Minijobber: Rentenversicherungsbeiträge aufzustocken lohnt sich

Foto: Steffi Pelz, Pixelio
Viele Minijob Arbeitsverhältnisse sind relativ langfristig angelegt. Zur Aufbesserung der Haushaltskasse üben viele Ehefrauen einen sog. 400 €-Job aus. Die gesetzlichen Rentenansprüche werden bei vielen Arbeitnehmern, insbesondere bei den Minijobbern niedrig ausfallen. Geringfügig entlohnte Beschäftigte können sich durch Zahlung eines relativ niedrigen Eigenanteils die gleichen rentenrechtlichen Ansprüche erweben wie rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer.
Bei einem Minijob ist der Arbeitnehmer grundsätzlich versicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 15 %. Ein geringfügig entlohnter Beschäftigter hat jedoch die Möglichkeit, vollwertige Leistungsansprüche zu erwerben, wenn er auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Hierbei wird der vom Arbeitgeber gezahlte 15 % ige Rentenversicherungsbetrag um 4,9 % auf 19,9 % aufgestockt. Dieser Aufstockungsbetrag ist vom Arbeitnehmer zu tragen.
Durch den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit wird jeder Monat einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auf die „Renten“-Wartezeit angerechnet. Bei alleiniger Zahlung der Pauschalbeträge werden pro Jahr lediglich 4 Wartezeitmonate angerechnet.
Die Vorteile der Beitragsaufstockung sind:
- der Arbeitnehmer erzielt einen etwas höheren Rentenanspruch
- Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung
- Anspruch auf Reha-Maßnahmen
- Anspruch auf eine staatlich geförderte private Altersvorsorge (Riester-Rente)
Minijobber müssen ihren Arbeitgeber schriftlich über die freiwillige Aufstockung informieren. Dieser zieht den Anteil vom Verdienst ab und leitet ihn an die Rentenversicherung weiter.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Arbeiternehmerberatung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Ewald Winkelheide, Telefon: (0251) 2376-369, E-Mail: ewald.winkelheide@lwk.nrw.de.
Autor: Ewald Winkelheide