Inklusion in der beruflichen Ausbildung - Nachteilsausgleich in Prüfungen


Digitale Veranstaltung am 25.09.2025: Vorurteile werden Vorteile: Potenziale von Menschen mit Behinderung erkennen und nutzen
Im Rahmen der Aktionswochen „Menschen in Arbeit – Fachkräfte in den Regionen“ der INITIATIVE NEUE QUALITÄT DER ARBEIT stellen Tanja Iken und Annika Timp von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen am 25. September 2025 die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgebende (EAA) vor. Einheitliche Ansprechstellen unterstützen und beraten Betriebe bei der betrieblichen Inklusion.
Weitere Informationen zur Veranstaltung finden Sie unter: www.inqa.de
Hinweis: Eine Anmeldung ist erforderlich und bis zum 19.09.2025 möglich. Bitte nutzen Sie hierfür die untenstehenden Kontaktdaten von Annika Timp.
Viele Menschen mit Behinderung können ohne Weiteres eine reguläre betriebliche Ausbildung absolvieren. Möglicherweise bedarf es aufgrund der Art der Behinderung einiger Arbeitsplatzanpassungen. In solchen Fällen bieten Fachleute unter anderem von Arbeitsagenturen, Integrationsämtern oder Integrationsfachdiensten individuelle Beratung und auch finanzielle Unterstützung. Die Inklusionsberatung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen berät und unterstützt Sie gerne.
Um die besonderen Bedürfnisse von Auszubildenden mit Behinderung bei einer Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen zu berücksichtigen, können zudem Nachteilsausgleiche gewährt werden. So kann zum Beispiel die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung angepasst und eine Überforderung und Fehleinschätzung des Handicaps vermieden werden.
Auch bei der Organisation und Gestaltung der Prüfung sind individuelle Abweichungen möglich, die es Auszubildenden mit Behinderung ermöglichen, Ihre Prüfung unter gleichwertigen Bedingungen zu absolvieren. Der Nachteilsausgleich kann zum Beispiel in einer Zeitverlängerung, häufigeren Pausen oder dem Einsatz von technischen Hilfsmitteln bestehen. Diese Nachteilsausgleiche sind keine „Begünstigungen“, sondern kompensieren behinderungsbedingte Benachteiligungen in der Prüfungssituation. Die Prüfungsanforderungen bleiben qualitativ erhalten.
Ein Antrag auf Nachteilsausgleich ist mit der Anmeldung zur Prüfung zu stellen und durch eine fachärztliche bzw. psychologische Stellungnahme zu begründen.
- Anlage zum Antrag auf Nachteilsausgleich
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Für Menschen mit Behinderungen, für die wegen Art und Schwere der Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb nicht möglich ist, kommt eine Ausbildung nach einer speziellen Ausbildungsregelung in Frage (zum Beispiel Werker/in im Gartenbau, Landwirtschaftsfachwerker/in,Werker/in in der Forstwirtschaft, Fachpraktiker/in Hauswirtschaft, Fachpraktiker/in für personenbezogene Serviceleistungen).
Obwohl die Berufsausbildung nach einer Ausbildungsregelung bereits auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen abgestimmt ist, können auch hier in den Prüfungen Benachteiligungen entstehen, die einen Nachteilsausgleich begründen können.
Auch in diesem Fall ist der Antrag auf Nachteilsausgleich mit einer fachärztlichen bzw. psychologischen Stellungnahme zu begründen.
- Anlage zum Antrag auf Nachteilsausgleich
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Weitere Informationen
- Ausbildung von Menschen mit Behinderung
Viele Menschen mit Behinderung können ohne Weiteres eine reguläre betriebliche Ausbildung absolvieren. Für Menschen mit Behinderungen, für die wegen der Art der Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb nicht möglich ist, kommt eine Ausbildung nach einer speziellen Ausbildungsregelung in Frage. - Antrag auf Registrierung als beauftragte Person mit Rehabilitationspädagogischer Zusatzqualifikation (ReZa)
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