Sperrfristen für die Düngung

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Foto: Falk Herrmann, piclease

Da die Vegetation für einen gewissen Zeitraum im Jahr ruht, haben die Pflanzen in dieser Zeit auch keinen Nährstoffbedarf. Der Gesetzgeber hat deshalb eine „Sperrfrist“ für Ackerland und Grünland bestimmt, in dessen Zeiträumen Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff wie z.B. Gülle, Gärreste oder Mineraldünger auf keinen Fall ausgebracht werden dürfen.

  • Ackerland: ab der Ernte der letzten Hauptfrucht bis 31. Januar
  • Dauergrünland und mehrjährigen Feldfutterbau (Aussaat bis 15. Mai): 1. November bis 31. Januar.

In Regionen mit erhöhten Auflagen (Landesdüngeverordnung, §3 Bestimmung von nitratbelasteten Gebieten) ist die Sperrfrist für Grünland um vier Wochen verlängert und gilt somit vom 1. Oktober bis 31. Januar.

Genauere Informationen, auch zu Ausnahmeregelungen, entnehmen Sie bitte diesen Übersichten:

Pressemeldung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 13.11.2024