzliche Vorgaben aus dem Wasser- und Landschaftsschutzrecht, dem Immissionsschutzrecht, dem Bauordnungsrecht (Statik, Prüfstatik etc.) sowie den technischen Regelwerken nach AwSV und TRwS 792.

Bislang wirkte die Bauaufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren als zentraler Ansprechpartner, der für Landwirte die verschiedenen behördlichen Anforderungen in einem gebündelten Verfahren zusammenführte. Künftig müssen sich Landwirte eigenständig mit mehreren Fachbehörden abstimmen und etwaige erforderliche Genehmigungen einzeln beantragen. Für ausführliche Informationen zur Planung und Ausführung steht weiterhin die Bauberatung der Landwirtschaftskammer zur Verfügung.

Autor: Willem Tel