Häufig gestellte Fragen zu Sachkundeprüfung

In der Pflanzenschutzsachkunde wird in Deutschland unterschieden zwischen der

  • Sachkunde für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln und der
  • Sachkunde für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln inkl. der Beratung zum Pflanzenschutz.

Dementsprechend unterscheidet sich auch die Sachkundeprüfung je nach zu erwerbender Sachkunde. Insbesondere der fachpraktische Prüfungsteil unterscheidet sich in der Ausrichtung der Aufgabenstellung.

Sie brauchen einen Pflanzenschutz-Sachkundenachweis

  • wenn Sie Pflanzenschutzmittel, die für die berufliche Anwendung zugelassen sind, anwenden wollen
  • wenn Sie Pflanzenschutzmittel verkaufen wollen
  • wenn Sie andere zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln beraten wollen
  • wenn Sie im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses andere im Einsatz von Pflanzenschutzmitteln anleiten wollen.
  • wenn Sie andere, die im Rahmen von Hilfstätigkeiten Pflanzenschutzmittel anwenden, dazu anleiten und beaufsichtigen wollen.

Einige Berufsabschlüsse befähigen zur Sachkunde im Pflanzenschutz ohne dass danach noch eine Sachkundeprüfung abgelegt werden muss. Eine Übersicht darüber, welcher Berufsabschluss zu welcher Sachkunde befähigt, finden Sie hier:

Berufsabschluss Art der Sachkunde
Landwirt/Landwirtin Anwendung incl. Beratung
Forstwirt/Forstwirtin Anwendung incl. Beratung
Gärtner/Gärtnerin (*) Anwendung incl. Beratung
Winzer/Winzerin Anwendung incl. Beratung
Landwirtschaftliche(r) Laborant/Laborantin Anwendung incl. Beratung
Landwirtschaftlich-technische(r) Assistent/Assistentin Anwendung incl. Beratung
Fachkraft Agrarservice Anwendung incl. Beratung
Schädlingsbekämpfer/Schädlingsbekämpferin Anwendung incl. Beratung
Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin Anwendung incl. Beratung
Florist/Floristin Abgabe

(*) bei manchen Fachrichtungen auch zusätzlich die Sachkunde zur Abgabe

Für Personen, die am 14.02.2012 in einer Ausbildung zu einem der o.g. Berufe waren können Ausnahmeregelungen gelten.

Auch ein Hochschulabschluss kann anerkannt werden. Dazu muss das Studium abgeschlossen sein und eine Bescheinigung der Hochschule muss bestätigen, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zur Sachkunde im Pflanzenschutz während des Studiums gelehrt und geprüft wurden.

Wenn Sie sich nicht sicher sind ob Sie aufgrund einer beruflichen Qualifikation möglicherweise gar keine Sachkundeprüfung ablegen müssen, nehmen Sie bitte Kontakt zum Pflanzenschutzdienst NRW auf bevor Sie sich zur Sachkundeprüfung anmelden. Ihr Ansprechpartner für diese Frage ist Herr Achenbach (andreas.achenbach@lwk.nrw.de)

Die Prüfungsinhalte ergeben sich aus den gesetzlichen Vorgaben (Anlage 1 Pflanzenschutzsachkundeverordnung (PflSchSachkV) in Verbindung mit Anhang 1 der Richtlinie 2009/128/EG). Dabei setzt die Sachkunde für Abgeber keine Fertigkeiten im Umgang mit der Pflanzenschutztechnik voraus.

In der mündlichen und in der fachpraktischen Prüfung werden

  • die notwendigen Kenntnisse des wesentlichen Fachwissens und
  • das Verständnis über Zusammenhänge relevanter Faktoren für die Pflanzengesundheit bzw. für Schaderreger und -organismen

abgeprüft. Dabei sind zentrale Themen insbesondere solche, die bußgeldrelevant sind.

Beispiele für zentrale Themen:

  • Indikationszulassung
  • Abstände (NW, NT, Schutz von Umstehenden, Landeswasserabstand)
  • Bienenschutz
  • Wartezeit
  • Nichtkulturlandanwendung
  • Integrierter Pflanzenschutz
  • häufige Schadursachen erkennen
  • Anwenderschutz
  • Wasserkontamination beim Ansetzen oder Reinigen
  • Richtiges Auslitern (Anwenderprüfung) / Beratungsgespräch (Abgeberprüfung)

Sie können sich zur Prüfung nur hier online anmelden. Anmeldungen auf anderem Wege, z.B. telefonisch, per Fax oder E-Mail, werden nicht angenommen. Nutzen Sie den Vorteil der Kundenanmeldung, die Sie mit Ihrer E-Mailadresse und einem Passwort aktivieren können. Mit der Kundenanmeldung können Sie auch zu einem späteren Zeitpunkt bequem, z. B. mit dem Mobiltelefon, auf Ihre Daten zugreifen oder sich für andere Angebote anmelden.

Bitte beachten Sie, dass die Anmeldungen zu einem evtl. gewünschten Vorbereitungsseminar und die Anmeldung zu einer Sachkundeprüfung getrennt voneinander erfolgen müssen. Zum Vorbereitungsseminar melden Sie sich nicht auf dieser Plattform, sondern beim jeweiligen Veranstalter an.

Die Anmeldung zur Prüfung verpflichtet zur Zahlung der Prüfgebühr. Die Pflanzenschutz-Sachkundeprüfung ist gebührenpflichtig gemäß Allgemeiner Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW vom 03.07.2001 in der jeweils geltenden Fassung. Abmeldungen werden nur anerkannt bei Vorlage eines ärztlichen Attestes. Dieses muss den Anforderungen an eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, wie sie dem Arbeitgeber vorgelegt wird, entsprechen.

Zur Prüfung ist ein amtlicher Lichtbildausweis mitzubringen, beispielsweise der Personalausweis.

Die Sachkundeprüfung ist in drei Prüfungsteile gegliedert und besteht aus einer schriftlichen Prüfung, einer mündlichen Prüfung und einer fachpraktischen Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens ausreichend bewertet worden ist.

  • Schriftliche Prüfung
    Die schriftliche Prüfung erfolgt im Multiple-Choice-Verfahren. Zur Beantwortung der 50 Fragen mit jeweils vier Antwortmöglichkeiten stehen 60 Minuten zur Verfügung. Mindestens eine Antwort ist bei jeder Frage richtig, es können aber auch bis zu vier Antworten richtig sein.
    Dabei ist es besonders wichtig, die Fragen und Antwortmöglichkeiten genau zu lesen. Ausgewertet wird ausschließlich der farbige Lösungsbogen mit den angekreuzten Antworten.
    Die Verwendung von Hilfsmitteln ist nicht erlaubt.
  • Mündliche Prüfung
    In der mündlichen Prüfung wird maximal 30 Minuten lang theoretisches und praxisbezogenes Fachwissen abgefragt.
  • Fachpraktische Prüfung
    In der maximal 30 Minuten dauernden fachpraktischen Prüfung ist eine Arbeitsaufgabe (bei den Anwendern) bzw. eine Verkaufsberatung (bei den Abgebern) durchzuführen und hierüber ein Fachgespräch (max. 10 Minuten) zu führen.

Zum Bestehen der gesamten Prüfung muss jede Teilprüfung bestanden sein, das heißt, mit mindestens ausreichend bewertet sein. Sowohl die gesamte Prüfung als auch einzelne Prüfungsteile können wiederholt werden. Für eine Wiederholungsprüfung nach einer nicht bestandenen Prüfung ist eine Neuanmeldung zur Wiederholungsprüfung mit einer Anmeldefrist von 4 Wochen erforderlich. Bei der Wiederholungsprüfung ist auf Antrag eine Befreiung von bereits bestandenen Prüfungsteilen möglich. Ein solcher Befreiungsantrag kann innerhalb von zwei Jahren maximal zweimal gestellt werden. Dabei sind die gesetzlichen Fristen einzuhalten: Anmeldung spätestens nach einem Jahr ab Mitteilung der Noten der letzten Prüfung und bis 4 Wochen vor dem gewünschten Wiederholungstermin.

Wenn Sie die Prüfung bestanden haben, erhalten Sie darüber eine Bescheinigung und ein Zeugnis. Damit können Sie den Sachkundenachweis beantragen. Der Antrag ist online zu stellen und Sie finden ihn hier: www.pflanzenschutz-skn.de

Eine sachkundepflichtige Tätigkeit dürfen Sie erst ausüben, wenn Sie den Sachkundenachweis in den Händen halten. Das Zeugnis über die bestandene Sachkundeprüfung reicht dazu nicht aus.