Informationen für den Betrieb

Sie möchten einem Menschen mit Behinderung einen Ausbildungsplatz anbieten? Folgende Punkte müssen geklärt sein:

Einbindung und Betreuung des Auszubildenden

Menschen mit Behinderung erfordern erfahrungsgemäß mehr Aufmerksamkeit und eine in Abhängigkeit vom Handicap wesentlich intensivere Betreuung als Auszubildende ohne diese Beeinträchtigung. Diese besondere Situation muss im betrieblichen Ablauf, in der Arbeitsplanung und auch im sozialen Gefüge des Betriebes berücksichtigt werden.

Die Bereitstellung von Fördermitteln darf kein wesentliches Argument für die Durchführung dieser Ausbildung sein, sonst sind Probleme bei der Arbeitsabwicklung sowie dem sozialen Miteinander vorgezeichnet.

Voraussetzungen des Auszubildenden

Zur Eintragung des Ausbildungsverhältnisses muss eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit vorgelegt werden, dass eine Ausbildung nur nach diesen Bestimmungen in Frage kommt. Details dazu finden Sie im Abschnitt Informationen für Auszubildende, Eltern und gesetzliche Vertreter.

Eignung Ihres Betriebes als Ausbildungsstätte

Bei erstmaliger Aufnahme der Ausbildung muss ein Betrieb als Ausbildungsstätte geeignet (§ 27 BBiG) und es muss eine persönlich und fachlich geeignete Ausbilderin bzw. Ausbilder im Betrieb sein (§ 28 BBiG). Die Eignung Ihres Betriebes wird im Rahmen einer Überprüfung durch die Landwirtschaftskammer geklärt. Bitte weisen Sie darauf hin, dass ein Fachpraktiker / eine Fachpraktikerin bzw. ein Werker oder eine Werkerin ausgebildet werden soll.

Zusätzlich erfolgt eine Überprüfung durch die zuständige Berufsgenossenschaft. Bei erstmaliger Einstellung eines Menschen mit Behinderung in einem bereits anerkannten Ausbildungsbetrieb nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrer Ausbildungsberatung auf.

Geeignete/r Ausbilder/in

Gem. § 28 BBiG darf Auszubildende nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Ausbilden darf nur jemand, der persönlich und fachlich geeignet ist.

Die persönliche Eignung wird durch das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis nachgewiesen (§ 30a Abs. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz), die fachliche Eignung durch die Meisterprüfung oder auch durch den erfolgreichen Abschluss der zweijährigen Fachschule mit ergänzender Ausbildereignungsprüfung. Diese Prüfungen müssen Sie in dem Beruf nachweisen, in dem ausgebildet werden soll. Die Ausbildereignungsprüfung ist bundeseinheitlich geregelt und kann deshalb auch in einem anderen Wirtschaftsbereich abgelegt werden.

Sie haben einen anderen Berufsabschluss? Bitte setzen Sie sich mit Ihrer Ausbildungsberatung in Verbindung.

Rehabilitationspädagogische Fachkraft: Nachweise, Registrierung

Um einen Menschen mit Behinderung in seiner besonderen Situation ausbilden zu können, sind berufsfachliche Kenntnisse allein nicht hinreichend. Vertiefte Kenntnisse im sozialen, rechtlichen und medizinischen Bereich werden in diesen Fällen durch die Rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachgewiesen. Entsprechend ausgebildete Personen lassen sich als Ausbilderin bzw. Ausbilder bei der Landwirtschaftskammer registrieren. Weitere Informationen dazu finden Sie hier:

In kleineren und mittleren Betrieben ist es nicht immer möglich, eine entsprechende Fachkraft nachzuweisen. Hier ist eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung, zum Beispiel Bildungsträger, möglich. Bitte nehmen Sie gegebenenfalls Kontakt mit Ihrer Ausbildungsberatung auf.

Zur Finanzierung dieser zusätzlichen Betreuung wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter und weisen im Gespräch darauf hin, dass es sich hier nicht um die ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) handelt.

Bitte beachten Sie, dass bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages auch ein Nachweis über die Unterstützung durch diese Fachkraft geführt werden muss.

Unterstützung der Ausbildung

  • Finanzielle Unterstützung
    Die Ausbildung von Menschen mit Behinderung ist häufig mit höherem Aufwand verbunden. Der Gesetzgeber hat deshalb verschiedene Möglichkeiten der Unterstützung geschaffen, damit der ausbildende Betrieb diese Kosten nicht allein zu tragen hat. Um diese Leistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die Sachverhalte vor Abschluss des Ausbildungsvertrages abgeklärt und beantragt sein. Eine nachträgliche Beantragung ist in der Regel nicht möglich!
  • Ausbildung und Prüfung
    Ausführliche Informationen dazu haben wir hier für Sie zusammengestellt:
    Inklusion in der beruflichen Ausbildung - Nachteilsausgleich in Prüfungen

Welche Unterlagen muss ich als Ausbildender / Ausbilder bei der Landwirtschaftskammer einreichen?

Nach Abschluss des Ausbildungsvertrages und vor Beginn der Ausbildung reichen Sie bitte folgende Unterlagen zur Registrierung ein:

  1. Den Ausbildungsvertrag in einfacher Ausführung. Sie finden den Online-Vertrag oder auch die Papierausfertigung jeweils im Beruf.
  2. Bei Jugendlichen: die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. (Bitte beachten Sie, dass diese Untersuchung vor dem ersten Ausbildungstag erfolgen muss. Bei späterer Untersuchung ist dieser Tag der Untersuchung, gegebenenfalls auch erst der Tag der Volljährigkeit der offizielle Ausbildungsbeginn!)
  3. Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit, dass eine Ausbildung nach einer besonderen Regelung gem. § 66 BBiG notwendig ist. Bitte wenden Sie sich an Ihre regional zuständige Agentur oder das Jobcenter.
  4. Nachweis der Betreuung durch eine Fachkraft mit Rehabilitationspädagogischer ZusatzqualifikationPDF-Datei 65 KByte

Bitte beachten Sie: Ohne die in den Punkten 2, 3 und 4 genannten Unterlagen kann ein vorgelegter Ausbildungsvertrag nicht eingetragen werden, gegebenenfalls beginnt die Ausbildung später - siehe Punkt 2.

Wie können wir Ihnen helfen?

Im Rahmen des Arbeitsprojektes „Implementierung von Inklusionskompetenz“ kann die Landwirtschaftskammer Sie unterstützen, die/den passenden Auszubildenden und auch Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung zu finden. Weitere Informationen dazu halten wir hier für Sie bereit:

Selbstverständlich ist auch Ihre Ausbildungsberatung die richtige Adresse für Ihre Fragen. Die Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier: