Ausbildungsvergütung

Die den Auszubildenden zu gewährende Vergütung ist für jedes Ausbildungsjahr brutto einzutragen. Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an (§ 17 Berufsbildungsgesetz).

Nach § 17 BBiG werden unterschieden: 

a) Ausbildende sind als Mitglied einer Tarifvertragspartei in einem Arbeitgeberverband organisiert: Dann ist die tariflich festgelegte Ausbildungsvergütung zu zahlen. Maßgeblich ist die Branchen-Zugehörigkeit der Ausbildenden/ Betriebsinhaber. Sie richtet sich allein nach der Branche, in der Auszubildende eine Ausbildung absolvieren.

b) Ausbildende sind kein Mitglied einer Tarifvertragspartei, aber es gibt einen einschlägigen, nicht allgemeinverbindlichen Tarifvertrag: Dieser Tarifvertrag regelt eine Ausbildungsvergütung und würde gelten, wenn Ausbildende tarifgebunden wären. Dann dürfen die Vergütungssätze der Branche um maximal 20 % unterschritten werden.

- Beispiel Ausbildungsvergütung Hauswirtschaft (als Beruf der Landwirtschaft)

Ausbildungsvergütung
Landwirt/in ab 01.08.2024
abzüglich max. 20% Mindestausbildungs-
vergütung 2024
1. Jahr: 830,00 € 664,00 € 649,00 €
2. Jahr: 890,00 € 712,00 € 766,60 €
3. Jahr: 960,00 € 768,00 € 876,00 €

- Beispiel Ausbildungsvergütung Hauswirtschaft (als Beruf der Hauswirtschaft)

Niedrigster einschlägiger
Tarif ab 01.11.2024
abzüglich max. 20% Mindestausbildungs-
vergütung 2024
1. Jahr: 1.180,00 € 944,00 € 649,00 €
2. Jahr: 1.280,00 € 1024,00 € 766,60 €
3. Jahr: 1.340,00 € 1072,00 € 876,00 €

 

c) Angemessen ist auch eine für Ausbildende geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung, durch die die Mindestvergütung unterschritten wird (§ 17 Abs. 3 BBiG bzw. § 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz).

d) Ausbildende sind keiner Branche bzw. keinem Tarifvertrag zuzuordnen und ist nicht tarifgebunden: Dann gilt die Mindestausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 2 BBiG. Die Mindestausbildungsvergütung richtet sich nach dem Kalenderjahr des Ausbildungsbeginns.

Beginn der Ausbildung im Jahr: 1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr
2023 620,00 € 731,60 € 837,00 €
2024 649,00 € 766,00 € 876,00 €

Bei Teilzeitausbildung darf die Vergütung entsprechend gekürzt werden.

Sachleistungen (Unterkunft, Verpflegung)

Nimmt der Auszubildende im Betrieb Sachleistungen in Anspruch, so sind diese in der Regel Teil der Bruttoausbildungsvergütung. Das heißt, sie sind bei Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge mit zu berücksichtigen.

Sie werden bei Abrechnung der Vergütung in Höhe der jährlich festgesetzten Sachbezugswerte (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil) vom verbleibenden Nettolohn abgezogen, aber nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.

Können Auszubildende während der Zeit, für die die Vergütung zu zahlen ist, aus berechtigtem Grund keine Sachleistungen, wie zum Beispiel Unterkunft und Verpflegung, abnehmen, so sind diese entsprechend der Höhe der Sachbezugswerte nicht abzuziehen bzw. bei automatischem Abzug vom Lohn zurück zu erstatten!

Sozialversicherungspflicht

Auszubildende sind in jedem Fall sozialversicherungspflichtig. Die Anmeldung des Auszubildenden muss zu Beginn der Ausbildungszeit durch den Ausbildenden bei den entsprechenden Trägern erfolgen. Bei Fremdausbildung ist die gesetzliche Krankenkasse, bei Ausbildung im elterlichen Betrieb die landwirtschaftliche Krankenkasse zuständig.

Berufsausbildungsbeihilfe

Die Bundesagentur für Arbeit fördert die berufliche Ausbildung und die Integration in den Arbeitsmarkt durch verschiedenste Geldleistungen. Weitere Informationen finden Sie direkt bei der Bundesagentur für Arbeit unter dem Stichwort "Geldleistungen" in der Rubrik "Ausbildung, Berufs- und Studienwahl". Zur Antragstellung setzen Sie sich bitte mit der Agentur für Arbeit Ihres Wohn- oder Aufenthaltsortes in Verbindung.