NRW hebt Landesdüngeverordnung auf
Die meisten Auflagen der Bundes-Düngeverordnung gelten weiterhin. Keine zusätzlichen Auflagen in Nitratbelasteten- und Eutrophierten Gebieten mehr.
- Landwirtschaftsministerium erläutert die Aufhebung Landesdüngeverordnung
- Einordnung und praktische Auswirkungen
- Wegfall Ausnahmen „kleine“ Betriebe
- Düngung nach ökonomischem Optimum – gut für Betrieb und Wasserschutz
- Ausblick – Zukunft Düngerecht
Landwirtschaftsministerium erläutert die Aufhebung Landesdüngeverordnung
Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat in einer Pressemitteilung mitgeteilt (Auszug):
„Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Entscheidungen vom 24. Oktober 2025 die Ausweisung der nitratbelasteten Gebiete durch die Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung in Bayern für unwirksam erklärt.
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Das BVerwG vertritt die Auffassung, dass die Kriterien und Vorgehensweisen bei der Ermittlung der belasteten Gebiete normativ nicht hinreichend geregelt sind. Die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage des § 13a Abs. 1 Düngeverordnung sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Auch in NRW beruht die Ausweisung der nitratbelasteten und eutrophierten Gebiete in der Landesdüngeverordnung Nordrhein-Westfalen auf dieser Rechtsgrundlage.
Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerwG hat das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen daher entschieden, die Landesdüngeverordnung insgesamt unverzüglich aufzuheben. Mit der Aufhebung entfallen in NRW die Ausweisung nitratbelasteter und eutrophierter Gebiete und damit sowohl die strengen Düngeauflagen in den roten Gebieten als auch abweichende Anforderungen in den nicht belasteten Gebieten.“
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„Das MLV NRW weist darauf hin, dass alle Betriebe dennoch im Interesse des Grundwasser- und Gewässerschutzes gehalten sind, zusätzlich zu den rechtlichen Mindestvorgaben der Düngeverordnung weiterhin die erforderlichen Maßnahmen zum bestmöglichen Schutz des Grund- und Oberflächenwassers umzusetzen. Denn die Ziele der Nitratrichtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie müssen auch unabhängig von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erreicht werden.“
Die vollständige Pressemitteilung finden Sie hier:
Nach Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: Land NRW schafft Rechtssicherheit durch Aufhebung der Landesdüngeverordnung
Einordnung und praktische Auswirkungen für Betriebe
Die Aufhebung der Landesdüngeverordnung bringt Rechtssicherheit für die begonnene Düngesaison für alle landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebe in NRW die bisher Flächen in Nitratbelasteten oder Eutrophierten Gebieten bewirtschaften.
Alle bisherigen Regelungen der Düngeverordnung des Bundes für nicht belastete („grüne“) Gebiete gelten weiterhin. Diese galten und gelten auch weiterhin für alle bisher Nitratbelasteten und Eutrophierten („roten“ und „gelben“) Gebiete.
Vor der Aufbringung von wesentlichen Stickstoff- oder Phosphatmenge muss eine Düngebedarfsermittlung erfolgen. Das jeweilige Ergebnis stellt die Stickstoff- oder Phosphat- Obergrenze für die Kultur dar. Die Düngemengen sind aufzuzeichnen. Alle Sperrfristenregelungen und Aufzeichnungspflichten gelten unverändert weiterhin. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Detailinformationen zu allen weiterhin geltenden Regelungen finden Sie hier:
Erläuterungen zur Düngeverordnung 2020.
Folgende zusätzliche Auflagen in bisherigen Nitratbelastenden Gebieten entfallen:
- N-Düngung unter Bedarf
Stickstoffdüngung 20% unter errechnetem Düngebedarf im Durchschnitt der Flächen im Nitratbelasteten Gebiet - Schlagbezogene N-Obergrenze
Einhaltung der 170er N-Obergrenze für den Einsatz von organischen Düngemitteln auf Schlag- bzw. Bewirtschaftungseinheit-Ebene - Herbstdüngung nur noch in Ausnahmefällen
Aufbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff oder Phosphat nur noch zu Zwischenfrucht mit Futternutzung und als Ausnahmeregelung zu Winterraps - Begrenzung der N-Düngung Im Herbst auf Grünland
Begrenzung der Aufbringung flüssiger organischer Düngemittel zu Dauergrünland oder mehrjährigem Feldfutterbau vom 01.09. bis Beginn der Sperrfrist auf 60 kg Gesamt-N/ha - Verpflichtender Zwischenfruchtanbau
Stickstoffdüngungen bei Kulturen mit einer Aussaat nach dem 1. Februar nur zulässig, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut (Aussaat bis 20.12.) und nicht vor dem 15.01. umgebrochen wurde - Sperrfristverlängerung für Festmist
Verlängerung der Sperrfrist für Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost auf drei Monate vom 01.11. bis 31.01. - Sperrfristenverlängerung auf Grünland
Verlängerung der Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Stickstoffgehalt auf Grünland um vier Wochen vom 01.10. bis 31.01.
Zusätzliche Auflagen die in bisherigen Nitratbelasteten und Eutrophierten Gebieten entfallen:
- Analysepflicht für alle organischen Düngemittel vor Aufbringung
- Verpflichtende Schulungsmaßnahmen zur Düngung alle 3 Jahre
Hinweise zum Umgang mit den Änderungen im Düngeportal NRW finden Sie hier:
Abschaltung des Belastungsstatus im Düngeportal
Viele Betreiber von Ackerschlagkarteien haben ebenfalls auf die anstehenden Änderungen reagiert, bitte beachten sie die zur Verfügung gestellten Informationen.
Ausnahmen für „kleine“ Betriebe entfallen
Aufgrund der Aufhebung der gesamten Landesdüngeverordnung entfällt auch die bisherige Ausnahmeregelung für „kleine“ Betriebe.
Die bisherige Regelung besagte, dass Betriebe,
- Die zwischen 15 und 30 ha bewirtschaften,
- Deren Betriebsfläche ausschließlich in Nicht-Nitratbelasteten und Nicht-Eutrophierten Gebieten liegt und
- die davon höchstens bis zu 3 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren bewirtschaften und
- deren jährlicher Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft von nicht mehr als 110 kg Stickstoff (Gesamt-N) je Hektar beträgt und
- weder Wirtschaftsdünger und/oder Gärreste (Biogas) von anderen Betrieben übernehmen oder aufbringen,
von den Aufzeichnungspflichten nach § 10 der Düngeverordnung befreit waren.
Ab sofort müssen Betriebe, die bisher von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht haben, die Aufzeichnungspflichten erfüllen. Die Aufzeichnungspflichten umfassen:
- Düngebedarfsermittlung und Dokumentation
- Summierung des jährlichen betrieblichen Nährstoffeinsatzes (Anlage 5)
- Weidedokumentation
Die Beraterinnen und Berater der Landwirtschaftskammer NRW an den Kreisstellen unterstützen Sie hierbei gerne.
Betriebe, die eine Fläche von weniger als 15 ha bewirtschaften und weitere Grenzen einhalten, sind weiterhin nach Bundes-Düngeverordnung von den Auszeichnungspflichten befreit.
Düngung nach ökonomischem Optimum – gut für Betrieb und Wasserschutz
Das Ergebnis der Düngebedarfsermittlung stellt die gesetzliche maximal düngbare Obergrenze dar. Kultur-, Standort,- und Witterungsbedingt ist es allein aus ökonomischen Gründen häufig sinnvoll diese Obergrenze nicht auszureizen. Dies gilt insbesondere bei den derzeit niedrigen Erzeugerpreisen, bei gleichzeitig hohen Düngemittelpreisen. Das ökonomische Optimum ist häufig zugleich gelebter Wasserschutz.
Viele Hinweise für eine optimale Düngestrategie für 2026 finden Sie hier:
Die Beratung der Landwirtschaftskammer unterstützt Sie bei der Planung für ein optimales Ergebnis auf Ihrem Betrieb.
Zukünftige Entwicklungen im Düngerecht
Alle Betriebe können davon ausgehen, dass die bisherigen zusätzlichen Auflagen in den Nitratbelasteten und Eutrophierten Gebieten mindestens bis zur Ernte der Hauptkulturen im Sommer und Herbst nicht wieder in Kraft gesetzt werden. Es ist allerdings grundsätzlich damit zu rechnen, dass die bisherigen Regelungen nicht dauerhaft ausgesetzt bleiben. Ob die zusätzlichen Auflagen zur Herbstdüngung 2026 oder zum Start der Düngesaison 2027 in den Belasteten Gebieten in der bisherigen oder abgewandelten Form wieder eingesetzt werden, ist derzeit noch nicht absehbar.
Der Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer hat angekündigt eine „große“ Lösung im Düngerecht anzustreben. Grundlegende Veränderungen am derzeitigen Regelwerk im Bereich der Düngung werden voraussichtlich mindestens ein bis zwei Jahre benötigen, bis sie für die betriebliche Praxis relevant werden. Wie diese am Ende aussehen könnten, ist derzeit reine Spekulation.