Neuregelung der Kammerumlage ab 2025
Was Landwirtinnen und Landwirte wissen sollten
Ab 1. Januar 2025 tritt die Reform der Grundsteuer in Kraft, wodurch sich auch Änderungen für die Berechnung der Kammerumlage der Landwirtschaftskammer NRW ergeben. Die bisherige Basis, der sogenannte Einheitswert, wird durch den neuen Grundsteuerwert ersetzt. Was das für die Kammerumlage bedeutet und welche Auswirkungen es für landwirtschaftliche Betriebe hat, erfahren Sie hier.
Hintergrund zur Änderung der Kammerumlage
Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 entschieden, dass die bisherige Regelung zur Einheitsbewertung von Grundvermögen verfassungswidrig ist und so nicht fortgeführt werden kann. Deswegen hat der Gesetzgeber mit dem Grundsteuerreformgesetz eine Neuregelung geschaffen, die zum 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Statt des Einheitswerts wird künftig der Grundsteuerwert als Basis für die Berechnung der Kammerumlage herangezogen.
Berechnung der Umlage ab 2025
Der Kammerumlagebetrag errechnet sich künftig aus dem Grundsteuerwert eines Betriebs multipliziert mit einem angepassten Umlagesatz. Die Formel lautet wie folgt:
Grundsteuerwert des Betriebs (ohne Ertragsteil Forst) x Umlagesatz
Aktuelle Datengrundlage für die Berechnung
Der Grundsteuerwert basiert auf dem sogenannten Ertragswert für land- und forstwirtschaftliche Flächen. Dieser Ertragswert wird aus den Betriebsergebnissen der letzten 10 Jahre von Testbetrieben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft abgeleitet. Dadurch wird eine deutlich aktuellere Bewertungsgrundlage verwendet als der Einheitswert aus dem Jahr 1964.
Aufkommensneutralität als Ziel
Die Umstellung auf die neue Berechnung der Umlage wird in Summe aufkommensneutral gestaltet, d. h. das Umlageaufkommen bleibt für die Landwirtschaftskammer gleich. Zwar wird sich der Gesamtwert aller Grundsteuerwerte gegenüber den bisherigen Einheitswerten erhöhen, aber zur Kompensation wird der Umlagesatz entsprechend reduziert.
Dennoch kann es zu Verschiebungen für einzelne Betriebe kommen. Denn seit der Feststellung des letzten Einheitswerts vor 60 Jahren haben sich die Betriebe entwickelt und die Ertragsfähigkeit entsprechend verändert.
Zentrale Erhebung der Kammerumlage ab 2025
Die Erhebung der Kammerumlage wird ab Oktober 2025 durch das Landesamt für Finanzen zentral durchgeführt. Diese Umstellung soll den Verwaltungsaufwand verringern und für eine einheitliche Bearbeitung sorgen.
Wofür wird die Kammerumlage verwendet?
Die Kammerumlage finanziert einen Teil der Selbstverwaltungsaufgaben der Landwirtschaftskammer und unterscheidet sich von Mitgliedsbeiträgen, wie sie beispielsweise in Verbänden üblich sind. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben und wird zur Förderung der Landwirtschaft und der in ihr Berufstätigen eingesetzt. Dazu gehören zum Beispiel das Versuchswesen, in dem verschiedene Anbauverfahren miteinander verglichen werden, oder auch ganz aktuelle Fragen, wie landwirtschaftliche Betriebe auf den Klimawandel reagieren können. Hoheitliche Aufgaben, wie der Pflanzenschutzdienst oder die Agrarförderung, werden vom Land Nordrhein-Westfalen separat erstattet und nicht aus Umlagemitteln finanziert.
Der landwirtschaftliche Berufsstand entscheidet
Die Hauptversammlung als ehrenamtliches Gremium der Landwirtschaftskammer wird auch weiterhin den Umlagesatz sowie den Mindestbetrag festlegen, um eine faire und angemessene Erhebung der Kammerumlage zu gewährleisten.
Pressemeldung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 13.11.2024