Einstiegsqualifizierung

Die betriebliche Einstiegsqualifizierung (EQ) wird gern als Brücke in die Berufsausbildung bezeichnet. Betrieb und junger Mensch haben bis zu 12 Monate Zeit, sich gegenseitig kennen zu lernen und zu prüfen, ob eine anschließende Ausbildung in diesem Beruf der richtige Weg ist. Um Menschen mit Migrationshintergrund, dazu gehören auch Geflüchtete, eine berufliche Perspektive zu eröffnen, wird für diesen Personenkreis die Einstiegsqualifizierung plus Sprache (EQ plus) angeboten. Für beide Formen stehen Fördermittel bereit. 

Keine Anrechnung auf ein Ausbildungsverhältnis:

Die Einstiegsqualifizierung ist eine Hinführung zu einem Ausbildungsberuf und keine Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes. Eine Anrechnung auf eine Ausbildung erfolgt deshalb in der Regel nicht. Nur bei guter bis sehr guter Beurteilung durch den durchführenden Betrieb kann eine Einstiegsqualifizierung auf Antrag im Einzelfall mit höchstens 50 % der tatsächlichen Laufzeit der Einstiegsqualifizierung, also maximal sechs Monaten, auf die Dauer des Ausbildungsverhältnisses angerechnet werden.

Die Fakten im Überblick:

Einstiegsqualifizierung

  • Die Laufzeit der Förderung beträgt vier bis maximal zwölf Monate. Die Maßnahme muss vor Beginn des neuen Ausbildungsjahres beendet sein, damit ggf. ein reibungsloser Übergang in ein Ausbildungsverhältnis möglich ist.
  • Der durchführende Betrieb sollte durch die Landwirtschaftskammer als Ausbildungsbetrieb anerkannt sein. Liegt die Anerkennung nicht vor, kann eine anschließende Ausbildung hier nicht durchgeführt werden. Nicht als Ausbildungsstätte anerkannte Betriebe werden vor Maßnahmebeginn durch die Landwirtschaftskammer auf ihre Eignung für die Durchführung der EQ überprüft. Diese Überprüfung ist keine Anerkennung als Ausbildungsstätte.
  • Die EQ wird bei Vorliegen der Voraussetzungen durch einen Zuschuss zur Vergütung bis zu einer Höhe von 262 Euro monatlich gefördert, der Arbeitgeber erhält einen pauschalen Beitrag zur Sozialversicherung. Die Zuschüsse müssen vor Abschluss des EQ-Vertrages und vor Beginn der Maßnahme beantragt werden. Nach Vertragsabschluss bzw. nach Beginn der Maßnahme ist eine Förderung ausgeschlossen!
  • Förderfähig sind Schulabgänger, die trotz mehrfacher Nachvermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters keinen Ausbildungsplatz gefunden haben, die Altersgrenze für die Förderung liegt bei 25 Jahren. Die Förderfähigkeit wird individuell durch die Agentur für Arbeit/das Jobcenter festgestellt.
  • Eine Einstiegsqualifizierung kann für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 19 SGB III auch gefördert werden, wenn sie auf eine Ausbildung nach den Ausbildungsregelungen des § 66 des Berufsbildungsgesetzes vorbereitet.
  • Förderfähig sind auch Geflüchtete mit Aufenthaltserlaubnis; bei Geflüchteten ohne Aufenthaltserlaubnis muss die Maßnahme zuvor durch die Ausländerbehörde genehmigt werden. (Bitte beachten Sie auch den letzten Absatz im Verfahrensablauf! Es sollte auch geprüft werden, ob eine Förderung nach dem Programm „Einstiegsqualifizierung plus Sprache“ nicht zielführender ist. Hinweise dazu finden Sie weiter unten.)
  • Nicht förderfähig sind Personen, die bereits sozialversicherungspflichtig im gleichen Betrieb gearbeitet haben. Gleiches gilt, wenn die Einstiegsqualifizierung im Betrieb der Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Eltern durchgeführt wird (Ausnahme: eine Förderung ist möglich, wenn der/die Teilnehmende eine Ausbildung im selben Betrieb zuvor vorzeitig abgebrochen hat). Die Förderfähigkeit wird individuell durch die Agentur für Arbeit festgestellt.
  • Hinweise zum Schulbesuch finden Sie im Verfahrensablauf.

Einstiegsqualifizierung plus Sprache (EQ plus)

Ergänzend bzw. abweichend zu den oben genannten Punkten gelten hier folgende Bestimmungen:

  • Die Maßnahme wurde für Menschen mit Migrationshintergrund eingerichtet, ist also auch für Geflüchtete nutzbar.
  • Voraussetzung sind Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1, die im Rahmen eines zertifizierten Deutschkurses auf das Niveau B2 verbessert werden sollen. Bitte klären Sie Einzelheiten, wie z. B. abweichende Sprachkenntnisse, mit der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter!
  • Förderfähig sind Personen zwischen 18 und 35 Jahren, ggf. führen Sie bitte auch hier eine Klärung mit der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter herbei.

Weitere Informationen

Hinweise zur Durchführung der Einstiegsqualifizierung finden Sie im Verfahrensablauf:
Verfahrensablauf

Die für die Beantragung der Maßnahme notwendigen Unterlagen finden Sie hier:
Formulare

Die Förderung durch die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter ist im Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) geregelt:
Rechtsgrundlage (§ 54a Sozialgesetzbuch SGB III)Externer Link

Beachten Sie auch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17. Juli 2023, durch dass das Sozialgesetzbuch geändert wurde, insbesondere Artikel 2.7, der die Änderungen des §54a SGB III beschreibt.
Gesetz zur Stärkung der Aus- und WeiterbildungsförderungExterner Link

Hier bekommen Sie Hilfe:

Zur Klärung von Einzelfragen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter.

Die Willkommenslotsin der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen berät Unternehmen der grünen Berufe bei der betrieblichen Integration von Geflüchteten.

Wenn Sie die Einstiegsqualifizierung auch Menschen mit Handicap anbieten, hat unsere Inklusionsberaterin hilfreiche Informationen für Sie