Fragen zur Wahl
Von den insgesamt 84 zu vergebenden Mandaten entfallen zwei Drittel auf die Wahlgruppe der Betriebsinhaber und ihrer Familienangehörigen (Wahlgruppe 1) und ein Drittel auf die Wahlgruppe der Arbeitnehmer (Wahlgruppe 2), siehe Übersicht.
Zahl der Mitglieder in den Kreisstellen, in denen gewählt wird:
| Wahlbezirk | Wahlgruppe 1 | Wahlgruppe 2 |
|---|---|---|
| Aachen | 2 | 1 |
| Borken | 6 | 3 |
| Ennepe-Ruhr | 2 | 1 |
| Heinsberg | 2 | 1 |
| Herford-Bielefeld | 4 | 2 |
| Höxter | 4 | 2 |
| Märkischer Kreis | 2 | 1 |
| Mettmann | 4 | 2 |
| Münster | 2 | 1 |
| Oberbergischer Kreis | 2 | 1 |
| Paderborn | 4 | 2 |
| Rhein-Erft-Kreis | 2 | 1 |
| Rhein-Sieg-Kreis | 4 | 2 |
| Ruhr-Lippe | 4 | 2 |
| Soest | 4 | 2 |
| Warendorf | 4 | 2 |
| Wesel | 4 | 2 |
Zur Wahl stehen weit mehr als 100 Bewerberinnen und Bewerber. Die Kandidatinnen und Kandidaten der Wahlgruppe 1 können von eingetragenen Vereinen, die im Bereich der Landwirtschaft tätig sind, vorgeschlagen werden. Auch können mehrere Vereine einen gemeinsamen Wahlvorschlag bei der jeweils zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer einbringen. Daneben besteht die Möglichkeit, dass Wahlvorschläge eingereicht werden, die von mindestens 25 Wahlberechtigten der Wahlgruppe 1 eines Wahlbezirkes unterzeichnet sind. In der Wahlgruppe 2 können Wahlvorschläge von Arbeitnehmervereinigungen, die auch für die Landwirtschaft zuständig sind, eingereicht werden. Auch können sich, wie in der Wahlgruppe 1, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusammenschließen und einen gemeinsam unterzeichneten Wahlvorschlag einreichen.
Die Wahlvorschläge müssen den zuständigen Wahlleitern – das sind die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer – bis spätestens 3. September 2026, 12 Uhr, vorliegen.
Wer ist wahlberechtigt?
Wahlberechtigt sind in der Wahlgruppe 1 alle Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, mittätige Ehegatten und voll mitarbeitende Familienangehörige. Zu den voll mitarbeitenden Familienangehörigen zählen Personen, die mit dem Betriebsinhaber verwandt oder verschwägert sind. Sie müssen mit ihm in einer Haus- oder Betriebsgemeinschaft leben. In der Wahlgruppe 2 sind die hauptberuflich in landwirtschaftlichen Betrieben tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahlberechtigt. Hierzu gehören auch Auszubildende nach der Vollendung des 18. Lebensjahres. Auszubildende, die eine so genannte Elternlehre absolvieren, gehören der Wahlgruppe 1 an.
Die Wahl erfolgt per Briefwahl. Die Wahlunterlagen, wie Stimmzettel und Wahlausweis, werden den Wahlberechtigten bis spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin von der Landwirtschaftskammer zugesandt und müssen bis Mittwoch, 21. Oktober (15 Uhr), bei den Kreisstellen eingegangen sein.
Die Wahlunterlagen erhalten die Wahlberechtigten nur dann automatisch, wenn sie in den Wählerlisten bei den Kreisstellen der Landwirtschaftskammer erfasst sind. Diese Listen liegen in der Zeit vom 8. bis 15. September öffentlich zur Einsichtnahme aus. Alle Wahlberechtigten haben dann die Möglichkeit, in ihrer Kreisstelle von montags bis freitags, zwischen 9 und 12 Uhr, festzustellen, ob sie eingetragen sind. Ist das nicht der Fall, kann bei den Wahlleitern die nachträgliche Aufnahme in die Wählerliste beantragt werden.
Warum sollte man sich an der Wahl beteiligen?
Jede Stimme ist wichtig, jede Stimme zählt. Von seinem Wahlrecht Gebrauch zu machen, bedeutet, engagierten und kompetenten Berufskolleginnen und Berufskollegen das Vertrauen auszusprechen. Und es bedeutet vor allem, ihnen mit der Wahl das Mandat zu erteilen, sich im Sinne und zum Wohle der Landwirtschaft und des Gartenbaus bestmöglich in die Arbeit der Landwirtschaftskammer einzubringen und an zukunftsorientierten Lösungen für die Agrarbranche in ganz Nordrhein-Westfalen mitzuwirken. Daher sollte das Wahlrecht als basisdemokratische Chance verstanden und unbedingt genutzt werden.
Wie geht es nach der Wahl weiter?
Die gewählten Vertreter sind Mitglieder der Hauptversammlung, dem höchsten Gremium der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen. Ihre Amtszeit beginnt offiziell am 22. Oktober 2026 und endet am Tag der nächsten Wahl in den betreffenden Wahlbezirken im Oktober 2032. Die Hauptversammlung beschließt unter anderem den Haushalt der Landwirtschaftskammer und kommt in diesem Jahr am 11. Dezember in Bad Sassendorf zusammen. Dort wird sie auch den Präsidenten oder die Präsidentin, die beiden stellvertretenden Präsidenten sowie unter anderem die Mitglieder des Hauptausschusses wählen. Die gewählten Vertreter sind zugleich Mitglieder der Kreisstellen. Oberste Vertretungen der Kreisstellen, die die Kammeraufgaben auf Kreisebene durchführen, sind die Kreislandwirtinnen und Kreislandwirte. Diese werden nach der Kammerwahl im Rahmen der dann stattfindenden konstituierenden Kreisstellensitzungen gewählt. Weitere Informationen zur Kammerwahl sind an den Kreisstellen erhältlich.
Sonstige Fragen?
Für sonstige Fragen zur Wahl stehen Ihnen ein Merkblatt sowie ab Juni 2026 die Wahlordnung zur Verfügung. Außerdem können Sie sich auch gerne an Ihre Kreisstelle wenden: Kontakt zur Kreisstelle.